Kredit-Banken und andere Geld-Institute. 5 vorm. Friedr. Siemens, Dresden nom. M. 15 000 000; 6. Berliner Maschinenbau A.-G. vorm. L. Schwartzkopff, Berlin nom. M. 36 000 000; 7. Stettiner Chamotte-Fabrik A.-G. vorm. Didier, Stettin nom. M. 12 000 000; 8. F. Butzke & Co., A.-G. für Metall-Ind., Berlin nom. M. 4 000 000; 9. Gebr. Körting A-G., Hannover-Linden nom. M. 20 000 000; 10. „Union', Fabrik chem. Produkte, Stettin nom. M. 9 000 000; 11. Varziner Papierfabrik, Hammermühle nom. M. 20 000 000; 12. Feld- mühle, Papier- u. Zellstoffwerke A.-G., Stettin nom. M. 18 000 000; 13. Niederlausitzer Kohlen- werke, Berlin nom. M. 10 000 000; 14. Rombacher Hüttenwerke, Coblenz nom. M. 40 000 000; 15. Kammerich-Werke, A.-G., Berlin nom. M. 4000 000; 16. Gebr. Goedhart, A.-G., Düsseldorf nom. M. 6 000 000; 17. Vereinigte Deutsche Nickelwerke, Fleitmann, Witte & Co., Schwerte i. Westf. nom. M. 14 000 000; 18. Deutscher Eisenhandel, Berlin nom. M. 50 000 000; 19. Schlesische Textil- werke Methner & Frahne A.-G., Landeshut i. Schles. nom. M. 12 500 000; 20. Allgem. Lokal- u. Strassenbahn-Ges., Berlin nom. M. 15 000 000; 21. Westfälische Kupfer- u. Messingwerke A.-G. vorm. Casp. Noell, Lüdenscheid nom. M. 3 000 000; 22. Berliner A.-G. für Eisengiesserei und Maschinenfabrikation (früher J. C. Freund & Co.) Berlin, nom. M. 3 600 000; 23. Deutsche Continental Gas Ges., Dessau nom. M. 24 000 000; 24. Oberschlesische Eisenbahn-Bedarfs A.-G., Gleiwitz nom. M. 50 000 000; 25. R. Stock & Co., Spiralbohrer-, Werkzeug- u. Maschinen- fabrik A.-G., Berlin-Marienfelde nom. M. 17 000 000. Die vorstehend bezeichneten Vorz.-Akt. erhalten eine 6 % Vorz.-Div. mit Nachzahlungspflicht. Die Ges. sind berechtigt, die Vorz.- Aktien zu 112 % abz. fehl. Einzahl., zuzügl. etwa rückst. Vorzugsgewinnanteile, zu kündigen oder zurückzuerwerben, mit Ausnahme der unter 22 genannten Ges., die berechtigt ist, die Vorz.-Aktien zu 107 %, abz. fehl. Einzahl., zuzügl. etwa rückständiger Vorzugs- gewinnanteile zu kündigen oder zurückzuerwerben. Die Bank für Industriewerte A. G. hat die Akt., auf die zunächst 25 % eingezahlt wurden, zum Nennwert übern., mit Ausnahme der zu 105 % übern. Vorz.-Aktien der Westfälischen Kupfer- u. Messingwerke A.-G. vorm. Casp. Noell und eines Teilbetrags von M. 10 000 000 der Schlesische Textilwerke Methner & Frahne A. G. Die Bank für Industriewerte A. G. hat sich bei den zum Nennwert übern. Vorz.-Aktien zur Tragung des Kap.-Erhöh-Stempels bis zur Höhe von 5 % u. des Schluss- notenstempels – soweit dieser nach dem Kapitalverkehrsteuergesetz nicht fortfällt –— verpflichtet. Die unter 22 genannte Ges. hat den Kapitalerhöhungsstempel selbst getragen. Auf die Vorz.-Aktien der F. Butzke & Co. A.-G. für Metall-Industrie, der Deutscher Eisen- handel A. G., der Gebrüder Goedhart A. G., der „Union“ Fabrik chemischer Produkte, der Vereinigte Deutsche Nickelwerke A. G. vormals Westfälisches Nickelwalzwerk Fleitmann, Witte & Co., der Westfälische Kupfer- und Messingwerke A. G. vorm. Casp. Noell, der Oberschlesische Kokswerke u. Chemische Fabriken A. G. ist die restl. Einzahl. von 75 % erfolgt. Auf einen Teilbetrag der Vorz.-Aktien der Gebr. Körting A. G. in Höhe von M. 5 000 000 und der Vorz.-Aktien der Schlesische Textilwerke Methner & Frahne A. G. in Höhe von M. 10 000 000 ist gleichfalls die restl. Einzahl. von 75 % erfolgt. Auf die weiter im Besitz der Bank für Industriewerte befindlichen Vorz.-Aktien letztgenannter Ges. im Betrage von M. 2 500 000 ist eine weitere Einzahlung von 25 % erfolgt. Die Vollzahlung der Vorz.-Aktien der unter 20 genannten Ges. hat spätestens am 31./12. 1928, der unter 4 genannten Ges. spätestens am 31./12. 1930, des noch nicht vollgezahlt. Teilbetrags von M. 15 000 000, der unter 9 genannten Ges. spätestens am 31./12. 1930, der unter 13 genannten Ges. spätestens am 15./6. 1931, der unter 11, 12, 15. 24 genannten Ges. spätestens am 30./6. 1931, der unter 14, 25 genannten Ges. spätestens am 31./12. 1931, des noch nicht vollgezahlten Teilbetrags von M. 2 500 000 der unter 19 genannten Ges. spätestens am 31./12. 1931, der unter 5, 6, 7, 22 genannten Gesellschaften spätestens am 30./6. 1932, der unter 3, 23 genannten Ges. spätestens am 31./12. 1932 und der unter 1 genannten Ges. spätestens am 31./12. 1933 zu erfolgen. Auf dem Besitz der Bank für Industriewerte an vorstehend bezeichneten Vorz.-Aktien lasten Einzahlungsverpflicht. sowie Kosten des Kap.- Erhöh.-Stempels im Gesamtbetrage von M. 315 857 500. Die Einzahl. haben auf Verlangen des Vorst. der betr. Ges. zu erfolgen, sobald die entsprechende Bekanntmachung erlassen ist. Kapital: M. 100 000 000 in 100 000 Aktien à M. 1000 (9 Serien A– zu je 12 000 Aktien, Serie J 4000 Aktien). Urspr. M. 24 000 000. Erhöht lt. G.-V. v. 28./5. 1921 um M. 36 000 000 mit Div.-Ber. ab 1./10. 1921 u. im Jahre 1922 um M. 40 000 000. Nicht notiert. Teilschuldverschreibungen dürfen von der Bank für Industriewerte bis zur doppelten Höhe des A.-K. ausgegeben werden. Die Bank für Industriewerte A.-G. hat sich verpflichtet, sofern sie den Gläubigern künftig auszugebender Teilschuldverschreib.-Anleihen eine be- sondere Sicherheit gewährt, dieselbe Sicherheit zu gleichem Range auch den Gläubigern der vorliegenden Teilschuldverschreib.-Anleihe (s. unten) einzuräumen. Anheihen: Reihe I. M. 24 000 000 in 5 % Teilschuldverschr. lt. Beschluss des A.-R. v. 1921, rückzahlbar zu 100 %. Stücke zu M. 1000, lautend auf den Namen der Deutschen Bank oder deren Order u. durch Indoss. übertragbar. Zs. 2./1. u. 1./7. Tilg.: Die Bank für Industriewerte ist vom 1./1. 1922 ab berechtigt, die Teilschuldverschreib. ganz oder teilweise mit 3 monat. Frist aufzukündigen. Insoweit die Teilschuldverschreib. nicht schon auf Grund derartiger Aufkündigung vorher getilgt sind, müssen sie am 31/12. 1940 zurückgezahlt werden. Die Rückzahl. erfolgt zum Nennwerte, insoweit jedoch Beträge auf Grund einer vor dem 1./1. 1931 ausgesprochenen Kündig. getilgt werden, zuzüglich eines Aufgeldes von 2 %. Bei teilweiser Kündig. sind die zu tilgenden Nummern durch Auslos. festzustellen. Sie erfolgt in der Weise, dass je 10 fortlaufende Nummern zu einem Lose vereinigt werden. Coup.-Verj.: 4 J. (K.), der Stücke gemäss Vorschriften der §§ 801–804 B. G.-B. Zahlst.