102 Banken und andere Geld-Institute. Aufsichtsrat: Vors. Bank-Dir. Carl Michalowsky, Berlin; Stellv. Justizrat Dr. jur. A. Katzenellenbogen, Frankfurt a. M., Wirkl. Geheimer Rat u. Unterstaatssekretär a. D. Fritsch Exz., Berlin-Lichterfelde; Justizrat Ernst Ahlemann, Bank-Dir. Felix Jüdell, Berlin; Geh. Reg.-Rat Lebrecht von Koeller, Neustrelitz; Bankier Dr. G. Ratjen, Berlin; Rittergutsbes. Joh. Vogler, Schönwaldau; Komm.-Rat P. Klaproth, Hannover; Bank-Dir. Moritz Schultze, Berlin; Dr. jur. Ernst Enno Russell, Bank-Dir. a. D. Ernst Martius, Char- lottenburg; Dr. jur. Ed. von Eichborn, Breslau; Bankier Otto Löhnefinke, Braunschweig; Bank-Dir. Ludwig Fuld, Meiningen; Bank-Dir. Ludwig Deutsch-Retze, Frankfurt a. M.: Dr. jur. D. Wilh. de Weerth, Bankdir. Georg Cohn, Breslau. Zahlstelle für Div.: Berlin: Ges.-Kasse. Preussische Central-Bodenkredit-Aktiengesellschaft . in Berlin, NW. Unter den Linden 48/49. 7 Die Ges. ist lt. G.-V.-B. v. 15./2. 1923 durch Interess.-Gemeinschafts-Vertrag mit der Deutschen Grunderedit-Bank in Gotha u. der Rheinisch-Westfälischen Bodenkredit-Bank in Köln verbunden, der, neuerdings durch Hinzutritt der Braunschweig-Hannoverschen Hypothekenbank in Braunschweig Erweiterung fand. Der Interessengemeinschaftsvertrag bezweckt die Schaffung einer wirtschaftl. Einheit, um einen möglichst hohen Nutzen heraus- zuwirtschaften u. den Betrieb möglichst zu vereinfachen u. zu verbilligen. Durch Aus- tausch von Direktions- u. Aufsichtsratsmitgliedern wird eine Einheitlichkeit in allen Verwalt.- Instanzen geschaffen. Über ihnen steht ein Gemeinschaftsrat, bestehend aus acht Mit- gliedern, zu denen die Vors einer jeden Bank gehören. Er muss gehört werden in Fragen, die betreffen die Kap.-Erhöhung oder Kap.-Herabsetz., die Ausgabe von Pfandbriefen u. Kommunal-Oblig., die Beteil. an anderen Unternehm. u. die Besetzung der Direktion. In Streitigkeiten über Auslegung des Vertrages oder über Verstösse gegen ihn ist ein Schieds- gericht anzurufen. Die Verteilung des Gemeinschaftsgewinnes ist derart, dass die gegen- wärtigen Beträge der Grundkapitalien aller Banken zugrunde gelegt worden sind u. dass für die Verteil. der Div. die Durchschnittsdiv. der letzten 15 Jahre festgesetzt ist. Wird das Kap. bei einer Bank erhöht, so ist der Erhöhungsbetrag dem alten Kap. zuzuzählen u. als- dann die Durchschnittsdiv. zu berechnen. Von Einnahmen, die ein Institut aus Vermiet. seines Geschäftsgebäudes erzielt, sind nur 90 % an den Gemeinschaftsgewinn ahzuführen, während 10 % auf Reparaturk. zurückgestellt werden. Zum Schutz gegenüber Überfrem- dungsgefahr ist die Ausgabe von Vorz.-Aktien mit 12 fachem Stimmrecht bei allen Banken vorgenommen worden. 6 Gegründet: Im Mai 1870. Privileg v. 21./3. 1870. Rev. Statut v. 24./11. 1899, genehmigt mit Erlass v. 27./12. 1899. Statutänd. 10./4. 1905, 27./3. 1907 u. 3./2. 1910, ebenfalls genehmigt. Zweck: Gewährung von Boden- u. Kommunalkredit. Zu diesem Zwecke ist die Ges. zu nachstehenden Geschäften berechtigt. 1) Besitzern von Liegenschaften und Gebäuden hypothek. Darlehen zu gewähren und Hypoth.-Forderungen zu erwerben; – 2) Darlehen zu gewähren an Preussische Provinzen, Kreise, Städte, Landesmeligrations-Ges. und andere Preussische Körperschaften des öffentlichen Rechts oder gegen Übernahme der vollen Gewährleistung durch eine solche Körperschaft; – 3) Darlehen zu gewähren an Deutsche Kleinbahnunternehmungen gegen Verpfändung der Bahn (dieser Geschäftszweig ist von der Bank bisher noch nicht aufgenommen worden); – 4) auf Grund der unter Nr. 1–3 erwähnten Geschäfte und je bis zum Belaufe der Summen, welche die Ges. aus diesen Geschäften zu fordern hat, Pfandbr. (genannt Central-Pfandbr.), Kommunal-Oblig. und Kleinbahn-Oblig. aus- zugeben und dieselben verlosbar oder unverlosbar auszustellen. – Die Ges. ist ferner zu allen Geschäften entsprechend § 5 des Hypoth.-Bank-Gesetzes v. 13./7. 1899 berechtigt. Das Hypoth.-Geschäft der Ges., sowie die Gewährung von Darlehen an Kleinbahn- unternehmungen ist auf das Gebiet des Deutschen Reiches, die Gewährung von Dar- lehen an öffentliche Körperschaften auf das Gebiet des Preussischen Staates beschränkt. Hypothekarische Darlehen: Die Ges. gewährt hypothek. Darlehen nur auf solche Grund- stücke, die einen dauernden und sicheren Ertrag geben. Ausgeschlossen von der Beleihung sind deshalb insbesondere Bergwerke, Gruben und Steinbrüche. Bei Baugelder- Hypoth. darf vor Vollendung der Fundamentierungsarbeiten mit Zahlung der Darlehens- yaluta nicht begonnen werden. Die Ges. beleiht Grundstücke in der Regel nur zur ersten Stelle. Die Beleihung darf-die ersten drei Fünfteile des Wertes des Grundstücks nicht übersteigen. Landwirf- schaftliche Grundstücke dürfen bis zu zwei Dritteilen ihres Wertes beliehen werden, soweit die Centralbehörden der Bundesstaaten, in welchen die Grundstücke liegen, solches gestatten. Auf Weinberge, Wälder und andere Liegenschaften, deren Ertrag auf Anpflanzungen beruht, dürfen, insoweit der angenommene Wert durch diese Anpflanzungen bedingt ist, hypothek. Darlehen nur bis zu einem Drittel ihres Wertes gegeben werden. Bei Darlehen, welche a) an Preuss. Körpersch. des dffentl. Rechts, b) an Deutsche Kleinbahnunternehm. gegeben werden, finden obige Bestimmungen sinngemässe An- wen dung.