Banken ane andere Geld-Institute. 17 Bilanz am 31. Dez. 1921: Aktiva: Bankguth. 421 490, Aussenstände 682 689, Kassa 7084, Mobil. 1. – Passiva: A.-K. 1 000 000, R.-F. 35 201, Gläubiger 33 809, Reingewinn 42 254. Sa. M. 1 111 265. Gewinn- u. Verlust-Konto: Debet: Geschäftsunk. 118 569, Zs. u. Provis. 27 337, Rein- gewinn 42 254. – Kredit: Warenbruttogewinn M. 188 161. Dividende 1921: ? %. Direktion: A. Mielenhausen, Paul Holzmüller. Aufsichtsrat: Vors.: Gen.-Dir. Hans Wolf-Zitelmann, Berlin; Stellv.: Alfred Müller, Geschäftsführer der Hardy & Co. G. m. b. H., Berlin; Dr. jur. h. c. Otto Liebmann, Berlin. Reichsbank in Berlin SW 19, Jägerstrasse 34/36. Hauptsitz: Berlin. Im ganzen Deutschen Reiche bestehen: 18 Reichsbankhauptstellen, 77 Reichsbankstellen, 344 Reichsbanknebenstellen mit Kasseneinricht., 2 solche ohne Kassen- einricht. u. 2 Reichsbank-Warendepots (insges. 443), worüber ein Verzeichnis unt. abgedruckt ist. Die Zahl der sämtl. Beamten am 31./12. 1921 betrug 7755 Beamte, 3024 männl. u. 2043 weibl. Angestellte sowie 494 Arbeiter u. Arbeiterinnen. (Stand am 30./9. 1923.) Die Reichsbank kann im juristischen Sinne nicht als A.-G. gelten und ist den Be- stimmungen des Handelsgesetzbuches betr. Eintragung in das Handelsregister und deren rechtl. Folgen nicht unterworfen. Errichtet: Durch Bankgesetz v. 14./3. 1875, das Statut vom Kaiser bestätigt 21./5. 1875, abgeändert durch Kaiserl. Verordn. v. 3./9. 1900 und 18./12. 1909; in Tätigkeit seit 1./1. 1876. Abänder. d. Bankgesetzes durch die Gesetze vom 18./12. 1889, 7./6. 1899, 1./6. 1909, 4./8. 1914, 16./12. 1919, 9. Mai 1921, 26. Mai 1922. Im Jahre 1765 wurde die „Königl. Giro- und Lehnbank in Berlin“' gegründet, aus welcher durch Bankordnung vom 5. Okt. 1846 die „Preussische Bank“ KEervorging. Diese ist bei Begründ. der Reichsbank vom Deutschen Reiche gegen eine an Preussen zu zahlende Entschädig. von M. 15 000 000 erworben worden. Übernommen wurden die Gebäude der Preuss. Bank f. M. 12 751 012.85 u. den Aktionären der Preuss. Bank wurde der Umtausch ihrer Aktien gegen solche der Reichsbank gewährt. Die Reichsbank steht unter Aufsicht des Zentralausschusses u. des Reichsbankkurato- riums. Die Reichsaufsicht führt ein Bank-Kuratorium, bestehend aus dem Reichskanzler u. acht Mitgliedern. Die Leitung steht seit Erlass des Ges. über die Autonomie der Reichs- bank, vom 26./5. 1922 ausschl. dem Reichsbank-Direktorium zu. Das Reichsbank-Direktorium ist die verwaltende u. ausführende, sowie die die Reichsbank nach aussen vertretende Behörde. Der Präsident, der Vizepräsident u. die Mitglieder werden vom Reichspräsidenten — der Präsident nach gutachtlicher Ausserung des Reichsbank-Direktoriums u. des Zentralausschusses auf Vorschlag des Reichsrats, die Mitglieder nach gutachtlicher Ausserung des Zentral- ausschusses auf Vorschlag des Reichsbank-Direktoriums u mit Zustimmung des Reichsrats –— auf Lebenszeit ernannt. Dem Reichsbankpräsidenten stehen eine Reihe wichtiger Befugnisse zu, u. a. ist er die vorgesetzte Dienstbehörde der Beamten u. mit geringen Ausnahmen zur Anstellung aller Beamten ermächtigt. Die Rechnungen der Reichsbank unterliegen der Revision durch den Rechnungshof des Deutschen Reichs. Die Anteilseigner werden durch den Zentralausschuss vertreten, bestehend aus 20 Mitgl. u. 20 Stellv., nach Wahl der G.-V. Die fortlaufende spezielle Kontrolle üben drei Deputierte (event. 3 Stellv.) des Zentral- ausschusses aus. Bei den Reichsbank-Hauptstellen sind aus der Zahl der Anteilseigner Bezirksausschüsse gebildet. Die Reichsbank hat die Geschäfte der Reichshauptkasse unentgeltlich zu führen; sie ist berechtigt, entsprechende Geschäfte für die Länder zu übernehmen. Die Reichsbank ist von staatlicher Einkommen- u. Gewerbesteuer befreit. Das Reich kann zu Zeitpunkten von 10 zu 10 Jahren nach vorheriger einjähriger Kündig. entweder die Reichsbank aufheben u. deren Grundstücke zum Buchwerte ankaufen oder die Anteile zum Nennwerte erwerben; erstmalig bestand die Möglichkeit hierzu zum 1./1. 1891. In beiden Fällen geht die Reserve halb an das Reich, halb an die Anteilseigner. Das Reich machte von seinem Kündigungs- recht für 1920 keinen Gebrauch. Vielmehr hält die Banknovelle vom 16./12. 1919 die Reichsbank in ihrer bisherigen Verfassung aufrecht u. beschränkt sich darauf, die Beteiligung des Reiches an dem Bankgewinn neu zu regeln, die auf die Organisation u. den Geschäftsbetrieb der Reichsbank bezügl. Vorschriften den veränderten politischen u. wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen u. die Abwicklung der von der Reichsbank während des Krieges übernommenen Kreditverpflichtungen durch die Zulassung von Devisen- termingeschäften zu erleichtern. Daneben sieht sie eine Ergänzung der den Geschäfts- betrieb der Privatnotenbanken regelnden Bestimmungen vor. In bezug auf die Gewinn- beteiligung des Reiches bestimmt Artikel I, dass sie für die Dauer der Befreiung der Reichsbank von der Notensteuer alljährlich im Wege der Gesetzgebung festzulegen ist u. dass das Reich be- fugt sein soll, am 31./12. desjenigen Jahres, innerhalb dessen die Befreiungsvorschrift ausser Kraft tritt, von dem in §41 des Bankgesetzes vorgesehenen Kündigungsrecht Gebrauchzumachen. Zweck: Den Geldumlauf im gesamten Reichsgebiet zu regeln, die Zahlungsausgleich. zu erleichtern u. für die Nutzbarmach. verfügbaren Kapitals zu sorgen. Betrieb der im § 13 des Bankgesetzes bezeichneten Geschäfte. Bankgesetz §$§ 16: Die Reichsbank hat das Recht, nach Bedürfnis ihres Verkehrs Banknoten auszugeben. Bankgesetz § 17: Die Reichs-