118 Banken und andere Geld-Institute. bank ist verpflichtet, für den Betrag ihrer in Umlauf befindl. Banknoten jeder Zeit mindestens ein Drittel in kursfähigem deutschen Gelde, Reichskassenscheinen oder in Gold in Barren oder ausländischen Münzen, das Pfund fein zu M. 1392 gerechnet, u. den Rest in diskontierten Wechseln, welche eine Verfallzeit von höchstens drei Monaten haben u. aus welchen in der Regel drei, mindestens aber zwei als zahlungsfähig bekannte Verpflichtete haften, oder Schecks, aus welchen mindestens zwei als zahlungsfähig bekannte Verpflichtete haften, in ihren Kassen als Deckung bereit zu halten. Die Vorschrift im § 17 des Bankgesetzes, wonach der Teil der im Umlauf befindlichen Reichsbanknoten, der durch kursfähiges deutsches Geld, Reichskassenscheine oder durch Gold in Barren oder ausländischen Münzen gedeckt sein soll, ein Drittel nicht unterschreiten darf, wurde durch Gesetz v. 9./5. 1921 bis 31./12. 1923 ausser Kraft gesetzt. Seit Erlass dieses Gesetzes v. 14./3. 1875 haben 28 andere deutsche Banken auf das Recht, Banknoten ausgeben zu dürfen, verzichtet. Infolgedessen ist bis zum 31./12. 1900 die Begrenzung für den durch Barvorrat nicht gedeckten steuerfreien Notenumlauf der Reichs- bank auf M. 293 400 000 erhöht, der der anderen deutschen Notenbanken auf M. 91 600 000 beschränkt. Durch die Reichsbanknovelle v. 7./6. 1899 mit Wirkung ab 1./1. 1901 wurde der Anteil der Reichsbank an dem steuerfreien ungedeckten Notenumlauf auf M. 450 000 000 festgesetzt (einschl. der ihr 1901, 1902 u. 1905 zugewachsenen Anteile der Frankf. Bank und der Bank für Süddeutschland v. je M. 10 000 000 u. der Braunschw. Bank m. M. 2 829 000, b. Ende 1910 also M. 472 829 000); ab 1./1. 1911 beträgt der steuerfreie Notenumlauf der Reichsbank M. 550 000 000, an den Quartalsschlüssen M. 750 000 000, der steuerfreie Noten- umlauf der übrigen deutschen Notenbanken verblieb auf der alten Höhe (jetzt infolge Verzichts der Frankf. Bank, der Bank f. Süddeutschland u. der Braunschweig. Bank nur noch M. 68 771 000), Gesamtbetrag also M. 618 771 000 bezw. 818 771 000. (Der Noten- umlauf der Sächs. Bank ist gesetzlich nicht begrenzt). Ende 1918 erhielten die Privat- notenbanken, nämlich die Bayer. Notenbank, Württemberg. Notenbank u. die Badische Bank die gesetzl. Ermächtigung, die Umlaufgrenze ihrer Noten wesentlich zu erhöhen infolge der Zahlungsmittelkrisis. Auch gaben verschiedene Städte Notgeld aus mit kurzer Umlaufsfrist, das inzwischen grösstenteils wieder eingezogen ist; als höchste Umlaufssumme wurden im Jan. 1919 M. 1486.6 Mill. ermittelt. Die Reichsbank ist berechtigt, Banknoten zu M. 10 (Ges. v. 22./3. 15, R. G. Bl. S. 179), 20, 50, 100, 200, 500, 1000 und einem Vielfachen von M. 1000 auszugeben (Noten zu M. 200 sind noch nicht ausgegeben). Die Noten sind laut Art. 3. des Gesetzes vem 1./6. 1909 seit 1./1. 1910 gesetzliche Zahlungsmittel mit unbeschränkter Zahlkraft. Die Reichs- bank ist verpflichtet, die Noten der vom Reichskanzler nach der Bestimmung im §. 45 des Bankgesetzes bekannt gemachten 4 übrigen Notenbanken sowohl in Berlin als auch bei ihren Zweiganstalten in Städten von mehr als 80 000 Einwohnern oder am Sitze der Bank, welche die Noten ausgegeben hat, zum vollen Nennwert in Zahlung zu nehmen, solange die ausgebende Bank ihrer Noteneinlösungspflicht pünktlich nachkommt. Unter der gleichen Voraussetz. ist die Reichsbank verpflichtet, die Noten jeder der vorbe- zeichneten Banken innerhalb des Staates, der ihnen die Befugnis zur Notenausgabe erteilt hat, bei ihren Zweiganstalten, soweit es deren Notenbestände u. Zahlungsbedürfnisse ge- statten, dem Inhaber gegen Reichsbanknoten umzutauschen. a Unter der Mitwirkung der Reichsbank wurde 1919 die Reichsanleihe A.-G. mit M. 400 000 000 gegründet. Diese Ges. bezweckt die Regulierung des Kriegsanleihemarktes. Kriegsbestimmungen von 1914. Infolge des Gesetzes v. 4./8. 1914 traten die §$§ 9 u. 10 des Bankgesetzes für die Reichsbank ausser Kraft, indem die Steuerpflicht für den Noten- umlauf aufgehoben wurde. Durch weitere gesetzl. Massregeln wurde der Reichsbank die Erhalt. eines starken Goldvorrats gesichert. Zu diesem Zwecke bestimmt das Gesetz v. 4./8. 1914 betreffend die Reichskassenscheine und Banknoten folgendes: $§ 1. Reichskassenscheine sind bis auf weiteres gesetzl. Zahlungsmittel. $ 2. Bis auf weiteres ist die Reichshauptkasse zur Einlös. der Reichskassenscheine u. die Reichsbank zur Einlös. ihrer Noten nicht ver- pflichtet. $§ 3. Bis auf weiteres sind die Privatnotenbanken berechtigt, zur Einlös. ihrer Noten Reichsbanknoten zu verwenden. §. 4. Der Bundesrat wird ermächtigt, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu welchem die Vorschriften in den §§ 1–3 dieses Gesetzes ausser Kraft treten, § 5. Dieses Gesetz trat bezügl. der §§ 2, 3 mit Wirkung v. 31./7. 1914, im übrigen mit dem Tage der Verkünd. in Kraft. Gleichzeitig fand eine Ander. des Münzgesetzes dahin statt, dass an Stelle der Goldmünzen Reichskassenscheine u. Reichsbanknoten verabfolgt werden können. Das Gesetz, betreffend die Anderung des Bankgesetzes, bestimmte, dass Schatz- anweis. des Reichs u. Wechsel, die das Reich verpflichten, unter der Voraussetz. einer höchstens 3 mon. Laufzeit als bankmässige Notendeckung im Sinne der Vorschrift des § 13 Ziffer 2 u. § 17 des Bankgesetzes zu gelten haben, u. eröffnete damit die Möglichkeit, dem Reich in einer dem Wesen u. der Zweckbestimmung einer Notenbank entsprechenden Form ohne Beeinträchtig. der Sicherheit der Anlage weitestgehenden Kredit zu gewähren. Gleich- zeitig befreite es durch Aufhebung der die Steuerpflicht des ungedeckten Notenumlaufs regelnden Vorschriften in den §$ 9 u. 10 des Bankgesetzes die Geschäftsgebarung der Reichs- bank von der in der Notensteuer liegenden Einschränkung. Das Darlehnskassengesetz endlich begründete ein selbständiges, neben der Reichsbank stehendes Kreditinstitut für den Lombardverkehr. Da eine ausserordentl. Steigerung des Bedürfnisses nach Lombardkredit sich voraussehen liess, die Lombardanlage für die Reichs-