1296 Banken und andere Geld-Institute. Der Bankzinsfuss für Wechsel war 1922 bis 27./7: 5 %, 28./7.–27./8: 6 %, 28./8.–20./9: 7 %, 21./9.–12./11: 8 %, ab 13./11: 10 %, für Lombarddarlehen, abgesehen von Darlehen auf Gold u. Silber, stets 1 % mehr. Zinssatz für Wechsel (Bankdiskont) im Durchschnitt von 1913–1922: 5.884, 4.887, 5, 5, 5, 5, 5, 5, 5, 6.315 %, für Lombarddarlehen bei Verpfändungen von Schuldverschreib. des Reiches oder der Bundesstaaten in den Jahren 1884 bis 30./6. 1897 ½ %, im übrigen (mit Ausnahme von Darlehen auf Gold u. Silber) stets 1 % mehr. Die Reichsbank darf seit dem 1. Jan. 1901 nicht unter dem von ihr gemäss § 15 des Bankgesetzes jeweilig öffentlich bekannt gemachten Prozentsatze diskontieren, sobald dieser Satz 4 % erreicht oder überschreitet. Wenn die Reichsbank zu einem geringeren als dem öffentlich bekannt gemachten Prozentsatze diskontiert, so hat sie diesen Satz im Reichsanzeiger bekannt zu machen. Diejenigen Privatnotenbanken, auf welche die beschränkenden Bestimmungen des § 43 des Bankgesetzes keine Anwendung finden, sind verpflichtet, seit dem 1./1. 1901 1) nicht unter dem gemäss § 15 des Bankgesetzes öffentlich bekannt gemachten Prozentsatze der Reichsbank zu diskontieren, sobald dieser Satz 4 % erreicht oder überschreitet und 2) im übrigen nicht um mehr als % unter dem gemäss § 15 des Bankgesetzes öffentlich bekannt gemachten Prozentsatze der Reichsbank zu diskontieren, oder falls die Reichsbank selbst zu einem geringeren Satze diskontiert, nicht um mehr als % unter diesem Satze. Die Privatnotenbanken dürfen vom 1./1. 1925 ab Wechsel und Wertpapiere nicht unter dem Prozentsatz lombardieren, zu dem sie Wechsel zu diskon- tieren befugt sind. Gewinnanteil des Reiches 1913 – 1914: M. 31 020 555, M. 42 497 485; 1915: M. 199 719 509 einschl. Kriegsabgaben; 1916: M. 190 291 181 einschl. Kriegsabgaben; 1917: M. 206 903 875 einschl. Kriegsabgaben; 1918: M. 390 533 982 einschl. Kriegsabgaben; 1919: M. 449 921 378; 1920: M. 100 761 840, ausserdem M. 37 424 802 aus dem R.-F. für zweifelhafte Forderungen; 1921: M. 540954318; 1922: 17 432 668 237. Kapital: M. 180 000 000 in 40 000 Anteilscheinen (Nr. 1–40 000) à M. 3000 und 60 000 Anteil- scheinen (Nr. 40 001–100 000) à M. 1000, sämtlich auf bestimmte Namen lautend. Urspr. Kapital M. 120 000 000. Hiervon wurden 20 000 Anteile zu M. 3000 den Anteilseignern der Preuss. Bank behufs Umtausch ihrer Anteile zur Verf. gestellt; nur 81 Stück wurden nicht um getauscht und mit 115 % eingelöst. Die nicht bezogenen 81 Stück neuen An- teile wurden an der Börse verkauft. Die weiteren 20 000 Anteile zu M. 3000 wurden am 4. u. 5./6. 1875 mit Div.-Ber. ab 1876 zu 130 % aufgelegt. Durch Reichsgesetz v. 7./6. 1899 wurde festgesetzt, dass das Grundkapital bis zum 31./12. 1905 auf M. 180 000 000 ge- bracht sein soll; es wird mit diesem Betrag seit dem 23./1. 1905 ausgewiesen. Von den 60 000 neuen Anteilen zu M. 1000 wurden 30 000 Stück = M. 30 000 000 am 18./10. 1900 zu 135 % zuzüglich 2 % Reichsstempel zur öffentlichen Zeichnung aufgelegt, ein- gezahlt bis 22./12. 1900; restliche 30 000 Anteilscheine = M. 30 000 000 mit Div.-Ber. ab 1./1. 1905 wurden am 3./11. 1904 zu 144 % zuzüglich 2 % Reichsstempel zur öffentl. Zeichnung aufgelegt, eingezahlt bis 29./12. 1904. Die Erhöhung des Grundkapitals kann nur durch Reichsgesetz festgesetzt werden. Das Reich hat keinen Einschuss geleistet. Die Anteilseigner haften nicht persönlich für Verbindlichkeiten der Bank. Die Anteilscheine zirkulieren im Verkehre mit Blanko- Indossament, das Eigentum kann indes nur dann durch Indossament erworben werden, wenn der Indossant zur Übertragung des Anteilscheines berechtigt war. Im Verhältnisse zur Reichsbank wird bloss der als Anteilseigner betrachtet, welcher in den Stammbüchern derselben als solcher eingetragen ist. Etwaige Verpfändungen sind einzutragen. Ausser einer Grundgebühr von M. 3 wird eine Gebühr von 3 %o vom Nennwert der umgeschriebenen oder verpfändeten Anteile erhoben. Die Abtretung alter Reichsbank-Anteilscheine zu M. 3000 (nicht auch der neuen zu M. 1000) unterliegt innerhalb Preussens der Stempelabgabe gemäss Nr. 2 des Tarifs zum preuss. Stempel- steuergesetz v. 31./7. 1895 in der Fassung vom 30. Juni 1909. Im Falle der Abtretung mittels Blanko-Giros hat die Entrichtung der Stempelabgabe lt. § 16 des Stempel- gesetzes spät. binnen 2 Wochen nach dem Tage der Ausstellung des Giros zu erfolgen. Die wiederholte Weiterbegebung auf Grund eines noch offenen Blanko-Giros ist stempelfrei. (B. B.-Z. v. 28./3. 1898.) Gewinn-Verteilung: Preussen erhält bis 1924 jährl. M. 1 865 730 u. 1925 M. 932 865. Aus dem Reingewinn vom 1./11 1911 ab: 1) zunächst den Anteilseignern eine ordentl. Div. von 3½ % des Grundkapitals, sodann werden von dem weiter verbleib. Reste den Anteilseignern ein Viertel, der Reichskasse drei Viertel überwiesen, jedoch werden von diesem Reste 10 % dem d.-F. zugeschrieben, die je zur Hälfte auf Anteilseigner u. Reich entfallen. Erreicht der Reingewinn nicht volle 3½ % des Grundkapitals, so ist das Fehlende aus dem R.-F. zu ergänzen. Bezüglich der Kriegsgewinne u. Kriegsabgaben der Reichsbank für 1915–1919 wurden besondere Gesetze erlassen; siehe oben. Reservefonds am 31./12. 1922: M. 160 502 155, R.-F. f. zweifelh. Forder. M. 16 036 210 721, R.-F. f. Kriegsverluste M. 561 500 000; Stand am 31./12. 1922 s. Bilanz. Geschäftsjahr: Kalenderj. Gen.-Vers.: Im März. Stimmrecht: Jeder Anteil à M. 3000 = 3 St., jeder Anteil à M. 1000 = 1 St.; Grenze 300 St.