176 Banken und andere Geld-Institute. Sächsische Bodencredlitanstalt in Dresden, Ringstrasse 50. Gegründet: 25./9. 1895, eingetr. 23./10. 1895. Zweck: Hebung des Bodenkredits u. des Kommunalkredits innerhalb des Deutschen Reiches, vornehmlich im Freistaat Sachsen. Ausschliesslich Betrieb der in $ 5 des Hyp.-Bank-Ges. v. 13./7. 1899 bezeichneten Geschäfte unter den in diesem Gesetz u. in der Satzung vorgeseh. Bedingungen. Über die Wertermittlung der zu beleihenden Grundstücke, über die Grundzüge der Beding. für die Hypoth.-Darlehen sowie für die Darlehen an Kleinbahnunternehm. ergehen besondere Anweis., deren Genehm. der Aufsichtsbehörde vorbehalten ist. Kapital: M. 90 000 000 in 90 000 Aktien à M. 1000. Urspr. M. 5 000 000, erhöht lt. G.-V. v. 4./3. 1899 um M. 2 000 000. Ferner erhöht lt. G.-V. v. 3./3. 1904 um M. 3 000 000. Noch- malige Erhöh. lt. G.-V. v. 21./9. 1911 um M. 2 000 000. Ferner erhöht lt. G-V. v. 11./3. 1922 um M. 3 000 000 in 3000 Aktien à M. 1000, div.-ber. ab 1./7. 1922, übern. von einem Konsort. (Dresdner Bank, Dresden) zu 120 %, angeb. den bish. Aktion. im Verh. 4:1 vom 16./9.–5./10. 1922 zu 130 %. Sodann erhöht lt. G.-V. v. 20./1. 1923 um M. 15 000 000 in 15 000 Akt. à M. 1000 mit Div.-Ber. ab 1./1. 1923, übern. von einem Konsort. (Dresdner Bank, Dresden) M. 5 000 000 zu 110 %, die im Interesse der Ges. verwertet wurden, u. M. 10 000 000 zu 425 %, davon die letzteren angeb. den bisher. Aktion. im Verh. 3: 2 vom 16./3. bis 6./4. 1923 zu 500 % plus Bezugsrechtsteuer. Nochm. erhöht lt. G.-V. v. 3./10. 1923 um M. 60 Mill. in 60 000 Aktien. Pfandbriefe und Kommunal-Obligationen: Der Ges. ist durch Dekret des Sächs. Ministe- riums des Innern v. 25./10. 1895 bezw. 26./11. 1899 die Genehm. zur Ausgabe von auf den Inhaber lautenden Hypoth.-Pfandbr. u. Kleinbahn-Oblig. u. zwar nach der Satzung bis zum 15 fachen Betrage des eingez. Grundkap., des gesetzl. R.-F. u. des Sonder-R.-F., weiterhin zur Ausgabe von Komm.-Oblig., deren auszugebender Betrag unter Hinzurechnung der im Umlauf befindl. Hypoth.-Pfandbr. den obengenannten Höchstbetrag nicht um mehr als den fünften Teil übersteigen darf, auf einen Zeitraum von 99 J. erteilt worden. Die Staatsregier. hat zur Ausübung des ihr zustehenden Oberaufsichtsrechtes einen besonderen Vertreter bestellt. Die Ges. beleiht Grundstücke in der Regel nur zur ersten Stelle, und zwar können mit Genehmigung des Sächs. Ministeriums des Innern als Centralbehörde Grundstücke im Freistaat Sachsen, die vorwiegend zum Betriebe der Landwirtschaft dienen, bis zu % (städtische höchstens bis zu 60 %) des Wertes beliehen werden. Theater und Waldungen sind von der Beleihung ausgeschlossen; unter Waldungen werden hierbei nur solche gemeint, die ein selbständiges Beleihungsobjekt bilden würden, nicht solche, welche sich als Bestand- teil eines zu verpfändenden Landgutes darstellen. Bauländereien u. Baustellen sowie gewerb- liche Anlagen, insbes. Fabriken, Brauereien, Ziegeleien, Vergnügungsetablissements dürfen nicht über die Hälfte des Wertes beliehen werden, auch hat sich die Beleihung von Bau- ländereien und Baustellen jedenfalls innerhalb der Hälfte des Kaufs- oder Übernahmepreises des Darlehnsnehmers zu halten. Die Beleihung von Neubauten, die noch nicht fertiggestellt sind, unterliegen den gleichen Beschränkungen wie die Beleihung von Bauländereien u. Bau- stellen. Die Wertermittlung erfolgt nach einer von der Aufsichtsbehörde genehm. Anweisung. Bei der Abschätzung gewerbl. Anlagen ist nur der von der jeweilig. Benutzungsart unabhäng. dauernde Wert zu berücksichtigen. In gleicher Weise gelten für die hypoth. Darlehen und für die Darlehen an Kleinbahnunternehmungen die dafür besonders aufgestellten, von der Aufsichtsbehörde genehmigten Grundzüge. Die Hypothekendarlehen, welche die Ges. gewährt, sind entweder a) unkündbar, d. h. durch Annuitäten, oder b) kündbar, d. h. in ungetrennter Summe, bezw. in Raten rückzahlbar. Gewährung von Darlehen in Hypoth.-Pfandbr. ist zulässig. Am 31./12. 1922 waren insgesamt M. 207 887 200 Pfandbriefe, u. zwar M. 36 958 200 zu 3½ %, M. 18 254 300 zu 3¾ %, M. 152 523 000 zu 4 % in Umlauf, ausserdem waren noch M. 151 700 geloste Pfandbr. ausstehend, wogegen der zur Deckung dienende Hypothekenstand M. 216 142 105 betrug. Auch sind M. 43 514 922 Kommunal-Darlehen gewährt. Für alle ausgegebenen Pfandbriefe, von denen diejenigen der Serie I, II u. III nach dem Gesetz vom 22./12. 1899 das Privilegium der Mündelsicherheit in Sachsen be- sitzen, sind ganz die gleichen Sicherheiten vorhanden, da für alle Pfandbriefe dieselben gesetz- u. satzungsmässigen Bestimmungen gelten u. die Gesamtheit des Hypotheken- besitzes sowie das ganze sonst. Vermögen der Ges haftet. Sämtliche Pfandbriefe sind zur Beleihung bei der Reichsbank (Klasse I), bei der Sächsischen Bank zu Dresden, bei der Sächsischen Staatsbank zu Dresden, der Preuss. Staatsbank (Seehandlung), der Braunschweig. Staatsbank, der Bayerischen Staatsbank, der Bayerischen Notenbank, der Badischen Bank u. der Württemberg. Notenbank zugelassen, dürfen von Sparkassen, Versicherungsges. u. Berufsgenossenschaften erworben werden und können bei den Kassen der Stadt, der Staats- eisenbahnverwaltung u. anderen Amtsstellen als Kaution dienen. Sämtl. Stücke zu M. 100 bis 500 der Ser. 1–12 sind zur Rückzahlung gekündigt. 3½ % Hypoth.-Pfandbr.: Serie I M. 30 000 000; Stücke à M. Lit. A 5000, B 2000, C 1000, D 500, E 200, F 100. Zs. 1./4. u. 1./10. Tilg. zu pari seit 1906 mit mind. ½ % m. Zs. in längstens 60 J.; kann auch beliebig verstärkt werden. Kurs Ende 1913–1922: In Berlin: 85.50, 85.50*, –, 80, –, 83*, 86, 89, –, – %. – In Frankf. a. M.: 85.50, 85.50*, –, 80, –, 83*, 86, 88, 100, 90 %. – In Dresden: 85.50, 85.25*, –, 80, –, 83*, 86.50, 88.25. 94, 110 %. — Auch notiert in Leipzig. 3½ % Hypoth.-Pfandbr.: Serie II M. 45 000 000 von 1897 u. 1898 (soll auf M. 20 000 000 beschränkt bleiben); Stücke à M. Lit. A 5000, B 2000, C 1000, D 500, E 200, F 100 Zs. 2./1.