Banken und andere Geld-Institute. 279 Interess.-Gemeinsch.-Vertrag Annahme; in diesem Vertrage ist neuerdings die Braun- schweig-Hannoversche Hypotheken-Bank einbezogen (näheres hierüber s. b. Preuss. Central- Bodencredit A.-G.). Eingetragen: 26./1. 1894; eingetr. 30./4. 1894. Privil. zur Ausgabe von Hypoth.-Pfandbr. v. 12./3. 1894, erneuert 27./5. 1895 bezw. 13./3. 1900. Dauer 100 Jahre ab 12./3. 1894. Kann auf Beschluss der G.-V. mit landesh. Genehm. verlängert werden. Zweck: Förderung des Bodenkredits in der Rheinprovinz, in Westfalen, sowie in den übrigen preuss. u. deutschen Gebieten. Zu diesem Zwecke betreibt die Bank die nach- stehenden Geschäfte: 1. Die Gewährung hypothek. Darlehen sowie den Erwerb, die Ver- äusserung u. die Beleihung von Hypoth. u. Grundschulden. 2. Die Ausgabe verzinslicher Hypothekenpfandbr. 3. Die Gewährung nichthypothek. Darlehen an inländische Körper- schaften des öffentl. Rechts oder gegen Übernahme der vollen Gewährleist. durch eine solche Körperschaft u. die Ausgabe von Schuldverschreib. auf Grund der so erworb. Forder. 4. Die Gewährung von Darlehen an inländische Kleinbahnunternehm. gegen Ver- pfändung der Bahn u. die Ausgabe von Schuldverschreib. auf Grund der so erworb. Forder. 5. Die Nutzbarmachung verfügbaren Geldes durch Hinterleg. bei geeigneten Bank- häusern, durch Ankauf ihrer Hypothekenpfandbriefe und ihrer gemäss Nr. 3 und 4 aus- gegebenen Schuldverschreib., durch Ankauf solcher Wechsel u. Wertp., welche nach den Vorschriften des Bankgesetzes vom 14./3. 1875 von der Reichsbank angekauft werden dürfen, sowie durch Beleih. von Wertp. nach einer von der Bank aufzustellenden An- weisung. 6. Die Annahme von Geld oder anderen Sachen zum Zwecke der Hinterlegung. 7. Die Besorgung der Einziehung von Wechseln, Anweisungen u. ähnl. Papieren. 8. Den kommissionsweisen An- u. Verkauf von Wertp., jedoch unter Ausschluss von Zeitgeschäften. Der Erwerb von Grundstücken ist der Bank nur zur Verhütung von Verlusten an Hypo- theken oder zur Beschaffung von Geschäftsräumen gestattet. Kapital: M. 32 000 000 in 22 000 St.-Akt. à M. 1000, 1000 St.-Akt. à M. 3000, 1000 St.- Akt. à M. 5 000 u. 1000 Nam.-Vorz.-Akt. à M. 1000. Urspr. M. 20 000 000, sodann erhöht lt. G.-V. v. 10./1. 1923 um M. 12 000 000 in 1000 St.-Akt. à M. 5000, 1000 St.-Akt. à M. 3000, 2000 St.-Akt. à M. 1000, 2000 Nam.-Vorz.-Akt. à M. 1000 mit Div.-Ber. ab 1./1. 1923, begeb. zu 185 %. Die Vorz.-Akt. sind mit 7 % (Max.) Vorz.-Div., Nachzahl.-Anspruch und 12fach. Stimmrecht ausgestattet und zu 100 % begeb.; im Falle der Liquid. der Ges. vorab rück- zahlbar mit 115 %. Einziehung der Vorz.-Akt. im Wege der Kündig. oder Auslos. kann jederzeit erfolgen. Hypotheken-Pfandbriefe: Die Bank gibt bis zur Höhe der von ihr erworbenen hypothek. oder Grundschuldforder., insoweit sie den im Statut angegebenen Vorschriften entsprechen, verzinsl. Hypoth.-Pfandbr. aus. Der Gesamtbetrag der im Umlaufe befindl. Hypoth.-Pfandbr. muss in Höhe des Nennwertes jederzeit durch Hypoth. von mind. gleicher Höhe u. mind. gleichem Zinsertrage gedeckt sein. Den Hypoth. stehen im Sinne dieser Satzungen die Grundschulden gleich. Die Deckung muss, soweit Hypoth. an landwirtschaftl. Grundstücken dazu verwendet werden, mind. zur Hälfte aus Amort.-Hypoth. bestehen, bei denen der jährl. Tilg.-Beitrag des Schuldners nicht weniger als ein Viertel vom Hundert des Hypoth.-Kapitals beträgt. Die Bank darf jedoch, falls solche Hypoth. vor der Zeit zurückbez. werden, an ihrer Stelle bis zum Ablaufe der planmässigen Tilg.-Zeit Hypoth. anderer Art zur Deckung benutzen. Die Bank war 1922 bei 15 Zwangsversteiger. beteiligt; Zwangsverwalt. bestanden 1922: 20. Die Hypoth.-Pfandbr. lauten auf den Inhaber; auf Antrag sind sie jederzeit auf Namen u. die auf Namen lautenden auf Inh. umzuschreiben. Stücke unter M. 100 werden nicht ausgegeben. Die Zinsscheine werden bereits 14 Tage vor Fälligkeit eingelöst. Die Pfandbr. werden seitens der Reichsbank, der Preussischen Staatsbank, der Preuss. Central-Genoss.-Kasse, der Bayer. Notenbank, der Württ. Notenbank, der Badischen Bank, der Zächs. Bank, der Braunschweigischen Landesbank und der Bayer. Staatsbank und deren Fil. in I. Klasse beliehen. In Umlauf an Pfandbr. Ende 1922 M. 270 834 300 (Hypoth.-Bestand M. 279 809 025, davon zur Pfandbr.-Deckung M. 279 475 809), u. zwar: 3½ % M. 20 587 100, 4 % M. 250 247 200, welche sich verteilen auf: Gekünd. Pfandbriefe: Die Bank hat die 4 % Pfandbriefe, Serie I, VIIa, VIIIa und X zur Rückzahlung am 1./4. 1924 zum Nennwert gekündigt. Diejenigen Stücke dieser Serien, wie auch alle früher gekündigten und noch nicht eingelösten Pfandbriefe, welche bis zum 1./11. 1923 zur Rückzahlung eingereicht werden, werden mit dem zehnfachen Nennbetrag eingelöst. 4 % Pfandbr. Serie I: M. 20 000 000. Stücke à M. 5000, 1000, 500, 100. Zs. 2./1. u. 1./7. Coup.-Verj.: 5 J. (K.) Tilg. durch Pariauslos. seit 1905 ab mit mind. ½ % mit Zs. in längst. 56 Jahren: kann auch verstärkt werden. Sämtl. Stücke zu M. 100 u. M. 500 wurden ausgelost. Kurs Ende 1913–1922: In Berlin: 92, 94.50*, –, 86, –, 98*, 98.75, 98.25, 97.50, 121.50 %. – In Leipzig: 92.25, 94*, –, 86, –, 98*, 97.75, 96.75, –, – %. 3½ % Pfandbr. Serie II: M. 20 000 000. Stücke à M. 5000, 1000, 500, 100. Zs. 1./4. u. 1./10. Coup.-Verj.: 5 J. (K.) Tilg. durch Pariauslos. seit 1904 mit mind. ½ % mit Zs. in längstens 60 J.; kann auch verstärkt werden. Sämtl. Stücke zu M. 100 u. M. 500 wurden ausgelost. Kurs Ende 1913–1922: In Berlin: 83.30, 85.10*, –, 77, –, 84*, 85.20, 86.25, 86.50, 130 %. – In Frankf. a. M.: 83.50, 85*, –, 77, –, 84*, 86, 85.20, 85, 95 %. – In Leipzig: 83.50, 85*, –, 77, –, 84*, –, –, –, – %.