Banken und andere Geld-Institute. 357 0 / zwecklos ist. Die Vorz.-Akt. sind bei einer Liquid. der Bank oder bei Kündig. mit 150 % zurückzuzahlen. Weitere Erhöh. lt. G.-V. v. 21./4. 1922 um M. 145.000 000 (also auf 13 375 000 000) in 78 000 St.-Akt. à M. 1000 u. 47 500 St.-Akt. à M. 1200, mit Div.-Ber. ab 1./7. 1922, sowie M. 10 000 000 Namen-Vorz.-Akt. à M. 1000, erstere übern. von einem Konsort. (Führung: Mendelssohn & Co., Berlin) zu 180 %, hiervon M. 85 000 000 angeb. den bisher. St.-Aktionären im Verh. 2:1 v. 26./5.–17./6. 1922 zu 200 %. Die Vorz.-Akt. sind mit den gleichen Rechten wie die im Vorjahr begebenen ausgestattet. Erhöht lt. G.-V. v. 1./3. 1923 um M. 495 000 000 mit Div.-Ber. ab 1./1. 1923. M. 255 000 000 voll einbez. Aktien wurden von einem Konsort. unter Führung des Bankhauses Mendelsohn & Co., Berlin übern., davon M. 152 500 000 den bisher. Aktion. im Verh. 2: 1 v. 25./4.–15./5. 1923 zu 1000 % plus Bezugs- rechtsteuer angeb. M. 255 000 000 des neu „ A.-K. sind voll einzuzahlen, M. 240 000 000 mit 25 %. Pfandbriefe u. Kommunal-Obligationen. Diese lauten auf den Inhaber, können aber auf den Namen eines bestimmten Berechtigten umgeschrieben werden. Die Gesamtsumme der umlaufenden Hypoth.-Pfandbr. darf den zwanzigfachen Betrag des eingezahlten A.-K. u. des ausschliesslich zur Deckung einer Unterbilanz oder zur Sicherung der Pfandbriefgläubiger bestimmten R.-F. nicht übersteigen. Die ausgegebenen Komm.-Oblig. dürfen den Höchstbetrag des Pfandbr-Umlaufs nicht um mehr als zwei Fünfteile überschreiten. Für die umlaufenden Pfandbr. u. Komm. Oblig. haftet die Bank mit ihrem gesamten Gesellschaftsvermögen. Den Pfandbr. ist in Bayern durch Ministerialverordnung vom 9./9. 1899 die Mündel- sicherheit verliehen; ferner ist lt. Ministerialbekanntmachungen vom 30./10. u. 3./11. 1899 die Anlage von Kapitalien der Gemeinden und Stiftungen, auch derjenigen der Kirchen- und Pfründestiftungen, sowie der sonstigen nicht unter gemeindlicher Verwalt. stehenden Stiftungen in den Pfandbr. gestattet. Auch die Kommunal-Obl. sind in Bayern zur Anlage von Kapitalien der Gemeinden u. Stiftungen zugelassen. Ende 1922 befanden sich bei einem Gesamtbestande von M. 676 888 933 an Hypothek- darlehen in Umlauf M. 669 677 100 an Pfandbriefen in Stücken à M. 10 000, 5000, 2000, 1000, 500, 200, 100, davon M. 493 918 400 zu 4 %, M. 146 531 400 zu 3½ % und k. 29227 300 un- erhobene verloste Pfandbriefe. 4 % Pfandbr.: jederzeit verlosbar und kündbar, 4 % Pfandbr., für welche die Verlosung und Kündigung bis 1928/33 ausgeschlossen ist, 4 % Pfandbr, unverlosbar, ab 1924 kündbar, 3½ % Pfandbr., jederzeit verlosbar und kündb ar; neue 4 % Pfandbr. gelangen nur in den Nennwerten von M. 50 Mill., M. 10 Mill. und M. 5 Mill. zur Ausgabe. Von den 4 % und 3½ % Pfandbr. wurden sämtliche Stücke in den Nennwerten von M. 2000 und darunter zur Heimzahlung „ Ausnahme jener der Serien 115, 117, 129, 130, 132, 133, 135 und 136. 5 % Rielaän ötkek pfaab Serie 1–3, genehmigt am 3./9. und 31./10. 1923; Zs. 1./6. u. 1./12. Stückeeinteilung: Gold-M. 500 = 179,211 g Feingold, Gold-M. 100 = 35, 842 g Fein- gold, Gold-M. 50 = 17,921 g Feingold, Gold-M. 20 = 7, 168 g Feingold, Gold-M. 10 = 3,584 9 Feingold. Der Geldwert des Feingoldes richtet sich nach dem vom Reichswirtschafts- minister oder der von ihm bestimmten Stelle im Reichsanzeiger bekanntgegebenen Londoner Goldpreis; die Umrechnung in deutsche Währung erfolgt nach dem Mittelkurs der Berliner Börse auf Grund der amtfichen Notierung am 15. des Mts. vor dem Fälligkeitstage. Die Goldhypothekenpfandbr. sind seitens der Inhaber unkünd.; seitens der Bank werden sie innerhalb der Umlaufzeit im Wege der Verlosung oder Kündigung oder freihändigen Rückkaufs aus dem Verkehr gezogen. Vor dem 1./1. 1928 können jährlich höchstens 2 % des ausgegebenen Nominalbetrages durch Verlosung oder Kündigung aus dem Verkehr gezogen werden. Einführungskurs an der Münchner Börse (12./10. 1923): M. 3 300 000 000 für 10 Gold-M. 5 % Roggenhypothekenpfandbriefe, Serie 1, genehmigt am 3./9. 1923. Zs. 1./6. u. 1./12. Stückeeinteilung 20, 10, 5 u. 2 Ztr. Roggen. DBer Geldwert von Kapital und Zinsen wird = nach der jeweiligen offiziellen Notierung für Roggen an der Münchner Produktenbörse berechnet und in der gesetzlichen Währung bezallt. Die Einlösung der Pfandbriefe er- folgt im Wege der Kündigung, Verlosung oder des freihändigen Aufkaufs. Vor de 1771. 1928 ist die Einlösung durch Verlosung oder Kündigung auf jährlich % des ausgegebenen Nominalbetrages beschränkt. 7–16 % Kommunalobligationen, genehmigt am 2./5. und 12./6. 1923. Serten 3% Zs. 1./6. und 1./12. Stückeeinteilung M. 1 000 000, 500 000, 200 000, 100 000, 50.300, 10 000. Kün- digung 9 Verlosung vor dem 1./1. 1928 ausgeschlossen. Der Zinssatz beträgt 1% weniger als der jeweilige Reichsbankdiskontsatz, mindestens jedoch 7 %, böchstens 16 %. Spätestens 10 Tage vor Beginn jeder halbj. Zinsperiode wird der für diese Periode geltende Zinssatz berechnet und öffentlich bekanntgemacht. Der Zinsberanung wird der Durchschnitt des Reichsbankdiskontsatzes in den der Bekanntmachrs vorausgehenden 6 Kalender- monaten zugrunde gelegt; Bruchteilsbeträge werden auf ½ % ――, Einführungs- kurs an der Börse in München: 110 % (am 13. 8. 1923). Komm.-Obl.: 4 %ige, jederzeit verlosbar und kündbar. Ende 1922 waren in Umlauf an unverlosten Stücken M. 110 506 100. 3½ % Komm.-Obl., jederzeit verlosbar und kündbar. Umlauf Ende 1922 an unverlosten Stücken M763 300. Von den 4 % und 3½ % Komm.-Obl. wurden die Stücke zu M. 2000 und darunter gleichfalls zur Rückzahlung aufgerufen. 3*