374 Banken und andere Geld-Institute. Dividenden 1913–1922: 8, 8, 9, 9, 8, 8, 8, 8, 8, 20 %. Vorstand: Dir. Josef Maier, Otto Pöllinger, Nürnberg. Aufsichtsrat: Vors. Rechtsanw. Dr. Fritz Braunsberger, Stellv. Hofrat BB Franz Gresbek, München; Franz Rau, Landshut; Dr. Alfredo Hartwig, Bensheim. Nürnberger Allgemeine Treuhand-Akt.-Ges. (, Natag“) in Nürnberg, Hefnersplatz 10/I. Gegründet: 20./2., 1./4. 1922; eingetr. 6./4. 1922. Gründer: Bankprokurist Dr. Josef Weber, Bankbeamter Hans Steinbrecher, München; Fabrikdir. Andr. Keil, Fabrikdir. Ad. dösser. Gr äfelfing; Ludwig Dagn, München. Zweck: Übernahme der Tätigkeit eines Treuhänd., Testamentsvollstr. oder Pfandhalt., dauernder oder vorübergeh. Rev isionsfunktionen, von Häuseryerwalt. Vermögensverwalt., Sanier. u. Finanzier., Berat. in Steuerfragen, Erricht. von Schutzvereinig., Beteilig. an solchen u. Führung ihrer Geschäfte, Anlage, Umgestalt. u. Prüfung kaufmännisch. Buchhaltungen, Gründungen, Umwandl. u. Fusionen von M. Ges. sowie die Übernahme ähnl. oder verwandter Geschäftszw eige. Kapital: M. 2 Mill. in St. Akt.: 1300 zu M. 1000 u. 140 zu M. 5000. Urspr. M. 300 000 in 300 Inh.-Akt., übern. von den Gründern zu 100 %. Weiter erhöht auf M. 1 Mill. u. lt. G.-V. v. 27./7. 1923 auf M. 2 Mill. Geschäftsjahr: : Kalenderj. Gen.-Vers.: Im 1. Geschäftshalbj. Stimmrecht: 1 Aktie 1 St. Bilanz am 31. Dez. 1922: Aktiva: Einricht. 88 200, Kassa 8316, Bank- u. Postscheck- guth. 22 532, Debit. 477 007. assiva: A.-K. 300 000, R.-F./50 224, Delkr. 13 634, Kredit. 215 454, Reingewinn 16 743. Sa. M. 596 056. Gewinn- u. Verlust-Konto: Debet: Zs. u. Provis. 1452, Gen.-Unk. 1 108 571, Delkr. 13 634, Absehr. 5222, Reingewinn 16 743 (davon R.-F. 5000, Div. 9000, Vortrag 2743). Sa. M. 1 145 623. – Kredit: Honorare u. Gebühren M. 1 145 623. Dividende 1922: 3 %. Direktion: Synd. u. Rechtsanw. Dr. Andreas Miederer, Nürnberg. Aufsichtsrat: Bankier Josef Olbrich, Rechtsanw. Dr. Josef Eilbott, Dir. Ludwig Eil- bauer, Rechtsanw. Rich. Spitzweg, Gen.-Dir. Otto Busch, München. Vereinsbank in Nürnberg. Im Jahre 1921 fand der Beitritt zu dem von der Bayerischen Vereinsbank in München und Nürnberg und der Bayerischen Handelsbank in München vereinbarten Zusammenschluss statt, durch den, unter Wahrung der rechtlichen Selbständigkeit der beteiligten Institute, ihr bankgesch äftlicher Betrieb bei der Bayerischen Vereinsbank vereinigt werden soll. Auf Grund der Ermächtigung der a. o. G.-V. v 30/3 1921 ist demzufolge und zwar mit Wirkung v. 1./1. 1920 ab, mit den vorgenannten Banken eine Interessengemeinschaft eingegangen mit dem Zwecke, sich gegenseitig zu fördern und die von jedem Institut erzielten Erträguisse einem gemeinschaftlichen Gesamterträgnis zuzutühren Ausserdem wurde den Aktionären der Vereinsbanki in Nürnberg der mtausch fhrer Aktien in Aktien der Bayerischen Vereinsbank angeboten u. zwar in der Weise, dass auf M 6000 Vereinsbankaktien M. 7000 Bayerische Ver einsbankaktien entfielen. Zum Zwecke der Abwendung einer Überfremdungs-. gefahr hat die Bayerische Vereinsbank M. 60 000 000 6 % kumulative Vorz.-Akt. ausgegeben, von denen die Vereinsbank in Nürnberg M. 21 000 000 zum Kurse von 150 % übern. hat. Gegründet: 17./5. 1871; eingetr. 8./7. 1871. Statutänderung genehmigt durch Ent- schliessung des Bayer. Staatsministeriums des Innern v. 15./12. 1899. 24./5. 1901, 28./2. 1908 u. 21./3. 1912, sowie durch Beschluss des Bundesrates v. 9./5. 1901, 20./2. 1908 u. 29./2. 1912 bzw. des Reiellssrates v. 19. 8. 1920 u. 28./4. 1921. Zweck: Betrieb aller Bank- u. Handelsgeschäfte. Der Bank ist laut ministerieller Bekannt- machung seitens der bayerisch. Regier. die Befugnis erteilt worden, Gelder der Gemeinden und Stiftungen, Kultusstiftungen und Kirchengemeinden i im Giro- Scheck. Verkehr oder in lauf. Rechnung (Konto-Korrent), desgl. offene Depots von Gemeinden, Stiftungen, Kultus- stiftung. u. Kirchengemeinden entgegenzunehmen. Das Bank kKgeschäft wurde 1921 mit Wirkung ab 1./1. 1920 an die Bayerische Vereinsbank in München-Nürnberg über- tragen (s. oben). Die Bank betreibt auch das Hypoth.-Geschäft auf Grund des Hypoth.- Bank - Gesetzes vom 13. Juli 1899 durch Gewährung hypothek. Darlehen, Gewährung nichthypothek. Darlehen an inländische Körperschaften des öffentlichen Rechts oder gegen Übernahme voller Gewährleistung durch eine solche Körperschaft. Gewährung' von Darlehen an inländische Kleinbahnen gegen Verpfändung der Bahn. Die Beleihung sowohl städtischer als landw. Grundstücke darf die Hälfte des ermittelten Wertes nicht übersteigen. Eine höhere Beleihung bis zu drei Fünfteilen des Wertes ist nur ausnahmsweise und nur mit Zustimmung des von der Bapyer. Staatsregierung bestellten Kommissars statthaft. Auf landw. Grundstücke werden aus- schliesslich Amort.-Darlehen gegeben, bei denen der jährl. Tilg.-Beitrag des Schuldners nicht weniger als ½ vom Hundert des Hypoth.-Kapitals beträgt. „„ M. 21 000 000 in 40 000 Aktien (Nr. 1–40 000) à Thlr. 100 – = M. 300 u. 7500 Aktien 40 001–47 500) à M. 1200. Urspr. M. 9 000 000; 1883 weitere M. 3 000 000 begeben, ―――― ― ―――