Banken und andere Geld-Institute. 413 Zweck: Bankmässige Führung von Vermögensverwalt. ohne Depot und Depositen- geschäfte. Kapital: M. 50 Mill. in Akt. zu M. 10 000, übern. von den Gründern zu pari. Geschäftsjahr: Kalenderj. Gen.-Vers.: Im 1. Geschäftshalbj. Stimmrecht: 1 Aktie 1 St. Direktion: Eug. Zimmermann, Otto Essele. Aufsichtsrat: Bank. Joseph Frisch, Stuttgart; Fabrikdir. Otto Döser, Zwickau; Baurat Otto Frisch, Stuttgart. Württembergische Bankanstalt = in Stuttgart. In der a. o. G.-V. vom 7./12. 1922 wurde der Verschmelzungsvertrag mit der Württ. Vereinsbank in Stuttgart, wonach das Vermögen der Württ. Bankanstalt als Ganzes ohne Liquidation auf die Vereinsbank gegen Gewährung von M. 32 Mill. Aktien der Württ. Ver- einsbank mit Gewinnberechtig. vom 1.(1. 1922 ab übertragen wird, genehmigt. Die Firma lautet seit Februar 1923: Württembergische Bankanstalt, Abteilung der Württembergischen Vereinsbank. Württembergische Hypothekenbank in Stuttgart. Gegründet: 28./11. 1867. Konz. v. 7./11. 1867. Eingetr. 31./12. 1867. Letzte Statutänd. 14./4. 1923, genehmigt am 8./5. 1923. Zweck: Betrieb einer Hypothekenbank. Die Beleihung von Grundstücken erfolgt nach den Vorschriften des Hypoth.-Bank-Gesetzes vom 13. Juli 1899 mit folgenden Beschränkungen: Die Beleihung ist nur zulässig zur ersten Stelle und darf die Hälfte des Wertes des Grundstücks nur in folgenden Fällen bis zu drei Fünfteilen des Werts des Grundstücks übersteigen: I. innerhalb Württembergs 1) bei landwirtschaftlichen Grundstücken, bei welchen die gesamte Sicherheit mindestens zu zwei Dritteilen in Feldgrundstücken besteht, 2) in grossen u. mittleren Städten, sowie in Gemeinden der ersten Klasse der Gemeinde- ordnung bei Hausgrundstücken, die vorwiegend als Wohnungen benutzt werden können; II. ausserhalb Württembergs in Städten mit mehr als 50 000 Einwohnern bei Hausgrund- stücken, die vorwiegend als Wohnungen benutzt werden können. Bei Beleihungen von mehr als der Hälfte des Grundstückswerts darf im Einzelfall der Darlehensbetrag von M. 400 000 nicht. überschritten werden. Hypoth. an Bauplätzen u. nicht fertiggestellten Neubauten dürfen den fünften Teil des einbezahlten Grundkapitals nicht übersteigen. Soweit vor der Beleihung die Grundstücke durch eine öffentliche Behörde des Gebiets, in welchem sie liegen, abgeschätzt werden, muss diese Abschätzung der Beleihung zu Grunde gelegt werden. Die Darlehen werden in Geld gewährt. Bei Amort.-Darlehen muss die jährl. Tilg. mind. ½ % des urspr. Kapitals betragen. Daneben ist der Ges. unter Ein- schränk. des § 5 des Hypoth.-Bank-Gesetzes gestattet: 1) Erwerb und Beleihung von Hypoth., welche der Satzung entsprechen und die Veräusserung von solchen; –— 2) Gewährung nicht hypothekarischer Darlehen an deutsche Körperschaften des öffentlichen Rechts oder gegen Übernahme der vollen Gewährleistung durch eine solche Körperschaft und die Aus- gabe von Schuldverschreibungen auf Grund der so erworbenen Forderungen (Kommunal- Oblig.); – 3) kommissionsweiser Ankauf und Verkauf von Wertpapieren, jedoch unter Ausschluss von Zeitgeschäften; – 4) Besorgung der Einziehung von Wechseln, Anweisungen und ähnlichen Papieren. Kapitall(bis25./10. 1923): M. 60 Mill. in 10 000 Nam.-Akt. zu M. 900, 26 000 Inh.-Akt. zu M. 1000, 5000 desgl. zu M. 5000. Urspr. fl. 2 000 000 in 4000 Aktien à fl. 500; ferner begeben 1872 fl 2 000 000, 1873 fl. 1 000 000, zus. fl. 5 000 000 in 10 000 Aktien à fl. 500. Die G.-V. v. 27./4. 1876 beschloss Er- höhung des Nominalbetr. der Aktie von fl. 500 auf M. 900. Erhöht lt. G.-V.-B. v. 20./4. 1892 um M. 1 000 000 und lt. G.-V.-B. v. 1./2. 1894 um M. 1 000 000. Nochmalige Erhöh. lt. G.-V. v. 6./2. 1911 um M. 2 000 000 in 2000 Aktien Serie B à M. 1000, angeboten den alten Aktio- nären zu 145 %. Weiter erhöht lt. G.-V. v. 4./11. 1922 um M. 13 000 000 in 2600 Aktien zu M. 5000 mit Div.-Ber. ab 15./11. 1922, begeb. zu 150 %. Ferner erhöht lt. G.-V. v. 3./2. 1923 um M. 14 000 000 in 14 000 Aktien zu M. 1000 mit Div.-Ber. ab 1./1. 1923, übern. von einem Konsort. zu 150 %, davon M. 4 667 000 angeb den bisher. Aktionären im Verh. von 3 Aktien zu M. 900 oder 3 Aktien zu M. 1000: 1 neue Aktie zu M. 1000 vom 10./3.–28 /3. 1923 zu 200 % plus M. 600 Pauschale f. Börsenumsatzsteuer usw. Weiter erhöht lt. G.-V. v. 14./4. 1923 um M. 20 Mill. in 8000 St.-Akt. zu M. 1000 u. 2400 desgl. zu M. 5000 mit Div.-Ber. ab 1./1. 1923. M. 4.8 Mill. St.-Akt. wurden den bisher. Aktion. im Verh. 5:1 v. 14./6. –7./7. 1923 zu 300 % plus Bezugsrechtsteuer u. Schlussnotenstempel angeboten. Die G.-V. v. 25./10. 1923 soll Kap.-Erh. um M. 40 Mill. beschliessen. Pfandbriefe: Die Bank ist berechtigt, für den Betrag der erworbenen Hypoth. Pfandbr., auf Inhaber oder Namen lautend, zu begeben, deren Rückzahlung spätestens 10 Jahre nach Ausgabe der Serie beginnt und von da ab in spätestens 52 Jahren beendigt sein muss. Der Gesamtbetrag der ausgegebenen Pfandbr. und Kommunal-Oblig. darf den 15 fachen Betrag des eingezahlten Grundkapitals des gesetzl. R.-F. u. des zur Sicherung der Pfandbriefgläubiger bestimmten R.-F. nicht übersteigen.