Elektrotechnische Fabriken, Elektrizitätswerke und Hilfsgeschäfte. 1809 Verwertung der Wasserkräfte den konz. Staaten selbst zustehen. Falls eine neue Konz. erteilt wird, soll den Kraftübertragungswerken Rheinfelden u. dem Kanton Basel-Stadt, sofern dieselben alsdann noch Inh. der Konz. sind, unter gleich günstigen Bedingungen der Vor- zug gegeben werden. Falls eine Verständigung über den Fortbetrieb der Werke nicht zu ermöglichen ist, soll das Stauwehr nach Ablauf der Konz.-Dauer je zur Hälfte in das Mit- eigentum der anstossenden Uferstaaten übergehen und die rechtsseitige Wasserwerkanlage mit den beweglichen Teilen u. dem Unterbau, ausgenommen die Motoren, dem Freistaat Baden, die linksseitige Wasserwerkanlage den Kantonen Aargau u. Basel-Land unent- geltlich anheimfallen. Die Generatoren u. übrigen maschin. Einricht. sowie die Leitungen sollen auf Verlangen den beteil. Reg. gegen eine angemessene, den Sachwert nicht über- steigende Entschädig. abgetreten werden. Ausserdem hat sich die Badische Reg. vor- behalten, die von ihr erteilte Konz. hinsichtlich des auf badischem Gebiet gelegenen Werkes Wyhlen aus Gründen des öffentl. Interesses oder wegen hartnäckiger Zuwider- handlung gegen die Genehm.-Bedingungen schon vor Ablauf der Konz.-Dauer zu widerrufen. In ersterem Fall soll ein Widerruf nur erfolgen können gegen Gewährung einer ange- messenen Entschädig., welche dem Anlagekapital abzügl. der üblichen Amort. entsprechen soll. Die gesamte durch die projektierte Doppelanlage bei Augst-Wyhlen zu erzeugende Wasserkraft soll grundsätzlich zur einen Hälfte auf schweizerischem u. zur andern Hälfte auf badischem Gebiet als motorische Antriebskraft, zu Beleucht.- u. anderen Zwecken Ver. wendung finden. Die Ges. führt den Bau u. Betrieb u. die Ausnützung der rechtsseitigen Wasserkraftanlage bei Wyhlen als integrierenden Bestandteil ihres jetzigen Unternehmens. Um den Stromabsatz für das neue Werk vorzubereiten, wurde in Wyhlen eine Dampf- anlage für 5000 PS. erstellt. Wenn in Zukunft der Reingewinn der Akt.-Ges. 8 % des einbez. Kapitals übersteigt, 80 sollen nach der neuen Konz. 33½ % des Überschusses den Kraftabnehmern als Rückver- gütung auf ihre Stromrechnungen gutgesehrieben werden Übersteigt der Reingewinn 10 % des einbez. Kapitals, so soll der ganze Überschuss zur Preisherabsetzung zu Gunsten der Abonnenten verwendet werden. Die Kongz. enthalten mehrere Bestimmungen über die von der Ges. zu entrichtenden Wasserrechtsgebühren sowie über eine Einwirkung der Konz.- Erteiler auf die Bedingungen, welche für Stromabgaben seitens der Ges. zu stellen sind; dieselben gehen über das gewöhnliche Mass nicht hinaus. Im J. 1915 erfolgte die käufliche Uberlassung der auf Schweizergebiet liegenden elektrischen Anlagen an den Staat Aargau. Nach dem mit der Kantonsregierung abgeschlossenen Vertrag ist der Staat in alle Strom- lieferungs- u. Konzessionsverträge, die den gesellschaftl. Stromabsatz auf Schweizergebiet betrafen, mit gleichen Rechten u. Pflichten eingetreten; er betreibt die von der Ges. käuflich erworbenen Leitungsanlagen u. die Ges. liefert ihm die zur Bedienung seiner Strombezüge erforderliche elektr. Energie nach einem besonderen Stromlieferungsvertrage, welcher billige Engrospreise hierfür vorsieht, der Ges. aber die Stromlieferung an den Staat auf die Dauer von 20 Jahren zusichert. Mit den primären u. sekundären Leitungsanlagen sind auch die zugehörigen 26 Transformationsstationen samt Transformatoren u. Messinstrumenten sowie die grosse für die Stadt Rheinfelden erstellte Gleichstrom-Umformerstation mit Accumulatoren- batterie in das Eigentum des Staates bezw. des von diesem gegründeten staatlichen Elektrizitätsunternehmens übergegangen. Die. vom Staat Aargau nicht gekauften von der Ges. seiner Zeit auf Schweizerufer erbauten elektr. Leitungen, insbesondere diejenigen, welche seiner Zeit der Stromabgabe nach Baselland und nach Laufenburg gedient haben, konnten von der Ges. zu günstigen Bedingungen anderweit veräussert werden. Kapital: M. 12 000 000 in 12 000 Aktien à M. 1000. Urspr. M. 4 000 000, erhöht lt. G.-V. v. 30./12. 1899 um M. 2 000 000 zu 107.50 %. Die G.-V. v. 6./4. 1908 beschloss weitere Erhöhung um M. 4 000 000. Die G.-V. v. 18./5. 1912 beschloss nochmalige Erhöhung um M. 2 000 000 in 2000 Aktien B mit Div.-Ber. für 1912 mit höchstens 6 %. Anleihen: I. M. 4 050 000 = frs. 5 000 000 in 4½ % Teilschuldverschreib. von 1901, rückzahlbar zu 102 % ab 1./1. 1908; 5000 Stücke à M. 810 = frs. 1000, lautend auf den Namen der Schweiz. Kreditanstalt. Zs. 2./1. u. 1./7. Tilg. ab 1908 bis längstens 1./1. 1932 durch jährl. Ausl. im Juli (erste 1907) auf 1./1.; verstärkte Tilg. oder Totalkünd. mit 6 monat. Frist zulässig. Eine hypoth. Eintragung erhielt die Anleihe nicht; doch ist die Ges. nicht berechtigt, vor ihrer gänzlichen Tilg. eine andere Anleihe aufzunehmen mit besseren Rechten auf das Vermögen der Ges. Zur Aufnahme weiterer gleichberchtigter Anleihen ist die Ges. berechtigt, aber auch dies nur mit der statut. Beschränkung, dass der Gesamtbetrag der Anleihen die Höhe des A.-K. nicht überschr. darf. In Umlauf Ende 1922: M. 2 161 080. Verj. der Coup.: 4 J. (K.), der Stücke nach gesetzl. Bestimmungen. Zahlst.: Badisch-Rheinfelden: Ges.- Kasse; Zürich, Basel, Genf, St. Gallen: Schweiz. Kredit- anstalt, Schweiz. Bankverein; Berlin: Berliner Handels-Ges., Deutsche Bank, Darmst. u. Nationalbank, Delbrück Schickler & Co.; Frankf. a. M.: Gebr. Sulzbach, Deutsche Bank. Kurs in Basel u. Zürich Ende 1913–1922: 100,% „ 9356 II. M. 5 062 500 = frs. 6 250 000 in 4½ % Teilschuldverschreib. lt. G.-V. v. 6./4. 1908, rückzahlbar zu pari, Stücke à M. 810 = frs. 1000 Nr. 5001–11 250, lautend auf den Namen der Schweiz. Kreditanstalt u. an deren Order. Zs. 1./1. u. 1./7. Die Tilgung der Teilschuld- verschreib. erfolgt zum Nennwert auf 1./7. 1928, doch ist den Kraftübertragungswerken Rhein- fkelden das Recht eingeräumt, durch jederzeitige sechsmonatliche Kündig., die aber nicht früher als auf den 1./7. 1918 erfolgen darf, den ausgegebenen Betrag an Teilschuldver- Handbuch der Deutschen Aktien-Gesellschaften 1923/1924. I. 114