Verkehrs-, Transport- und Lagerhaus-Gesellschaften. 3805 8 am 13./6. 1906 erlassenen Konzession. Die Ges. war berechtigt: a) den Betrieb der ganzen Bahn oder einzelner Strecken zu verpachten oder Anderen zu überlassen, b) Konzessionen für den Bau, die Ausrüstung und den Betrieb von Fortsetzungs-, Neben-, Zweig- u. Anschluss. linien zu erwerben, c) Liegenschaften und Bergwerksgerechtsame sowie sonstige Rechte jeder Art zu erwerben u. zu verwerten, d) Hafenanlagen und Lagerhäuser selbst oder durch Andere zu bauen, auszurüsten und zu betreiben, auch zu pachten und zu verpachten, e) alle sonst zur Erfüllung dieser Aufgaben dienlichen Anlagen und Geschäfte jeder Art zu errichten, zu erwerben, zu betreiben, zu pachten, zu verpachten und zu veräussern, auch sich an Unternehmungen Anderer in jeder zulässigen Form zu beteiligen, f) Zweignieder- lassungen im Deutschen Reich oder in den Deutschen Schutzgebieten zu errichten. Über die der Ges. auf 90 J. erteilte Konzess. s. Jahrgang 1920/21 des Handbuches. Seit Kriegs- ausbruch hörte die regelmässige Verbindung mit dem Schutzgebiete auf. Das Gebiet der Bahn befindet sich in feindlichen Händen. Nach Mitteilung der Verwaltung ist in Sachen der Schadensanmeldung für die Industrie- betriebe der Kamerunbahn, zu welchen der umfangreiche Landbesitz, wertvolle Ölpalmen- pflanzungen und grosse Waldbestände gehörten, im Wege der Vorentscheidung von seiten der zuständigen Spruchkommission der Kolonial-Zentralverwaltung des Wiederaufbau- Ministeriums der Ges. eine Teilzahlung von annähernd zwei Millionen Mark zugesprochen worden, u. für die Bahn selbst eine Teilzahlung von nahezu 7½ Millionen. Der an- gemeldete Schadenersatz beträgt M. 43 000 000. Im Jahre 1923 hoffe die Ges. auf eine end- gültige Regelung mit dem Reich. Mit der in Aussicht stehenden Entschäd.-Summe will die Ges. den Wiederaufbau in bescheid. Masse in Angriff nehmen. Es ist vorgesehen eine Anderung des Ges. zweckes, Gleichstell. der Anteile A u. B, sowie Fortfall der bes. Rechte u. Pflichten des Reiches gegenüber der Ges. Auflösung. Nach der Auflösung der Ges., zu welcher ein Beschl. der Hauptversammlung mit /a-Mehrheit u die Genehmigung des Reichskanzlers erforderl. sind, sind auf die Vorzugs- anteile bei Ausschüttung der Liquidationsmiasse vorweg die ihren Nennwerten entsprechen den Beträge zu verteilen. Alsdann erhält das Reich einen dem Gesamtnennwerte der Stammanteile Reihe B zuzüglich einem Aufgelde von 20 vom Hundert entsprechenden Betrag. Ein alsdann etwa noch verbleibender Überschuss fällt zur Hälfte dem Reiche zu, die andere Hälfte wird gleichmässig nach Verhältnis der Nennwerte auf die Vorzugsanteile Reihe A und die Stammanteile Reihe B verteilt. Die ausgelosten und abgestempelten Stammanteile Reihe B stehen den noch nicht ausgelosten und abgestempelten gleich. Grundkapital: M. 16 640 000 in 166 400 Anteilen à W. 100; hiervon sind 56 400 Stücke über je 1 Anteil (Reihe A Nr. 1–356 400) ausgestellt u. tragen die Bezeichnung Vorzugsanteile u. 20 000 Stücke über je 1 Anteil (Reihe B Nr. 56 401–76 400) u. 9000 Stücke über je 10 Stamm: anteile (Reihe B Nr. 76 401–166 400) ausgestellt. Das Deutsche Reich hat durch Gesetz vom 4./5. 1906 übernommen, den Inbabern der Stammanteile Reihe B am 1./7. eines jeden Jahres für das vorhergehende Kalenderjahr (erstmalig 1./7. 1907) 3 % auf das eingezahlte Kapital zu gewähren sowie das Kapital der Stammanteile Reihe B in jährl. Raten am 1./7. jeden Jahres (erstmalig 1./7. 1911) in 86 Jahren nach einem Tilg.-Plane mit einem Zuschlage von 20 %, also mit M. 120 für den Stammanteil Reihe B zurückzuzahlen; die Auslos. verfolgen im Mai, zum ersten Male im Mai 1911. Die behufs Tilg. gelosten Stammanteile werden alsdann abgestempelt u. haben fernerhin nur noch auf den unter Gewinn-Verteilung näher bezeichneten Anteil am Reingewinn Anspruch. Das Stimmrecht für die ausgelosten Stammanteile steht dem Deutschen Reiche zu. Da das Deutsche Reich den Besitzern der Stammanteile gegenüber die unmittelbare Verpflichtung zur jährl. Verzinsung u. plan- mässigen Einlösung der Stammanteile unabhängig von den geschäftlichen Ergebnissen u. dem Bestehen der Ges. übernommen hat, so sind die Stammanteile gemäss § 1807 Ziffer 2 des Bürgerl. Gesetzbuches zur Anlegung von Mündelgeld geeignet. Die Vorzugsanteile Reihe A sind bei der Gewinnverteilung u. bei der Auflösung der Ges. bevorrechtigt; ihre Vorrechte fallen fort, wenn auf die Vorzugs- u. die Stammanteile in 10 aufeinanderfolgenden Jahren auf beide gleich hohe Gewinnanteile, indessen nicht weniger als 5 % entfallen sind; sie fallen jedenfalls vom Beginn des. 91. Geschäftsjahres an fort. Ende 1922 waren durch Auslosung getilgt M. 515 400. Geschäftsjahr: Kalenderjahr. Gen.-Vers.: Vor Ablauf des Monats Junf: 1922 am 8./7. Stimmrecht: Je 1 Anteil 1 St.; das Stimmrecht der ausgel. Anteile steht dem Reiche zu. Gewinn-Verteilung: 5 % zum ordentl. R.-F., dann 3 % an die Vorzugsanteile Reihe A, hierauf an das Reich derjenige Betrag, den es für gewährleistete Gewinnanteile u. Tilg. einschl. des Zuschlages an die Besitzer der Stammanteile Reihe B für das betreffende Ge- schäftsjahr zu zahlen hat; vom alsdannverbleibenden Überschuss: 10 % Tant. an A.-R., von den übrigen 90 % ein weiterer Gewinnanteil bis zur Höhe von 2 % an die Vorzugsanteile Reihe A, hierauf ein weiterer Gewinnanteil bis zu 2 % an die Stammanteile Reihe B, und zwar sowohl an die noch nicht ausgelosten wie an die ausgelosten und abgestempelten: von dem alsdann noch verbleibenden Überschusse erhält das Reich die Hälfte, die andere Hälfte fällt als weiterer Gewinnanteil den Anteilen beider Reihen einschliesslich der aus- gelosten Stammanteile Reihe B nach Verhältnis ihrer Nennwerte zu, sofern nicht die Gen.- Vers. beschliesst, die auf die Anteile entfallende Hälfte zu besonderen Rücklagen oder zu Wohlfahrtszwecken zu verwenden. Die Zahlung der Super-Div. erfolgt spätestens am 1./7. nach dem abgalaufenen Geschäftsjahr.