Verkehrs-, Transport- und Lagerhaus-Gesellschaften. 3971 Zweck: Einricht., Erwerb. u. Betrieb von Strassenbahnen für Personen- u. Güterbeför- derung, sowie Erlangung von Konz. für Strassenbahnen u. Herstell. u. Verwert. des hierzu erforderlichen Materials, insbes. auch der Elektrizität. Die G.-V. v. 28./4. 1898 beschloss den Erwerb der Magdeburger Trambahn; dieselbe G.-V. beschloss die Einführung des elektr. Betriebes mit oberirdischer Stromleitung auf allen Linien; Geleislänge 82,310 km bei einer Strassenlänge von 36.88 km. Die 6 Grundstücke der Ges. umfassen 4 ha 76 a 67 am. Statistik: 1916 1917 1918 1919 1920 1921 1922 Pers.-Verkehr') 35 596 485 46 806 189 48 810 716 46 699 708 36 287 004 28 251 826 166 042 628 Brutto-Einn. 4 100 749 5 457 689 6 852 731 10 416 284 17 617 339 28 286 691 166 624 259 Ohne Abonnenten (diese 1920 ca. 12 822 641 Personen). Die Ges. besitzt 142 Motor- u. 160 Anhänge-Wagen. Zahl der Angestellten 773. – Die elektr. Energie wird von dem Elektrizitätswerk der Stadt Magdeburg geliefert. Vertrag mit der Stadt: Die Ges. war verpflichtet, an die Stadk Magdeburg für die Unter- haltung und Erneuerung, sowie für Reinigung des Pflasters oder der Chaussierung einen jährlichen Beitrag von 30 Pfg. für das Quadratmeter Bahnkörper zu zahlen. Ausge- schlossen von dieser Beitragspflicht waren diejenigen Strecken der Strassenbahn, auf denen eine Unterhaltung und Reinigung weder durch die Stadt noch durch einen Dritten stattfindet. Die Stadt war berechtigt, statt dieser jährlichen Abgabe eine ein- malige Abfindung von M. 1 200 000 zu verlangen, welcher Betrag durch Schreiben vom 5. Juli 1 898 eingefordert wurde. Die Zahlung erfolgte am 2. Jan. 1900. Übersteigt de Bahnkörper der neu ausgebauten Strecken die. Grösse von 100 000 dam, so tritt für das Mehr die obengenannte jährliche Abgabe von 30 Pfg. für das Quadratmeter wieder ein Die Stadt Magdeburg erhielt 1913–1922: M. 112 691, 114 091, 154 083, 205 037, 450 259, 907 986, 746 010, 1 593 030, 1 867 420, 8 299 410. Nach Ablauf der Konzession fällt die Bahnanlage im Stadtbezirk, die elektrische Streckenausrüstung, sowie die sämtlichen Wagen mit Ausnahme der in den letzten fünf Jahren angeschafften, unentgeltlich als freies Eigentum an die Stadtgemeinde Magdeburg. Den Rest der Wagen, sowie die Bahngrundstücke mit aufstehenden Gebäuden kann die Stadt zum Taxpreise übernehmen. Dieser Wert wird geschätzt nach dem Zustande z. Z. der Übernahme (im Streitfalle dureh ein Schiedsgericht). Die Stadt ist jedoch auch berechtigt, unter Verzicht auf ihr Übernahmerecht, die gänzl. oder teilweise Be- seitigung aller auf oder im öffentl. Grunde vorhandenen Anlagen und die ordnungs- mässige Instandhaltung des letzteren auf Kosten der Unternehmerin zu verlangen. Die Stadt Magdeburg kann jedoch vom 1. Jan. 1915 ab von fünf zu fünf Jahren nach voraufgegangener zwölfmonatiger Anzeige die ganze betriebsfähige Anlage nebst sämtl. Zubehör käuflich erwerben, erstmalig 1930. Der Übernahmepreis wird gefunden aus dem Mittel des Taxwertes und des Nutzungswertes. Der Taxwert der Anlage wird ge- schätzt nach dem Zustande, in welchem sie sich zur Zeit der Übernah. befindet. Der Nut- zungswert wird nach dem Durchschnittsertrage der letzten fünf Jahre, wovon das güns- tigste und ungünstigste Jahr ausser Betracht bleiben, in der Weise festgestellt, dass dieser Durchschnittsertrag kapitalisiert wird: Bei der Übernahme am 1. Jan. 1915 mit dem 30 fachen Betrage, am 1. Jan. 1920 mit dem 25 fachen Betrage, am 1. Jan. 1925 mit dem 20fachen Betrage, am 1. Jan, 1930 mit dem 16fachen Betrage, am 1. Jan. 1935 mit dem 12fachen Betrage, am 1. Jan. 1940 mit dem Sfachen Betrage, am 1. Jan. 1945 mit dem Afachen Betrage. Der sich nach vorstehender Berechnung ergebende Nutzungswert darf nicht geringer sein als der Nutzungswert nach dem Durchschnitt der letzten Zzehn Tahre. Kaufpreis- mindest 130 % des Nennwertes des A.-K.; höchstens 180 %. In der a. o. G.-V. v. 19,/7. 1918 wurde der neue mit der Stadtverwaltung vereinbarte Strassenbahntarif einstimmig angenommen. Dieser sieht eine Erhöhung der Fahrpreise von 10 auf 15 Pf. vor. Hiernach ist die Abgabepflicht in der Weise geregelt, dass die Stadt eine feste Abgabe von 5 % der Brutto-Einnahmen erhält, während nach dem früheren Vertrage dieselbe je nach dem Steigen der durchschnittl. kilometrischen Ein- nahme wuchs. Nach dem Vergleiche von 1918 ist sodann aus dem Gewinn eine Div. von 6½ % an die Aktionäre zu verteilen; der dann noch verbleib. Gewinn ist zwischen der Stadt u. der Ges. je zur Hälfte zu verteilen. Im engsten Zusammenhang hiermit stehen die Abmachungen über die Gestaltung des Fahrpreises, wonach die Ges. berechtigt ist, einen Tarif zu fordern, der es ermöglicht, die erwähnte Abgabe zu zahlen u. eine angemessene, 6½ % des jeweiligen A.-K. übersteigende Dividende zu verteilen. Durch die Verträge v. 14. Juli/4. Aug. 1917 u. v. 25./7. 1918 ist die Verpflicht. über- nommen, auf Verlangen der Stadt gewisse Linien zu bauen. Die Stadt hat den Bau der Linie nach dem Industriegelände gefordert. Vertragsgemäss ist die Stadt ver. pflichtet, ein Darlehen zu gewähren; dieses Darlehen ist in Höhe von M. 400 000 gegeben, Kapital: M. 9 000 000 u. zwar M. 1 200 000 in 2400 Aktien Serie A (Nr. 1–2400) à M. 500, M., 7 800 000 in 7800 Aktien Serie B (Nr. 1–7800) à M. 1000. Urspr. M. 1 200 000, erhöht 1898 um M. 3 600 000. Ferner erhöht 1899 um M. 1 200 000. Die G.-V. v. 23./6. 1920 beschloss die Erhöh, um M. 3 000 000, ab 1./1. 1921 div.-ber., wovon M. 2 000 000 von der Stadt zu 130 % übernommen u. M. 1 000 000 den Aktionären zu 107 % angeboten wurden. Anleihen: I. M. 3 000 000 in 4 % (bis 30./9. 1906 4½ %) Oblig. v. 1900, rückzahlbar zu 103 % Stücke à M. 2000, 1000 u. 500, lautend auf Namen u. durch Blanko-Indoss. übertragbar. Zs. 1./4. u. 1./10. Tilg. ab 1906 in längstens 44 Jahren lt. Tilg.-Plan durch Verlos. oder 249* 0