„ Transport- und Lagerhaus-(lesellschaften. 4011 n. der Esslinger Städt. Strassenbahn mit M. 200 000. Der Betzies dieser Unternehmung vird von den Stuttgarter Strassenbahnen geführt. Lt. Vertrag v. 27./2. 1920 bernahme les Betriebs der städtischen Filderbahn einsghl. der beiden Weinsteiglinien. Die Gesamtlänge les Filderbahnnetzes beträgt 30 560 km. (Über das Reeht lnis zwischen der Ges. u. er Stadtgemeinde Stuttgart s. Jahrg 1920/21 ds. Handb.) Die Konz. für die Stuttgarter Innerortslinien läuft am 31./12. 1930, diejenige der Vororts- ttrassenbahnen; von Stuttgart (Nordbahnhof) nach Feuerbach, von Stuttgart (Nordbahnhof) ach Zuffenhausen (Bahnhof), von Feuerbach (Rosenstr.) nach Cannstatt (Ecke Halden- u. ee , von Münster a. N. bis Wilhelmatheater (Stuttgart), von Untertürkheim über v angen nach Gaisburg (Wangenerstr.), von Hedelfingen über Wangen nach Gaisburg, von (Caltental bis Karlsvorstadt (Schützenhaus Stuttgart) läuft am 3./9. 3002 ab. Auf letzteren Zeitpunkt gehen die Vorort-Bahnanlagen mit Wagenschuppen, Depots u. Werkstätten einschl. ler hierzu gehörigen Grundflächen, aber ohne rollendes Material, unentgeltlich in das a des Staates über. Der Staat ist aber auch berechtigt, die Vorortsstrassenbahnen nach 25 jährigem Betrieb, frühestens am 4./9. 1937, gegen Erstattung des Anlagekapitals zu rwerben. Mit dem Ablauf der Konz. für die Innerortslinien am 31. /12. 1930 erlangt dis Stadt- gemeinde das Recht, die gesamte Bahn- u. Betriebsanlage mit allen beweglichen u. unbe- weglichen Zubehörden zu erwerben. Der Übereignungspreis ist entweder durch Vereinbarung festzustellen oder im Falle eine solche nicht zustande kommt, durch ein Schiedsgericht zu pestimmen. In beiden Fällen ist bei der Feststellung die Anlage als ein betriebsfähiges Ganzes, jedoch ohne Berücksichtigung des Ertragswertes anzusehen u. zu taxieren. Auch bezüglich der bis jetzt konzessionierten Vorortsstrassenbahnen steht der Stadtgemeinde Stuttgart das vertragliche Recht zu, auf den 31./12. 1930 u. von da an je auf den Schluss Kalenderjahres die oben bezeichneten Vorortsstrassenbahnen einschl. der zu jeder derselben gehörigen beweglichen u. unbeweglichen Zubehörden als Ganzes oder, insoweit sie auf dem Stuttgarter Stadtgebiet verlaufen, käuflich zu erwerben. Wird von diesem Er- werbungsrecht Gebrauch gemacht, so ist der Strassenbahn-Ges. das Anlagekapital zu ver- güten. Die Vorortsbahn nach Kaltental u. die im Jahre 1913 zur Ausführung gekommene Vorortsbahn nach Botnang muss die Stadtgemeinde Stuttgart erwerben, sobald sie die Innerortsbahnen erwirbt. Erklärt die Stadtgemeinde spät. 6 Monate vor Ablauf der Konz- der Stuttgarter Innerortslinien (31./12. 1930) von dem ihr zustehenden Erwerbungsrecht keinen Gebrauch zu machen u. kommt keine anderweitige Vereinbarung zustande, so hat die Ges. die Pflicht, alle auf den städtischen Strassen u. Plätzen befindlichen Einrichtungen für die Innerortslinien, also Gleisanlage, Leitungsmaste etc. zu entfernen u. die von der [Bahn berührten Teile der Strassen u. Plätze in guten, ordnungsmässigen, dem übrigen Stand cder betreffenden Strassen entsprechenden Zustand auf ihre Kosten zu versetzen. Die Stadtgemeinde Stuttgart ist jedoch in jedem Fall verpflichtet, den Stuttgarter Strassenbahnem ffür die ganze Zeit, in der letztere im Besitz u. in der Ausübung der Vorortsstrassenbahn- [Konz. ganz oder für einzelne Linien sich befinden, zu gestatten, den Betrieb der Vororts- strassenbahnen von Feuerbach, Zuffenhausen, Münster a. N., Untertürkheim, Hedelfingen, Kaltental unter Benützung der Strassenbahngleise auf dem kürzesten Wege der Stuttgarter Unnerortslinien bis zum Schlossplatz in Stuttgart oder neuer Hauptbahnhof, bezw. bei der [Botnanger Linie auf einer im Einvernehmen mit den Stuttgarter Strassenbahnen von der Stadtgemeinde Stuttgart zu bestimmenden Linie bis zum Schlossplatz oder dessen Nähe, die inn Cannstatt einmündenden Linien (von Feuerbach u. Zuffenhausen) bis zum Bahnhof Cann- Istatt zu führen. Für die Benutzung der Strassen erhält die Stadtgemeinde seit 1./1. 1897 für das Kalender- jahr 2½ % der jeweiligen Brutto-Einnahmen aus dem Innerortsnetz der Ges. an Fahrgeldern; ausserdem vom 7./9. 1902 an einen jährl. Beitrag von M. 10 000 zur Unterhaltung der Kron- lgutstrassen. Die Zahlung von 1 % dieser Abgabe erfolgt ohne Rücksicht auf das Betriebs- ergebnis der Ges. in dem betr „ Jabre; die Zahlung der weiteren 1½ % ruht in den IHJahren, in welchen die Ges. nicht wenigstens 4 % Div. auf die Aktien zur Verteilung bringt; sie ist aber ganz oder teilweise nachzuholen, sobald die Betriebsergebnisse späterer Jahre die Mittel hierzu u. gleichzeitig zur Zahlung einer Div. von 4 % auf die Aktien wieder gewähren. Die Zahlung erfolgt am 1./4. des 10138 Jahres. Verbleibt vom 1./1. 1902 an der Ges. nach Bezahlung einer 6 % Div. auf die Aktien noch ein weiterer Überschuss, so erhält die Stadtgemeinde ¼o desselben als weitere Abgabe. Kapital: M. 100 Mill. in 15 000 Vorz.-Akt. u. 85 000 St.-Akt., beide zu M. 1000. Urspr. fl. 375 000 = M. 642 857.14 in 3750 Akt. à fl. 100; später erh. um 800 St.-Akt. Lit. B à M. 1000 = M. 800 000, 750,St.-Akt. Lit. C à M. 1000 = M. 750 000, 175 Prior.-Akt. à M. 1000 = M. 175 000. (Über die weitere Entwicklung des A.-K. bis 1912 siehe Jahrgang 1920/21 dieses Handbuches). A.-K. betrug dann ab Ende 1908 M. 6 750 000. Zur Beschaffung der erforderlichen Mittel für Er- weiterung des Unternehmens B die G.-V. v. 29./3. 1913 Erhöhung des A.-K. um M. 2 250 000 mit Div.-Ber. ab 1./4. 1914, übernommen von der Ges. für elektr. Unternehmungen zu 115 %, angeboten den alten Aktionären 3: 1 vom 16.– 31./7. 1913 zu 118 %. 25 % u. das Agio waren am 1./8. 1913 einzuzahlen, 50 % am 1./4. 1914 u. restl. 25 % am 1./12. 1914. Anfang 1918 ging die Majorität der Aktien (rd. M. 7 000 000) zu 180 % aus 495 Besitz der Ges. f. elektr. Unternehm. in Berlin an die Daimler-Motoren- u. den Grossindustriellen Dr. Rob, Bosch, bzw. an die Stadt Stuttgart über. Lt. G.-V. v. 7./12. 1922 erh. um M. 9 Mill.