46 Banken und andere Geld-Institute Roggenrentenbank Akt.-Ges. in Berlin. Potsdamer Str. 27a. Gegründet: 21./8. 1922; eingetr. 19./9. 1922. Gründer: Dr. phil. Erich Keup, B.-Zehlendorf; Dr, Paul Hörnecke, Berlin; Reg.-Rat Eccardt, Frankf. a. O.; Dr. Wilh. Knoerrich, B.-Halensee; Geh. Justizrat Herm. Dietrich, Prenzlau. 20./12. 1923 Anerkennung als Hypothekenbank durch den Reichsrat, 31./12. 1923 in das Handelsregister eingetragen. Zweck: Förderung der ländl. Siedlung, Bodenverbesserung u. Produktion durch die Beleihung von wirtschaftl. genutzten Grundst. mit Roggenwerthypotheken nach Massgabe der von der Bank aufgestellten Beleihungsgrundsätze u. die Ausgabe von Schuldverschr. (Roggenrentenbriefen auf Grund von Roggenwerthypotheken), Gewährung von Darlehen an öffentlich-rechtliche Verbände von Besitzern landwirtschaftlich genutzter Grundstücke (Bodenverbesserungsgenossenschaften, Wassergenossenschaften, Deichverbände u. dergl.) (Verbandsdarlehen). Die Verbandsdarlehen müssen durch Leistungspflichten gesichert sein, die als öffentl. Lasten auf den in das Unternehmen des Verbandes einbezogenen Grundst. der zum Verbande zus. geschlossenen Grundbesitzer haften. Die Bank darf ausser der Gewähr. von Darlehen oben bezeichneter Art u. der Ausgabe von Roggenrentenbriefen nur folg. Geschäfte betreiben: Die Gewähr. nichthypothekar. Darlehen an inländ. Körper- schaften des öffentl. Rechts oder gegen Übernahme der vollen Gewährleistung durch eine solche Körperschaft, u. die Ausgabe von Schuldverschr. auf Grund der so erworbenen Forder.; die Gewähr. von Darlehen an inländ. Kleinbahnunternehm. gegen Verpfändung der Bahn u. die Ausgabe von Schuldverschr, auf Grund der so erworbenen Forder., wobei auf Grund von Forder. aus Darlehen, die an Kleinbahnunternehm. gegen Verpfändung der Bahn u. auf Grund von Forder. aus Darlehen die an Kleinbahnunternehm. gegen Übernahme der Gewährleistung durch eine inländ. Körperschaft des öffentl. Rechts gewährt sind, Schuldverschr. einer u. derselben Art ausgegeben werden können, denen beide Arten von Forder. zur Deckung dienen; den Erwerb, die Veräusser. u. Beleitrung von Hyp. u. Roggen- wertreallasten; den kommissionsweisen Verkauf u. Ankauf von Wertp., jedoch unter Aus- schluss von Zeitgeschäften; die Annahme von Geld oder anderen Sachen zur Hinterlegung; die Besorgung zur Einziehung von Wechseln, Anweis. u. ähnl. Papieren. Verfügbares Geld darf die Bank nutzbar machen durch Hinterlegung bei geeigneten Bankhäusern, durch Ankauf ihrer Roggenrentenbriefe u. solcher Wechsel u. Wertp., welche nach den Vor- schriften des Bankges. v. 14./3. 1875 von der Reichsbank angekauft werden dürfen, sowie durch Beleihung von Wertp. nach einer von der Bank aufzustellenden Anweis. Der Erwerb von Grundst. ist der Bank nur zur Verhütung von Verlusten aus Beleihungen oder zur Beschaffung von Geschäftsräumen gestattet. 0 Kapital: M. 1 100 000 000 in 1060 Vorz.-Akt. à M. 50 000, 3200 Vorz.-Akt. à M. 10 000, 15 000 Vorz.-Akt. à M. 1000 u. 1 Mill. St.-Akt. à M. 1000. Urspr. M. 6 Mill. in 60 Akt. zu M. 50 000, 200 Ak. zu M. 10 000, 1000 Akt. zu M. 1000, übern, von den Gründern zu 110 %. Die G.-V. vom 10./1. 1923 beschloss Erhöh. um 94 Mill. in 1000 Akt. à M. 50 000, 3000 à M. 10 000 u. 14 000 à M. 1000. Die neuen Akt. nehmen vom Einzahlungstage an der Div. teil, werden zu 110 % begeben u. mit 25 % 10 % Agio eingezahlt. Diese Kapitalserhöhung diente zur Ausgabe der 5 % Roggenrentenbriefe (s. unten). Sodann erhöht ft. G.-V. v. 22./8. 1923 um M. 1 Md. in 1 Mill. Inh.-Akt. à M. 1000 mit Div.-Ber. ab 1./7. 1923, begeb. zu 200 %. Die bisher. M. 100 Mill. Nam.-Akt. erhielten die Bezeichn ung Vorz.-Akt. u. haben in 3 besond- Fällen für je M. 1000 Vorz.-Akt-Kap. 5fach. Stimmrecht. Falls weitere Kap.-Erhöh. eintreten, erhöht sich das Stimmrecht bei je M. 200 Mill. Erhöh. um 1 weitere Stimme. Im Falle der Liquid. der Ges. sind die Vorz.-Akt. vorab zum Nennbetrage rückzahlbar. Aus der obigen Erhöh. ist den bisher. Aktion. ein Bezugsrecht im Verh. 1000: 5000 zu 200 % angeb. worden. Der Rest der Kap.-Erhöh. wird nach Weisungen des A.-R. verwertet. Roggenrentenbriefe: Die andauernde Entwertung der Reichsmark hat die Bank ver- anlasst, Roggenrentenbriefe auszugeben, die nicht in Währung, sondern über. 3 10 Zentner Roggen lauten. Die Zinsen betragen 5 % des jeweiligen Wertes der auf dem betr. Roggenrentenbrief angegebenen Roggenmenge. An der Berliner Börse waren zum Handel bis April 1924 zugelassen Reihe I–IX über insges. 4 000 000 Ztr. Roggen. Gesamt- umlauf der Roggenrentenbriefe am 31./12. 1923: 4 500 000 Ztr. Zs. 5 %, fällig am 1./1. u. 1./7. Auszahl. in deutscher Reichswähr., u. zwar wird der Auszahl. für den am 1./1. fäll. Zinsschein der Durchschnittsroggenwert v. 15./10.–14./11. des vorhergeh. Jahres, für den am 1./7. fäll. Zinsschein der Durchschnittsroggenwert für 15./3.–14./4. des laufenden Jahres zugrunde gelegt. Der Durchschnittsroggenwert wird bestimmt durch den Mittelbetrag der amtl. Notierungen für märk. Roggen an der Berliner Börse in dem für die Berechnung mass- gebenden Zeitraum resp. durch den von der Landwirtschaftskammer für die Prov. Branden- burg für den gleichen Zeitraum festzustellenden Preis des märk. Roggens in Berlin, der bekanntgegeben wird. Soweit die amtl. Notierung für märkischen Roggen in Goldanleihe- mark erfolgt, wird von jedem Tag auf Grund der amtl. Notiewing für Goldanleihe der Preis für Roggen in Reichswähr. ermittelt u. dann von diesem Preis der Durchschnittsroggenpreis in Reichswähr. errechnet. Die Roggenrentenbriefe der Reihe XII u. folg. sind durch erst- stellige Roggenwerthyp. auf landwirtschaftl. genutzte Grundst. gedeckt, die der Reihen IL=xXI durch ebensolche Reallasten. Kurs der Roggenrentenbriefe Mitte März 1924 in Berlin: M. 3.30 pro Ztr. Reihe I–VI; in München: M. 3.50 Pro Ztr. Reihe I–IV.