Bau-, Terrain- und Immobilien-Gesellschaften etc. 263 Tempelhofer Feld Akt.-Ges. für Grundstücksverwertung in Berlin W. 8, Charlottenstr. 60. Gegründet: 26./10. mit And. v. 26./10. u. 30./11. 1910; eingetr. 1./12. 1910 in Berlin-Mitte. Gründer: Deutsche Bank, Berlin; Dresdner Bank, Dresden-Berlin; Landgemeinde Tempelhof bei Berlin; Bank f. Handel u. Industrie Darmstadt-Berlin; Dir. F. Hartmann, Berlin. Diese Gründer haben alle durch die Errichtung der Ges., die Eintragung in das Handels- register u. die Ausgabe der Aktien entstehenden Stempel u. Kosten zu zahlen. Doch hat es die Ges. übernommen, an die Deutsche Bank, die von ihr im Interesse der Ges. als deren Geschäftsführerin aufgewandten Auslagen v. Kosten, nebst Zinsen in Höhe von M. 1 120 034 zu erstatten. In dieser Summe sind insbes die Auslagen für die Verstempelung des zwischen der Gemeinde Tempelhof u. dem Reichs-(Militär-)Fiskus abgeschlossenen Vertrages vom 31./8. 1910 in Höhe von M. 863 336 sowie eine an die Gemeinde Tempelhof in Gemässheit des Ver- trages vom 8./9. 1910 geleistete Zahlung in Höhe von M. 250 000 enthalten. Zweck: Übernahme der Rechte u. Pflichten aus einem von der Deutschen Bank in Er- wartung der Errichtung der Ges. für diese mit der Gemeinde Tempelhof getroffenen Ab- kommen (Verwertungsvertrag). Hiernach überträgt die Gemeinde der Deutschen Bank die ausschliessliche Verwertung des von der Gemeinde laut Vertrag mit dem Militärfiskus vom 31./8. 1910 (Näh. darüber s. Jahrg. 1922/23) käufl. erworbenen, den westl. Teil des Tempelhofer Feldes darstell. Grundbesitzes. Die Ges. ist auch befugt, disponible Barmittel auszuleihen oder durch Diskontierung von Wechseln, Ankauf oder Beleihung von Wertpapieren aller Art oder durch Anlegung bei Bankhäusern nutzbar zu machen, Unternehm., die nach dem Ermessen des Vorstandes u. des A.-R. ihre Zwecke fördern, zu begründen u. einzurichten oder sich an solchen Unternehm. zu beteiligen u. überhaupt alle Massnahmen zu ergreifen, welche dem Vorstande in Gemeinschaft mit dem A.-R. zur Erreich. des Gesellschaftszwecks angemessen erscheinen. Die Ges. hat sich vorbehalten, die ihr aus diesem Abkommen erwachsenden Rechte, sowie die darin bezeichneten Grundstücke u. andere Gerechtsame in jeder Art, namentlich auch durch Herstellung von Strassen, Plätzen, Baulichkeiten u. sonst. Anlagen zu erwerben u. auszunutzen, dieselben im ganzen oder in Teilen wieder zu veräussern, sowie hypothekarische Darlehen aufzunehmen oder auch zu gewähren usw. Lt. Beschluss der G.-V. v. 4./11. 1920 Abänderung des mit der Gem. Tempelhof ge- schlossenen Verwertungsvertrages. Die Tendenz, den Hochbau zu beschränken u. möglichst durch den Flachbau zu ersetzen, hat dazu geführt, dass von dem der Verwert. durch die Ges. unterliegenden Terrain ca. 68 000 Quadratruten Bruttobauland, das ges. Gelände südl. des geplanten Parkrings mit Ausnahme eines Schutzstreifens an der Tempelhofer Chaussee, für den eine Randbebauung mit 4 Geschossen vorgesehen ist, der Bauklasse F (Landhaus- bau) überwiesen wurde. Für das Restgelände von 17 600 Quadratruten Nettobauland wurde der bisherige Hochbau mit Seitenflügel u. Quergebäude beschränkt u. nur noch eine fünfgeschossige Randbebauung zugelassen. Das der landhausmässigen Bebauung über- wiesene Gelände wurde von der Verwert. durch die Ges. ausgeschlossen u. der neu begründeten Gemeinnützigen Tempelhofer Heimstätten-Ges. m. b. H. zur Erbauung von Kriegerheimstätten überlassen. Demzufolge wurde der ursprüng. Kaufpreis von M. 72 000 000 auf M. 17 000 000 ermässigt u. hierauf die in Ausführ. des früheren Verwert.-Vertrages an den Fiskus bereits gez. M. 9 500 000 verrechnet, so dass nur noch M. 7 500 000 in sechs gleichen Jahresraten ab 1./10. 1920 zu entrichten sind. Im Geschäftsj. 1920/21 ist eine Rate von M. 1 250 000 an den Fiskus gezahlt worden, so dass nur noch M. 6 250 000 in 5 Jahresraten an den Fiskus zu zahlen sind. Die G.-V. v. 4./11. 1920 genehmigte ferner die Aufheb. des der Gem. Tempelhof garantierten Gewinnanteils u. nach Zahlung einer 4 % kumulativen Div. die Verteil. des ev. erzielten Überschusses zu an das Reich u. zu ½ an die Aktionäre. Über das Jahr 1922/23 sagt der Geschäftsbericht: Die Fortdauer der Zwangswirtschaft hat eine Neubautätigkeit auf wirtschaftlicher Grundlage auch im verflossenen Geschäfts- jahre nicht ermöglicht. Aus diesem Grunde haben Verkäufe zwecks Bebauung von Gelände mit Wohnhäusern nicht stattfinden können. Wir haben einen Block, der ursprünglich an die Feldkraftwagen A.-G. vermietet u. von dieser mit Gebäuden besetzt worden war, zu Zwecken der Kleinindustrie veräussert. Weitere Verkäufe haben nicht stattgefunden. Während auf anderen Gebieten des Wirtschaftslebens sich die Preise der Geldentwertung angepasst haben, ist dies im Berichtsjahr für unbebaute Gelände in keiner Weise der Fall gewesen. Nach dem im Juni 1920 geänderten Vertrage mit dem Fiskus ist dieser am Gewinn der Ges. derartig beteiligt, dass die Aktionäre 4 % Zs. auf das eingezahlte Kapital erhalten u. dass von dem Überrest zwei Drittel an das Reich u. ein Drittef an die Aktion. entfällt. Als dieses Vertragsabkommen getätigt wurde, war der Stand des Dollars M. 37 8. Bei der allgemeinen wirtschaftlichen Lage war es unmöglich, dieses Abkommen aufrecht zu erhalten. In vielen ähnlichen Fällen hatten sich die obersten Gerichte auf den Stand- punkt gestellt, dass derartige Verträge dem veränderten Geldwert angepasst werden müssten. Es blieb nur die Wahl, auf Grund der clausula rebus sic stantibus den Vertrag anzufechten oder durch gütliche Vereinbar. mit dem Fiskus eine Ander. des Vertrages zu erstreben. Nach langen Verhandl. hat der Fiskus auf seine bisherige Gewinnbeteilig. verzichtet, wo- gegen die Gesellschaft an ihn eine Gebühr von 10 % des Bruttoerlöses aus jedem Grund- stücksverkauf abzuführen hat. Ausserdem soll bei Veräusser. von Trennstücken, die mehr als 100 Quadratruten gross sind, die in die Satzung aufzunehmende Genehmig. eines Auf-