444 Bergwerke, Hütten, Salinen, Schachtbau. drei Gew. Trier I, II, III das Bergwerkseigentum, bestehend aus den Zechen Radbod u. Baldur, zur Ausbeut. überlassen haben. Die Zeche Radbod (Bergwerke Radbod u. Wittekind, Grubenfelder zus. 11 000 000 qm gross) baut Fettkohle. Vorhanden ist eine Doppelschacht- anlage mit 2 Forderschächten von je 1000 m Teufe, daneben noch 2 Wetterschächte, ein 5. Schacht ist im Abteufen begriffen. Ausser Betriebs-, Kauen- u. Bureaugeb. sind an Tages- anlagen vorhanden: 4 Fördermasch., Dampfke ssel mit insges. 6130 qm Heizfiäche, 7 Kompressoren, elektr. Kraftanlage von 10 800 KW. Leistung, 3 Ventilatoren, Kohlen- Separation u. Kohlenwäsche u. 1 Kokerei mit voller Nebenproduktenanlage u. 410 000 t Jahresleist. an Koks u. 1 Lehmsteinziegelei. Die bei Dorsten gelegenen Grubenfelder haben eine Grösse von 24 530 000 qm. Es sind durch die Zeche Baldur Gas- u. Gasflammkohlen aufgeschlossen durch einen Förderschacht von 742 m Teufe u. einen Wetterschacht. An Betriebsgeb. sind vorhanden: 3 Fördermasch., Dampfkesselanlage von 3403 am Heizfläche, Kompressoranlage, elektr. Kraftanlage von 5000 K W. Leistung, Kohlensieberei u. Kohlen- wäsche u. eine Kalksandsteinfabrik. Die Betriebsüberschüsse der Bergwerksges. Trier m. b. H. betrugen in den Jahren 1920 bis 1922: M. 1 067 150, 4 867 861, 32 055 135. Die Erzeugungsziffern der Zechen Radbod u. Baldur beliefen sich auf: Kohlenförderung Koksherstellung Reinammoniak Teer Benzol u. Homologen 1999 295 678 t 974 t 11 496 t 2582 t 192% 989881995 276 016t 971 t 11 373 t 2453 t 1929 276 905 t 1004 t 11 761 t 2673 t Es wurden ferner 1922 an elektr. Energie 15 934 534 K W. u. an Gas 15 381 102 ebm abgegeben. Die Belegschaften betrugen 1922 durchschnittlich 6883 Mann. Der Grundbesitz beider Zechen beläuft sich auf 769.5 ha, auf denen ausser den Betriebs- gebäuden 2134 Arb.- u. 130 Beamtenwohn. errichtet sind. Die Bergwerksges. Trier m. b. H. gehört mit ihren Gew. dem Rheinisch-Westfälischen Kohlensyndikat mit einer Gesamtbeteil. von 2 500 000 t Kohlen u. 410 000 t Koks, ferner der Deutschen Ammoniak-Verkaufs-Vereinigung, dem Benzol-Verband u. dem Cumaronharz-Verband an. Interessen-Gemeinschaftsvertrag, abgeschlossen auf G.-V.-B. v. 20./12. 1920 zur Sicherung der Kohlenversorg. mit der Eisen- u. Stahlwerk Hoesch A.-G. in Dortmund mit Wirk. ab 1./7. 1920 auf die Dauer von 80 Jahren. Das Quotenverhältnis ist für beide Teile gleich. Der Vorst. von Hoesch hat die Betriebsleit. der Interessengemeinschaft; Köln-Neuessen ist jedoch das Recht eingeräumt, aus seinen ordentl. Vorst.-Mitgl. zur Wahl in den Vorst. von Hoesch jeweils bis zur Zahl der ordentl. Vorst.-Mitgl. von Hoesch seinerseits Mitgl. vgrzuschlagen. Ihm liegt die Oberleit. des gesamten Bergwerksbesitzes beider Ges. ob. Zur Überwachung der Durchführ. des Gemeinschaftsvertrages ist ein Gemeinschaftsausschuss gebildet worden, der aus je sieben Mitgl. des A.-R. jeder der beiden Ges. besteht. Dem Gemeinschafts- ausschuss sind die Abschlüsse beider Ges. zur Bestätig. einzureichen. Er hat die vom Vorst. jeder Ges. vorgeschlagenen Abschr. u. Rückl. zu prüfen u. das Ergebnis jeder Ges. festzu- stellen. Die Ergebnisse beider Ges. sind dann in der Art auszugleichen, dass jeder Ges. der gleiche Betrag zufällt. Die Gewinnanteile, die Köln-Neuessen aus dem Besitz von nom. M. 5 000 000 Hoesch-Aktien, die Köln-Neuessen zum Nennwert mit der Verpflicht. übern. hat, sie während der Dauer des Interessengemeinschaftsvertrages ohne Zustimm. von Hoesch nicht zu veräussern sowie aus dem Besitz der auf obige M. 5 000 000 Hoesch-Aktien aus der Kap.-Erhöh. v. 29./7. 1921 bezogenen nom. M. 2 500 000 jungen Hoesch-Aktien zufliessen, fallen nicht unter das für die Ausgleich. in Frage kommende Ergebnis, verbleiben vielmehr zur alleinigen Verf. von Köln-Neuessen. Dagegen fallen unter die Interessengemeinschaft die Erträgnisse aus den aus der Kap.-Erhöh. 1921 übern. M. 7 500 000 jungen St.-Akt. u. aus den M. 15 000 000 Vorz.-Akt. zweiter Reihe, welche die Ges. wechselseitig übern. haben. Bei späteren Kap.-Erhöh., welche bei der einen oder anderen Ges. beabsichtigt sind, beschliesst der Gemeinschaftsausschuss darüber, ob u. in welchem Umfange der betr. Ges. für das ihr durch die Kap.-Erhöh. zufliessende neue Betriebskap. eine besondere Beteil. am Ergebnis der beiden Ges. zustehen soll. Erhöht eine der Ges. ihr Kap. ohne einen solchen Beschluss des Gemeinschaftsausschusses, so hat sie keinen Anspruch auf eine solche besondere Beteil. Jede Ges. kann über den ihr zustehenden Anteil an der Summe der Ergebnisse beider Ges. frei verfügen. Bei Beendigung der Interessengemeinschaft ist jede Ges. verpflichtet, der anderen einen Anteil am Jahresgewinn zu gewähren, der der Höhe der Beträge entspricht, die an die Gesamtheit der eig. Aktion. ausgeschüttet werden. Bei Feststell. dieser Beträge werden für den Fall, dass nach Beendigung der Interessengemeinschaft die eine oder andere Ges. ihr Kap. erhöht, 5 % des der Ges. neu zugeflossenen Kap.-Betrages vorweg abgezogen. Im Falle der Liquid. einer Ges. wird der nach Berichtigung der Schulden, der Rückzahl. des Nennwertes der Aktien, des Rückzahlungskurses der Vorz.-Akt. u. des etwaigen Agios der nach Eingehung der Interessengemeinschaft etwa neu ausgegebenen Aktien verbleibende Liquidationserlös zwischen der Gesamtheit der Aktion. beider Ges. hälftig geteilt. Die vor- erwähnten nom. M. 5 000 000 Köln-Neuessen zustehenden Hoesch-Aktien sowie die hierauf bezogenen M. 2 500 000 jungen Hoesch-Aktien werden hierbei gesondert behandelt. Geht nach Beendigung der Interessengemeinschaft eine der Ges. im Wege der Fusion in einer anderen Ges. auf, so hat die aufnehmende Ges. entsprechende Verpflichtung. Beide Ges. sind berechtigt, die Verbriefung vorerwähnter Rechte in der Form eines Genussscheines zu verlangen.