V Banken und andere Geld-Institute. 61 Notenausgabe: Der Gesamtbetrag der auszugebenden Noten darf £ 5 000 000 nicht überschreiten. Einen Charakter als gesetzl. Zahlungsmittel besitzen die Noten nicht. Die- selben dürfen nur auf Beträge von £ 5 oder von einem Vielfachen dieses Betrages lauten. Ausgabe von Noten in höherem Betrage als £ 5 bedarf der Zustimmung des Aufsichts- rates. Für den Betrag ihrer im Umlauf befindlichen Banknoten ist die Bank verpflichtet, jederzeit mindestens die Hälfte in Gohl oder kurzfristigen Devisen, den Rest in diskontierten auf ausländische Währung effektiv lautenden Wechseln und Schecks als Deckung zu halten. An Banken, die ein Notenausgaberecht zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes vom 19./3. 1924 nicht besitzen, darf während der Dauer des Notenausgaberechtes der Deutschen Golddiskontbank ein solches Recht nicht erteilt werden. Das Recht der Notenausgabe der Deutschen Golddiskontbank erlischt mit dem Notenausgaberecht der Reichsbank, spätestens jedoch am 31./12. 1934. Eine Verlängerung kann durch Gesetz stattfinden. Als ausländisches Zahlungsmittel im Sinne der Devisengesetzgebung gelten die Noten der Bank nicht, sie unterliegen auch nicht der Börsenumsatzsteuer. Noteneinlösung: Bei Vorlegung der Noten an ihren Kassen ist die Bank verpflichtet, dieselben zum vollen Nennwert einzulösen. Die Art der Einlösung bleibt der Bank selbst vorbehalten; entweder durch Abgabe von Schecks auf London oder durch Abgabe von Noten der Bank von England oder durch Ueberlassung von Auszahlung London. Diskontsatz: Ab 16./4. 1924: 10 %, ab 19./9. 1924 auf 8 % ermässigt. Aktienkapital: £ 10 000 000, es ist eingeteilt in Akt. zu je $ 10 u. zerfällt in 2 Gruppen, Gruppe A u. B. Für die Aktien können Urkunden in Höhe eines mehrfachen Betrages von £ 10 ausgestellt werden; es genügt auch, wenn über den Aktienbetrag der Gruppe A ein Kollektivtitel ausgefertigt wird. Der Inh. einer zus. gefassten Aktie kann Ausfertigung einzelner Aktien, u. zwar bei Gruppe A über mindestens je £ 1000, bei Gruppe B über je £ 10 verlangen. Die Gruppe A in Höhe von £ 5 000 000 wird von der Reichsbank übern. u. von ihr voll eingezahlt. Die Aktien der Gruppe A lauten auf Namen u. sind auf den Namen des Eigentümers im Aktienbuche der Ges. einzutragen. Die Akt. der Gruppe B von insgesamt £ 5 000 000 lauten auf den Inhaber. Sie sind von den Gründern übern. u. mit 25 % eingezahlt. Weitere Einzahl. werden aufgerufen nach gutachtl. Anhörung des A.-R. seitens des Vorstandes. Zahlt der Verpflichtete den auf die Aktie zu leistenden Betrag ungeachtet der Aufforder. nicht ein, so ist er seines Anteilrechts u. der geleisteten Einzahl. zugunsten der Deutschen Golddiskontbank verlustig zu erklären. Solange eine Aktie nicht voll eingezahlt ist, wird eine Urkunde darüber nicht ausgegeben. Veräussert der Aktionär vor der Volleinzahl. seinen Anteil, so bleibt er der Ges. gegenüber unmittelbar für die auf Grund der Aktie zu bewirkenden Leistungen verhaftet. Die Einzahl. der Aktienbeträge ist in vom Vorstande der Deutschen Golddiskontbank zugelass. Devisen oder Gold zu leisten. Geschäftsjahr: Kalenderj. (erstes endet am 31./12. 1924). Gen.-Vers.: Im I. Geschäftshalbj. Stimmrecht: Auf je £ 10 Aktienbesitz 1 St. (die Gen.-Vers. fasst ihre Beschlüsse in allen Fällen mit einfacher St.-Mehrheit). Gewinn-Verteilung: Der nach Abzug der erforderl. Abschr. u. Rückstell. sich ergebende Reingewinn ist, soweit er nicht zur Ergänzung von Dividenden vorausgegang. Jahre ver- wendet werden muss, in folgender Weise zu verteilen: Zunächst bis 8 % Div. für die Aktie in allen Fällen für 12 Monate u. analog der geleisteten Einzahlungen. Von dem nach Aus- schüttung der Dividende verbleib. Gewinnbetrage sind 50 % an das Reich abzuführen, über die restl. 50 % beschliesst die G.-V., welche auch die Vergüt. des A.-R. festsetzt. Dividende: Die zu zahlenden Dividenden unterliegen keiner Kapitalertragsteuer. Vorstand: Geh. Oberfinanzrat Kauffmann, Geh. Finanzrat Dr. Bernhard, Geh. Finanzrat Dr. Friedrich, Reichsbankdir. Fuchs. Aufsichtsrat (mind. 24): Vors. Präs. Dr. Schacht; Stellv. Vizepräs. Dr. von Glasenapp, Fritz Andreae, Hans Arnhold, Martin Aufhäuser, Eugen Bandel, George Behrens, Siegfried Bieber, Geh. Komm.-Rat Conrad von Borsig, Geheimrat Budczies, Dr. Alfred Ganz, Geheimrat Dr. von Grimm, Geh. Komm.-Rat Dr, Louis Hagen, Dr. Georg Simon Hirschland, Carl Joerger, Eberhardt Graf von Kalckreuth, Geheimrat Kissler, Dr. Ernst Kleiner, Rudolf Loeb, Dr. Paul Millington-Herrmann, Henry Nathan, Frhr. S. Alfred v. Oppenheim, Oscar Franklin Oppenheimer, Komm.-Rat Ernst Petersen, Robert Pferdmenges, Hofrat Adolf Pöhlmann, Friedrich Reinhart, Hofrat Hans Remshard, Geheimrat Schneider, Reichsbankdir. Schneider, Präs. Dr. Schröder, Dr. Paul von Schwabach, Geheimrat Seiffert, Dr. James Simon, Georg von Simson, Curt Sobernheim, Eduard Beit von Speyer, Komm.-Rat Dr. M. A. Straus, Franz Urbig, Geheimrat Dr. Vocke, Dr. Paul Wallich, Max M. Warburg. Arbeitsausschuss des Aufsichtsrats: Präs. Dr. Schacht, Vizepräs. Dr. v. Glasenapp, Geheimrat Dr. v. Grimm, Geheimrat Schneider, Geheimrat Budcezies, Geheimrat Seiffert, Geheimrat Dr. Vocke, Reichsbankdir. Schneider, Rudolf Loeb, Paul Millington-Herrmann, Henry Nathan, Georg v. Simson, Curt Sobernheim, Franz Urbig. Deutsche Grundbesitz-Akt.-Ges. in Berlin, Ritterstr. 11. Gegründet. 11./11. 1922; eingetr. 8./12. 1922. Gründer s. Jahrg. 1923/24. Zweck. Erwerb, Verwalt. u. Verwert. von Grundst. im gesamten Deutschen Reiche. Kapital. M. 100 000 000 in 100 000 Inh.-Akt. zu M. 1000, übern. von den Gründern zu 100 %.