Banken und andere Geld-Institute. werblichen und Handelsbetriebe einschliessl. der Banken, werden, soweit sie der Besteuerung nach dem Gesetz über die Besteuerung der Betriebe vom 11./8. 1923 und den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen unterliegen, in ihrer Gesamtheit zugunsten der Deutschen Rentenbank mit demselben Betrage in Goldmark belastet wie die Gesamtheit der dauernd landwirtschaftl., forstwirtschaftl. oder gärtnerischen Zwecken dienenden Grundstücke. Diese Uast ist auf die einzelnen Unternehmer der bestehenden Betriebe nach näherer Bestimm. der Reichsregierung umzulegen u. zu verzinsen. Das Kapital der Grundschuld ist mit 6 % jährlich zu verzinsen. Wenn zu einem Betriebsvermögen Grund- stücke gehören, erwirbt die Deutsche Rentenbank an diesen Grundstücken auch in Höhe von 4 vom Hundert des Wehrbeitragswerts, aber nicht über den Umlagebetrag hinaus, eine auf Goldmark lautende Grundschuld. Soweit die auf den einzelnen Unternehmer entfallende Last durch eine Grundschuld nicht gedeckt ist, ist der Deutschen Rentenbank eine auf Goldmark lautende Schuldverschreibung des Unternehmers auszuhändigen. Die Grundschuld geht, soweit nicht mit anderen Staaten getroffene Vereinbarungen entgegenstehen, allen anderen Lasten im Range vor. Bankmässige Geschäfte darf die Deutsche Rentenbank nur mit dem Reiche, der Reichsbank und den Privatnotenbanken machen. Während der Jahre 1924 u. 1925 sollte die Deutsche Rentenbank dem Reiche auf Rentenmark lautende u. mit 6 % verzinsliche Kredite bis zu 1200 Mill. Rentenmark gewähren. In dieser Summe inbegriffen ist ein dem Reiche sofort zur Verfügung gestelltes unverzins- liches Darlehen von 200 Mill. Rentenmark. Das Reich verwendet diese Summe zur Einlös. oder Teileinlös. seiner bei der Reichsbank diskontierten Schatzanweisungen. Sobald die Deutsche Rentenbank mit der Ausgabe von Rentenbankscheinen begonnen hat, dürfen bei der Reichsbank Schatzanweis. nicht mehr diskontiert werden. Bis zum Ablauf der Einlös. der bis dahin vonseiten des Reiches bei der Reichsbank diskontierten Schatzanweis. sind Prolongationen in solchen Schatzanweis. zulässig. Die Deutsche Rentenbank ist ferner nach Massgabe der Satzung berechtigt, der Reichsbank und den Privatnotenbanken zum Zwecke der Kreditversorgung der Privatwirtschaft bis zum Betrage von 1200 Mill. Renten- mark Kredite zu gewähren. Die Beteiligung der Reichsbank und der einzelnen Privat- notenbanken an diesen Krediten richtet sich nach dem Verhältnis ihrer Notenausgabe am 31. Juli 1914. – Nach § 20 der Satzungen ist der Verwaltungsrat unter anderem befugt, mit dem Reich, der Reichsbank und den Privatnotenbanken die nach dem Gesetz erforderl. Vereinbar. über die Höhe der ihnen zu gewährenden Kredite und deren Beding. zu treffen; dabei hat der Verwaltungsrat darauf zu halten, dass die Weitergabe der Kredite durch die Reichsbank und die Privatnotenbanken in einer den Bedürfnissen der Berufs- stände und ihrer Beteiligten an der Deutschen Rentenbank entsprechenden Weise erfolgt. Die erlassenen Durchführungsbestimmungen zur Rentenbankverordnung enthalten ausführlichere Angaben über die Belastung der land-, forstwirtschaftlichen u. gärtnerischen Grundstücke sowie der industriellen, gewerblichen und Handelsbetriebe einschl. der Banken, über Befreiung der Belastung, über Zuständigkeit und Verfahren bei der Durchführung der Belastung, über Auskunftspflicht der Finanzämter u. private Rechtsverhältnisse. Kapital: Das Kapital u. die Grundrücklage der Deutschen Rentenbank betragen 3200 Mill. Rentenmark; der Betrag wird zu gleichen Teilen von der Landwirtschaft einerseits u. von Industrie, Gewerbe u. Handel (einschl. der Banken) andererseits aufgebracht. Nach Massgabe der Aufhebung der Zwangswirtschaft war vorgesehen, den städt. Grundbesitz gleichfalls zum Zwecke der Verstärkung der Mittel der Deutschen Rentenbank heranzuziehen. – Das Kapital besteht in Grundschuld u. Schuldverschreibungen. Die Grundschuld lautet auf Goldmark (1 G.-M. = /okg Feingold). Das Kapital der Grundschuld ist mit 6 % zu verzinsen. Die Zs. sind vom Tage des Inkrafttretens der Gründungsverordn. ab am 1./4. u. 1./10., zuerst am 1./4. 1924 zu entrichten. Das Kapital der Grundschuld ist für die Deutsche Rentenbank unkündbar. Dem Eigentümer steht die Kündigung nicht vor Ablauf von fünf Jahren frei. Von der Ausgabeberechtigung von 3200 Mill. Rentenmark darf die Bank vorerst nur Gebrauch machen von 2400 Mill. Rentenmark. Die verbleibenden 800 Mill. Rentenmark dienen als Grundrücklage, über deren Verfügung der A.-R. Beschluss fasst. An dem Kapital der Deutschen Rentenbank sind die Eigentümer der belasteten Grundstücke u. die Unternehmer der belasteten Betriebe in dem Verhältnis der von ihnen eingebrachten Grundschulden, Schuldverschreib., Goldbeträge u. Zahlungsmittel in ausländischer Währ. beteiligt. Anteil- scheine werden nicht ausgefertigt. Die Antoile sind nur mit Genehmig. der Deutschen Rentenbank übertragbar. Rentenbriefe: Die Deutsche Rentenbank stellt auf Grund der für sie begründeten Grund- schulden u. der- ihr zu übergebenden Schuldverschreib. Rentenbriefe aus. Die Rentenbriefe lauten auf G.-M. 500 oder ein Vielfaches davon. Die Rentenbriefe sind mit 5 % verzinslich u. können nach Ablauf von 5 Jahren von der Deuischen Rentenbank zur Rückzahl. zu ihrem Nennwert im ganzen oder in Serien aufgekündigt werden. Eine frühere Aufkündig. ist nur im Falle der Liquidation zulässig. In Ansehung der Befriedig. aus den für die Deutsche Rentenbank begründeten Grundschulden u. den der Deutschen Rentenbank aus- gehändigten Schuldverschreib. gehen die Forder. der Rentenbriefgläubiger den Forder. aller anderen Gläubiger der Deutschen Rentenbank vor. Verringert sich die Deckung, so ist der entsprechende Betrag von Rentenbriefen zu vernichten. Die Rentenbriefe dienen als Deckung für die auszugebenden Rentenbankscheine, dessen Werteinheit die Rentenmark ist.