74 Banken und andere Geld-Institute. Rentenbankscheine: Auf Grund je eines über G.-M. 500 lautenden Rentenbriefes dürfen unter der Bezeichn. Rentenbankscheine besondere Wertzeichen im Betrage von 500 Rentenmark, insgesamt nicht mehr als der Betrag des Kapitals u. der Grundrücklage, ausgegeben werden. Soweit die vorgesehene Deckung nicht vorhanden ist, ist die Ausgabe von Rentenbank- scheinen nicht gestattet. Die Rentenbankscheine sind an den öffentlichen Kassen als Zahlungsmittel anzunehmen; die näheren Bestimm. erlässt der Reichsminister der Finanzen. Auf die Rentenbankscheine finden die Vorschriften über Geldzeichen sowie die Vorschriften der § 4 Abs. 2, 3, § 5 u. § 59 Abs. 1 Ziffer 3 des Bankgesetzes entsprechende Anwend. Die ausgegebenen Rentenbankscheine müssen seitens der Deutschen Rentenbank jederzeit auf Verlangen derart gegen Rentenbriefe eingelöst werden, dass auf 500 Rentenmark ein Renten- brief über G.-M. 500 gewährt wird. Geschäftsjahr: Kalenderj. Gen.-Vers.: Im 1. Geschäktshalbj. Stimmrecht: Je 10 Millionen Rentenmark-Anteile 1 St. Gewinn-Verteilung: Vorweg wird ein Betrag von 40 % des Reingewinns einem Tilgungs- konto zugeführt; nach Tilg. des dem Reich zinslos gewährten Darlehens von 200 Mill. Renten- mark ermässigt sich der dem Tilgungskonto zuzuführende Betrag auf 30 % des Reingewinns; alsdann wird ein Betrag bis zur Höhe von 6 % des Wertes der eingebrachten Grundschulden, Schuldverschreib., Goldbeträge u. Zahlungsmittel in ausländischer Währ. den Anteilseignern zugeführt; soweit die Einlagen in Grundschulden u. Schuldverschreib. bestehen, wird der verfügbare Betrag aus dem Reingewinn eines Jahres auf die erste Halbjahrszinsleist. des folgenden Jahres verrechnet. Der Restbetrag wird zur Verstärk. des Tilgungskonto verwendet. Auflösung: Das Recht der Ausgabe von Rentenbankscheinen durch die Deutsche Renten- bank kann ohne Entschädig. durch Reichsgesetz aufgehoben werden. In diesem Fall hat das Reich die ihm von der Deutschen Rentenbank gewährten Darlehen zurückzuzahlen u. die Deutsche Rentenbank ihre umlaufenden Rentenbankscheine einzuziehen. Erlischt das Recht zur Ausgabe von Rentenbankscheinen, so wird die Auseinandersetz. zwischen dem Reich, der Deutschen Rentenbank u. den sonstigen Beteiligten durch Reichsgesetz geregelt. Im Falle der Auflös. der Deutschen Rentenbank sind vorweg die auf das Kapital u. die Grundrücklagen gemachten Einlagen zurückzuzahlen. Vorstand: Mind. 2 Mitgl.; zur Zeit 3: Geh. Finanzrat Dr. Kissler, Dir. Lipp, Reg.-Rat Dr. Szagunn. Aufsichtsrat: Mind. 21 Mitgl.; zur Zeit 43 Mitgl. Vors. Präsident der Deutschen Renten- bank Staatsminister Dr. A. Lentze. Verwaltungsrat: Aus dem A.-R. bildet sich ein engerer Ausschuss als Verw.-Rat von mind. 10 Mitgliedern; zur Zeit Vors.: Staatsminister Dr. A. Lentze; Mitgl.: Dr. Brandes (Dtsch. Landwirtsch.-Rat), Dr. Aug. Crone-Münzebrock, Geh. Landesbk.-Rat Dr. Georg Heim (beide Vereinig. der Dtsch. Bauernvereine), Geh. Justizrat Hermann Dietrich (Gen.-Verband der Dtsch. Raiffeisen-Genossenschaften), Reg.-Rat Otto Gennes (Reichsverb. der Dtsch. landwirtschaftl. Genossenschaft.), Hermann Hillger-Spiegelberg (Reichslandbund), Frhr. Prätorius v. Richthofen, Wirkl. Legationsrat Dr. Hermann Bücher, Dr.-Ing. h. c. Kurt Sorge (beide Reichsverband der Dtsch. Industrie) Dr.-Ing. h. c. Karl Friedrich von Siemens (Reichs- wirtschaftsrat), Komm.-Rat Dr. Paul Millington-Herrmann (Deutsche Bank), Franz Urbig (Disconto-Ges.), Otto Keinath (Zentralverband des dtsch. Grosshandels), Heinrich Grünfeld (Hauptgemeinschaft des dtsch. Einzelhandels). – Reichskommissar: Oberregierungsrat Dr. Schippel; Stellv.: Geh. Minist.-Rat Karlowa (beide Finanzministerium). – Kommissar des Reichsrates: Staatssekr. Dr. Weber (Preuss. Finanzminist.); ferner Kommissar des Präs. des Rechnungshofes des Deutschen Reiches: Wirkl. Geh, Ober-Reg.-Rat Freih. von Gagern. Deutsche Revisions-Gesellschaft Treuhand-Akt.-Ges. in Berlin SW. 68, Friedrichstrasse 205. Gegründet. 16./11. 1922, 6./2., 6./3. 1923 mit Wirkung ab 30./11. 1922; eingetr. 14./3. 1923. Gründer u. Einbring.-Werte s. Jahrg. 1923/24. Zweck. Übernahme von Vermögensverwalt., Interessenvertret., „. Pfand- halterschaften u. sonstiger Treuhandgeschäfte. Kapital. M. 20 Mill. in 20 000 Akt. zu M. 1000. Urspr. M. /500 000 in 500 Aktien zu M. 1000, übern. von den Gründern zu 100 %. Erhöht lt. G.-V. v. 9./7. 1923 um K. 19 500 000 in 19 500 Akt., div.-ber. ab 1./4. 1923, begeben zu 100 % plus Steuer. Geschäftsjahr. Kalenderj. (bis 31 10. 1923: 1./11.–31./10). Gen.-Vers. Im 1. Geschäftshalbj. Stimmrecht. 1 Aktie 1 St. Bilanz am 31. Dez. 1923 (vom 1. 13 –31./12). Aktiva: Kasse 228.73 Bill., Inv. 157.30 Bill., Debit. 13 447.50 Bill. – Passiva: A.-K. 20 000 000, Kredit. 13 695.97 Bill., Gewinn 137.56 Bill. Sa. M. 13 833.53 Bill. Gewinn- u. Verlust-Konto. Debet: Verlustvortrag 4 696 926, Handl.-Unk. 3897.66 Bill., Gehälter 4387.63 Bill., Gewinn 137.56 Bill. – Kredit: Revisionseinnahmen 8197.85 Bille, Inv.-Erlös 225 Bill. Sa. M. 8422.85 Bill. Dividenden. 1922/23: 0 %; 1923 (1./1 1.–31./12.): ? %. Direktion. Dr. Paul Gerstner, B.-Lichterfelde. Aufsichtsrat. Heinz Kalveram, B.-Lichterfelde; Dr. Werner Kraske, B.-Schöneberg; Friedrich Minoux, B.-Wannsee. ....