116 Banken und andere Geld-Institute. Kurs Ende 1914–1923: Aktien: In Berlin: 148.50*, –, 127, 144, 1.. 166, 760, 2.2 %. – In Frankf. a. M.: 151* –, 127, 135, 133*, 125, 128.50, 169, 720, 2 %. Dividenden 1914–1923: 7, 7, 7, 7, 7, 7½, 7½, 7½, 12½, 0 %. C.-V.: 4 J. (K.) Treuhänder: Ministerialrat a. D. Wirkl. Geh. Ober-Reg.-Rat Peltzer; Stellv. Geh. Reg.- Rat u. Mitglied des Oberlandeskulturamtes Pagenkopf. Direktion: Dr. jur. Gorlitt, Geh. Finanzrat Dr. rer. pol. h. c. Hartmann, W. Klamroth, Reg.-Rat a. D. Dr. phil. Michael, Ministerial-Dir. a. D. Dr. jur. Nebe, Finanzrat Paulsen, Justizrat Dr. Friedr. Schmidt-Knatz, Dr. jur. Rich. Heim, Landesrat a. D. Ludwig Noack; Stellv. Lamprecht Pape. Aufsichtsrat: Vors. Bank-Dir. Carl Michalowsky, Berlin; Stellv. Justizrat Dr. jur. A. Katzenellenbogen, Frankfurt a. M., Wirkl. Geheimer Rat u. Unterstaatssekretär a. D. Fritsch Exz., Berlin-Lichterfelde; Justizrat Ernst Ahlemann, Bank-Dir. Felix Jüdell, Berlin; Geh. Reg.-Rat Lebrecht von Koeller, Neustrelitz; Bankier Dr. G. Ratjen, Berlin; Rittergutsbes. Joh. Vogler, Schönwaldau; Komm.-Rat P. Klaproth, Hannover; Bank-Dir. Moritz Schultze, Berlin; Dr. jur. Ernst Enno Russell, Berlin; Bank-Dir. a. D. Ernst Martius, Charlottenburg; Dr. jur. Ed. von Eichborn, Breslau; Bank-Dir. Ludwig Fuld, Meiningen; Bank-Dir. Ludwig Deutsch-Retze, Frankfurt a. M.; Dr. jur. D. Wilh. de Weerth, Elberfeld. Zahlstelle: Für Div.: Ges.-Kasse. Preussische Central-Bodenkredit-Aktiengesellschaft in Berlin NW., Unter den Linden 48/49. (Deutsche Central Bodenkredit-Vereinigung.) Die Gesellschaft ist lt. G-V.-B. v. 15./2. 1923 durch Interessen-Gemeinschafts-Vertrag mit der Deutschen Grundceredit-Bank in Gotha, der Rheinisch-Westfälischen Bodenkredit- Bank in Köln u. der Braunschweig-Hannoverschen Hypothekenbank in Braunschweig unter dem Namen Deutsche Central Bodenkredit-Vereinigung verbunden. Der Inter- essengemeinschaftsvertrag bezweckt die Schaffung einer wirtschaftlichen Einheit, um einen möglichst hohen Nutzen herauszuwirtschaften u. den Betrieb möglichst zu vereinfachen u. zu verbilligen. Durch Austausch von Direktions- u. Aufsichtsratsmitgliedern wird eine Einbeitlichkeit in allen Verwalt.-Instanzen geschaffen. Über ihnen steht ein Gemeinschaftsrat, bestehend aus acht Mitgliedern, zu denen die Vors einer jeden Bank gehören. Er muss gehört werden in Fragen, die betreffen die Kap.-Erhöh. oder Kap.-Herabsetz., die Ausgabe von Pfandbriefen u. Kommunal-Oblig., die Beteil. an anderen Unternehm. u. die Besetz. der Direktion. In Streitigkeiten über Auslegung des Vertrages oder über Verstösse gegen ihn ist ein Schiedsgericht anzurufen. Die Verteilung des Gemeinschaftsgewinnes ist derart, dass die gegenwärtigen Beträge der Grundkapitalien aller Banken zugrunde gelegt worden sind u. dass für die Verteil. der Div. die Durchschnittsdiv. festgesetzt ist. Wird das Kap. bei einer Bank erhöht, so ist der Erhöhungsbetrag dem alten Kap. zuzuzählen u. alsdann die Durchschnittsdividende zu berechnen. Von Einnahmen, die ein Institut aus Vermietung seines Geschäftsgebäudes erzielt, sind nur 90 % an den Gemeinschaftsgewinn abzuführen, während 10 % auf Reparaturk. zurückgestellt werden. Zum Schutz gegenüber Über- fremdungsgefahr ist die Ausgabe von Vorz.-Aktien mit 12 fachem Stimmrecht bei allen Banken vorgenommen worden. Gegründet: Im Mai 1870. Privileg v. 21./3. 1870. Rev. Statut v. 24./11. 1899, genehmigt mit Erlass v. 27./12. 1899. Statutänd. 10./4. 1905, 27./3. 1907 u. 3./2. 1910, ebenfalls genehmigt. Zweck: Gewährung von Boden- u. Kommunalkredit. Zu diesem Zwecke ist die Ges. zu nachstehenden Geschäften berechtigt. 1) Besitzern von Liegenschaften und Gebäuden hypothek. Darlehen zu gewähren und Hypoth.-Forderungen zu erwerben; – 2) Darlehen zu gewähren an Preussische Provinzen, Kreise, Städte, Landesmeligrations-Ges. und andere Preussische Körperschaften des öffentlichen Rechts oder gegen Übernahme der vollen Gewährleistung durch eine solche Körperschaft; – 3) Darlehen zu gewähren an Deutsche Kleinbahnunternehmungen gegen Verpfändung der Bahn (dieser Geschäftszweig ist von der Bank bisher noch nicht aufgenommen worden); –— 4) auf Grund der unter Nr. 1–3 erwähnten Geschäfte und je bis zum Belaufe der Summen, welche die Ges. aus diesen Geschäften zu fordern hat, Pfandbr. (genannt Central-Pfandbr.), Kommunal-Oblig. und Kleinbahn-Oblig. aus- zugeben und dieselben verlosbar oder unverlosbar auszustellen. – Die Ges. ist ferner zu allen Geschäften entsprechend § 5 des Hypoth.-Bank-Gesetzes v. 13./7. 1899 berechtigt. Das Hypoth.-Geschäft der Ges., sowie die Gewährung von Darlehen an Kleinbahn- unternehmungen ist auf das Gebiet des Deutschen Reiches, die Gewährung von Dar- lehen an öffentliche Körperschaften auf das Gebiet des Preussischen Staates beschränkt. Hypothekarische Darlehen: Die Ges. gewährt hypothek. Darlehen nur auf solche Grund- stücke, die einen dauernden und sicheren Ertrag geben. Ausgeschlossen von der Beleihung sind deshalb insbesondere Bergwerke, Gruben und Steinbrüche. Bei Baugelder- Hypoth. darf vor Vollendung der Fundamentierungsarbeiten mit Zahlung der Darlehens- valuta nicht begonnen werden. Die Ges. beleiht Grundstücke in der Regel nur zur ersten Stelle. Die Beleihung darf die ersten drei Fünfteile des Wertes des Grundstücks nicht übersteigen. Landwirt-