Banken und andere Geld-Institute. 117 schaftliche Grundstücke dürfen bis zu zwei Dritteilen ihres Wertes beliehen werden, soweit die Centralbehörden der Bundesstaaten, in welchen die Grundstücke liegen, solches gestatten. Auf Weinberge, Wälder und andere Liegenschaften, deren Ertrag auf Anpflanzungen beruht, dürfen, insoweit der angenommene Wert durch diese Anpflanzungen bedingt ist, hypothek. Darlehen nur bis zu einem Drittel ihres Wertes gegeben werden. Bei Darlehen, welche a) an Preuss. Körpersch. des offentl. Rechts, b) an Deutsche Kleinbahnunternehm. gegeben werden, finden obige Bestimmungen sinngemässe An- wendung. Aufsicht der Staatsregierung: Dieselbe regelt sich nach §4 des Reichshypoth.-Bankgesetzes. Sie wird unter Leitung des Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten durch einen Staatskommissar ausgeübt, dem ein Stellv. zu bestellen ist. Dem Staatskommissar werden von der Aufsichtsbehörde gleichzeitig die Obliegenheiten übertragen, welche von dem Treuhänder wahrzunehmen sind. Kapital: M. 96 000 000 in 60 000 Inh.-St.-Aktien (Nr. 1–60 000) à M. 600, in 45 000 Inh.-St.-Aktien (Nr. 60 001 – 105 000) u. in 5000 Nam.-Vorz.-Aktien à M. 1200. Urspr. A-K. M. 36 000 000. Erhöht lt. G.-V. v. 10./4. 1905 um M. 3 600 000. Nochmalige Erhöhung lt. G.-V. v. 3./2. 1910 um M. 4 800 000. Sodann erhöht lt. G.-V. v. 4./10. 1922 um M. 21 600 000 in 13 000 St.-Akt. u. 5000 Vorz.-Akt. à M. 1200, mit Div.-Ber. ab 1./1. 1922, erstere übern. von einem Konsort. (Direction der Disconto-Ges. u. S. Bleichroder, Berlin, u. Sal. Oppenheim jr. & Co., Köln). Nochmals erhöht lt. G.-V. v. 15./2. 1923 um M. 30 000 000, unter Umwandl. der bisher. Vorz.-Akt. in St.-Akt., in 20 000 St.-Akt. u. 5000 Vorz.-Akt. à M. 1200, mit Div.-Ber. ab 1./1. 1923, erstere übern. von einem Konsort. (wie bei voriger Emiss.) zu nicht unter 100 %, u. werden im Interesse der Ges bestens verwertet. Die Vorz.-Aktien übernahm das gleiche Konsort zu 100 %, bei 25 % Einzahl.; sie sind mit 8 % (Max.) Vorz.-Div., Nachzahl.-Anspruch u. 12 fachem Stimmrecht ausgestattet. Im Falle der Liquidation der Ges. sind die Vorz.- Aktien vorab rückzahlbar mit 120 %, ein weiterer Anteil am Liquid.-Erlös besteht nicht. Gründerrechte sind lt. G.-V. v. 4./10. 1922 aufgehoben. Central-Pfandbriefe und Kommunal-Obligationen: Die Ges. ist berechtigt: 1) auf Grund des urspr. A.-K. von M. 36 000 000 a) Central-Pfandbr. u. Kleinb.-Oblig. bis zum 20fachen Betrage, b) Kommunal-Oblig. unter Hinzurechnung der umlaufenden Central-Pfandbr. u. Kleinb.-Oblig. bis zum 24fachen Betrage des eingez. Grundkapitals u. 2) auf Grund einer Erhöhung des Grundkapitals a) Central-Pfandbr. und Kleinbahn-Oblig. bis zum 15 fachen Betrage, b) Kommunal-Oblig. unter Hinzurechnung der umlauf. Central-Pfandbr. und Kleinbahn-Oblig. bis zum 18fachen Betrage der auf die Kapitalserhöhung erfolgten Einzahlung und der ausschliesslich zur Deckung einer Unterbilanz oder zur Sicherung der Pfandbriefgläubiger bestimmten R.-F. auszugeben. Bei Berechnung zu 2 bleiben die R.-F., welche bei Erreichung der nach Nr. 1 zulässigen Höchstbeträge vorhanden waren, ausser Betracht. Der Gesamtbetrag der Central-Pfandbriefe u. Kommunal-Oblig. muss in Höhe des Nennwertes jederzeit durch in das Hypoth.- bezw. Komm.-Darl.-Register eingetragene Hypoth. bezw. Komm.-Darl. von mind. gleicher Höhe und mind. gleichem Zinsertrag gedeckt sein. Von dem Staatskommissar wird unter den Central-Pfandbr. u. Kommunal- Oblig. bescheinigt, dass sie durch in das Darl.-Register eingetragene Forder. vorschrifts- mässig gedeckt sind. Auf den Kommunal-Oblig. wird zugleich bescheinigt, dass die als Deckung dienenden Kommunal-Darlehen mit Genehm. der zuständigen Aufsichtsbehörde aufgenommen sind. Die Central-Pfandbr. u. Kommunal-Oblig. sind seitens der Inh. un- kündbar, seitens der Ges. nach Massgabe der Bedingungen der einzelnen Anleihen kündbar. Die Reichsbank beleiht die Central-Pfandbr. und die Kommunal-Oblig. in der ersten Klasse mit des Kurswertes. Die Kommunal-Oblig. können in Preussen nach Art. 74 des Ges. v. 20./9. 1899 G.-S. v. 1899 S. 177 ff. von Vormündern, Kirchengemeinden, Stiftungen, öffentlichen wie privaten Versich.-Instituten, von Sparkassen für mündel- mässige Anlagen jeder Art verwendet werden. Central-Pfandbriefe: Die Gesamtsumme der im Verkehr befindl. Pfandbr. betrug Ende 1923 (einschl. M. 511 686 100 noch einzulösender, ausgeloster) M. 747 418 800 bei einem Darlehensbestande von M. 675 311 397 (davon M. 669 438 642 in das Hypoth.-Register ein- getragen). Die Pfandbriefe sind ausgefertigt in Stücken à M. 20 000, 10 000, 5000, 3000, 1000, 500, 300 u. 100; es gibt Jahrgänge: 4 % von 1890. Zs. 1./4. u. 1./10. Verl. im März pr. 1./10. Tilg. ab 1./1. 1900 innerhalb 66 Jahren; kann verstärkt, auch mit 6 mon. Frist total gekündigt werden. Kurs Ende 1914–1923: In Berlin: 94.50*, –, 90, –, 99*, 98.25, 95.60, 98, 115, 1000 %. –—– In Frankf. a. M.;: 94*, –, 90, –, 99*, 97, 94, 100, 110, – %. – Auch in Hamburg notiert. Sämtl. Stücke zu M. 100, 300, 500 u. 1000 sind zum 2./1. 1924 gekündigt. 4 % von 1899, unverlosbar, kündbar seit 1909; Gesamtbetrag M. 50 000 000 (in 50 Serien à M. 1 000 000); Zs. 2./1. u. 1./7. Tilg. nur im Wege der Künd., frühestens 1909, spät. 1960; Rückzahl. 6 Mon. nach Künd. Es dürfen nur ganze Serien in arithmetischer Reihenfolge gekündigt werden, eine Ausl. findet also nicht statt. Total- künd. ab 1909 zulässig. Kurs Ende 1914–1923: In Berlin: 93.80*, –, 87, –, 99*, 98.25, 95.60, 97.50, 115, 1000 %. – In Frankf. a. M.: 93.70*, –, 87, –, 99*, 97.25, 94, 100, 103, – %. –— Auch in Hamburg notiert. Die Central-Pfandbriefe von 1899, 1901, 1903, 1906, 1907, 1909, 1910 haben eine gemeinsame Notiz.