122 Banken und andere Geld-Institute. Preussische Hypotheken-Actien-Bank in Berlin W. 8, Mohrenstrasse 65. Zwischen der Bank u. der Commerz- u. Privat-Bank A.-G. ist 1923 ein Interessenvertrag geschlossen. Demzufolge wurde den Aktionären der Ges. ein Umtausch ihrer Aktien in solche der Commerz- u. Privat-Bank A.-G. im Verh. 3000: 1000 mit Div.-Schein für 1923 u. ff. vom 11./6.–4./7. 1923 angeboten; doch hatte dieser Vorschlag nur Erfolg auf Annahme, wenn bis 11./7. 1923 mind. 51 % des A.-K. der Ges. der Commerz- u. Privat-Bank zur Verfüg. gestellt wurden; da dieser Voraussetzung entsprochen wurde, gelangte die Commerz- u. Privat-Bank in den Besitz der Mehrheit des Aktien-Kap. Im Juli 1924 ist sodann diese Mehrheit an die Barmat-Gruppe (Holland) verkauft worden. Gegründet: Genehmigt 18./5. 1864, Dauer 100 Jahre ab 18./5. 1864. Zweck: Beförderung des Realkredits durch Gewährung unkündbarer u. kündbarer Hypotheken- u. Grundschulddarlehen. Die zur Gewährung dieser Darlehen erforderlichen Mittel werden durch Em. von Hypoth.-Pfandbr. beschafft. Die Ges. hat sich seit 1920 der Be- leihung auch von Siedlungsfeldern u. 1921 von landwirtschaftl. Grundstücken zugewandt. Die Bank ist speziell zum Betriebe folgender Geschäfte berechtigt: a) Hypoth. und Grundschuld-Darlehen auf Grundbesitz innerhalb des Deutschen Reiches zu ge- währen; – b) Hypoth. und Grundschulden zu erwerben, zu beleihen und zu veräussern; — c) Hypoth.-Pfandbr. mit oder ohne Amort. auszugeben; – d) an inländische Körperschaften des öffentlichen Rechtes (Preuss. Provinzen, Kreise, Stadt- u. Landgemeinden, Kirchen- gesellschaften, Wassergenossenschaften etc.), oder gegen Übernahme der vollen Gewähr- leistung durch eine solche Körperschaft, sowie an inländische Kleinbahnunternehmungen gegen Verpfändung der Bahn Darlehen zu gewähren und auf Grund der so erworbenen Forderungen Schuldverschreib. (Kommunal- bezw. Kleinbahn-Oblig.) auf den Inhaber aus- zugeben; – e) Wertpapiere kommissionsweise anzukaufen u. zu verkaufen, jedoch unter Ausschluss von Zeitgeschäften; – f) die Einziehung von Wechseln, Anweisungen und ähnlichen Papieren zu besorgen; – g) Geld zum Zwecke der Hinterlegung bis zur Hälfte des eingezahlten Grundkapitals anzunehmen. Kleinbahn-Oblig. wurden bis jetzt nicht ausgegeben. Die Beleihung von Grundstücken darf, soweit die Hypoth. und Grundschulden als Unterlage für Hypoth.-Pfandbr. benutzt werden, nur nach folgenden Grundsätzen erfolgen: 1) Die Beleihung ist der Regel nach nur zur ersten Stelle zulässig; — 2) der für die Beleihung angenommene Wert des Grundstückes darf den durch sorgfältige Ermittelung festgestellten Verkaufswert nicht übersteigen. Bei der Abschätzung sind lediglich die dauernden Eigenschaften des Grundstückes und derjenige Ertrag, welchen das Grund- stück bei ordnungsmässiger Bewirtschaftung in den Händen eines jeden Besitzers nach- haltig gewähren kann, zu berücksichtigen; – 3) die Beleihung darf die ersten drei Fünftel des Wertes nicht übersteigen; – 4) bei landwirtschaftlichen Grundstücken kann die Beleihung bis zu zwei Dritteln erfolgen, wenn die Centralbehörde des zuständigen Bundesstaates gemäss § 11 des Hypothekenbankgesetzes eine solche Beleihungsgrenze gestattet; – 5) bei Weinbergen, Wäldern und sonstigen Liegenschaften, deren Ertrag auf Anpflanzungen beruht, darf die Beleihung ein Drittel des Wertes nicht übersteigen; –— 6) Bauplätze, sowie solche Neubauten, welche noch nicht fertig gestellt und ertragsfähig sind, dürfen nur mit der Massgabe beliehen werden, dass die auf solche Grundstücke gewährten Hypoth. und Grundschulden zusammen weder den zehnten Teil des Gesamt- betrages der zur Deckung der Hypoth.-Pfandbr. benutzten Hypoth. noch den halben Betraf des eingezahlten Grundkapitals überschreiten; – 7) im übrigen sind Hypoth. an Grundstücken, die einen dauernden Ertrag nicht gewähren, insbesondere an Gruben und und Brüchen, von der Verwendung zur Deckung von Hypoth.-Pfandbr. ausgeschlossen. Das Gleiche gilt von Hypoth. an Bergwerken. Hypoth. an anderen Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften Anwendung finden, sind von der Verwendung zur Deckung von Hypoth.-Pfandbr. ausgeschlossen, sofern die Be- rechtigungen einen dauernden Ertrag nicht gewähren; – 8) Baulichkeiten, welche sich auf den verpfändeten Grundstücken befinden, müssen nach den speciellen Bestimmungen des Darlehensvertrages gegen Feuersgefahr versichert sein. Die Ges. war 1921 beteiligt an 19 Zwangsverwaltungen u. 17 Zwangsversteigerungen. Kapital: M. 50 599 200 und zwar M. 2 100 000 in 1000 abgest. Aktien (Nr. 41 667–42 666) à M. 600 und 1250 abgest. Aktien (Nr. 40 417–41 666) à M. 1200, sowie M. 48 499 200 in 40 416 neuen Aktien (Nr. 1–40 416) à M. 1200. Das A.-K. betrug anfänglich M. 3 000 000 u. wurde erhöht 1872 auf M. 6 000 000, 1889 auf M. 9 960 000, 1893 auf M. 15 000 000, 1897 um M. 6 000 000, 1899 um M. 9 000 000. Die G.-V. v. 18./5. 1901 beschloss, das A.-K. von M. 23 000 400 auf M. 2 299 200 herabzusetzen, ferner wurde das A.-K. um M. 48 300 000 erhöht, sodass das A.-K. jetzt M. 50 599 200, wie oben, beträgt. (Siehe auch die früheren Jahrg. dieses Handb.) Die Bank ist zur Ausgabe von auf den Inhaber lautenden Hypoth.-Pfandbr., Kommunal- u. Kleinbahn-Oblig. befugt. Es sind bis jetzt nur Pfandbriefe u. Kommunal-Oblig. aus- gegeben worden. =