Banken und andere Geld-Institute. 131 Reichsbank in Berlin SW. 19, Jagerstrasse 3436. Hauptsitz: Berlin. Im ganzen Deutschen Reiche bestehen: 17 Reichsbankhauptstellen, 77 Reichsbankstellen, 347 Reichsbanknebenstellen mit Kasseneinricht., 2 solche ohne Kassen- einricht. u. 1 Reichsbank-Warendepot (insges. 444). Die Zahl der sämtl. Beamten am 31./12. 1923 betrug 8818 Beamte, 7488 männl. u. 5785 weibl. Angestellte sowie 818 Arbeiter u. Arbeiterinnen. Di.ie Reichsbank kann im juristischen Sinne nicht als A.-G. gelten und ist den Be- stimmungen des Handelsgesetzbuches betr. Eintragung in das Handelsregister und deren rechtl. Folgen nicht unterworfen. Errichtet: Durch Bankgesetz v. 14./3. 1875, das Statut vom Kaiser bestätigt 21./5. 1875, abgeändert durch Kaiserl. Verordn. v. 3./9. 1900 und 18./12. 1909; in Tätigkeit seit 1./1. 1876. Abänder. d. Bankgesetzes durch die Gesetze vom 18./12. 1889, 7./6. 1899, 1./6. 1909, 4./8. 1914, 16./12. 1919, 9./5. 1921, 26./5. 1922, 24./7. 1922, 10./10. 1923, 26./10. 1923, 30./8. 1924. (Näheres über dieses neue Bankgesetz s. am Schluss dieses Artikels.) Im Jahre 1765 wurde die „Königl. Giro- und Lehnbank in Berlin“' gegründet, aus welcher durch Bankordnung vom 5. Okt. 1846 die „Preussische Bank“ Kervorging. Diese ist bei Begründ. der Reichsbank vom Deutschen Reiche gegen eine an Preussen zu zahlende Entschädig. von M. 15 000 000 erworben worden. Übernommen wurden die Gebäude der Preuss. Bank f. M. 12 751 012.85 u. den Aktionären der Preuss. Bank wurde der Umtausch ihrer Aktien gegen solche der Reichsbank gewährt. Vor dem Inkrafttreten des neuen Bankgesetzes vom 30./8. 1924 galten für die Reichs- bank folg. hauptsächlichsten Bestimmungen: Die Reichsbank steht unter Aufsicht des Zentralausschusses u. des Reichsbankkurato- riums. Die Reichsaufsicht führt ein Bank-Kuratorium, bestehend aus dem Reichskanzler u. acht Mitgliedern. Die Leitung steht seit Erlass des Ges. über die Autonomie der Reichs- bank, vom 26./5. 1922 ausschl. dem Reichsbank-Direktorium zu. Reichsbank-Direktorium: Präsident, Vizepräsident u. Mitglieder werden vom Reichs- präsidenten – der Präsident nach gutachtlicher Ausserung des Reichsbank-Direktoriums u. des Zentralausschusses, die Mitglieder nach gutachtlicher Ausserung des Zentralausschusses auf Lebenszeit ernannt. Die Rechnungen der Reichsbank unterliegen der Revision durch den Rechnungshof des Deutschen Reichs. Die Anteilseigner werden durch den Zentral- ausschuss vertreten, bestehend aus 20 Mitgl. u. 20 Stellv., nach Wahl der G.-V. Die fort- laufende spezielle Kontrolle üben drei Deputierte (event. 3 Stellv.) des Zentralausschusses aus. Bei den Reichsbank-Hauptstellen sind aus der Zahl der Anteilseigner Bezirks- ausschüsse gebildet. Die Reichsbank hat die Geschäfte der Reichshauptkasse unentgeltlich zu führen; sie ist berechtigt, entsprechende Geschäfte für die Länder zu übernehmen. Die Reichsbank ist von staatlicher Einkommen- u. Gewerbesteuer befreit. In bezug auf die Gewinn- beteiligung des Reiches bestimmt Artikel I, dass sie für die Dauer der Befreiung der Reichsbank von der Notensteuer alljährlich im Wege der Gesetzgebung festzulegen ist u. dass das Reich be- fugt sein soll, am 31./12. desjenigen Jahres, innerhalb dessen die Befreiungsvorschrift ausser Kraft tritt, von dem in §41 des Bankgesetzes vorgesehenen Kündigungsrecht Gebrauchzumachen. Aenderung des Bankgesetzes: Durch die Einrichtung der Rentenbank u. die Not- wendigkeit einer Mitwirkung der Reichsbank bei der Ausgabe wertbeständiger Zahlungs- mittel wurde eine Anderung des Bankgesetzes erforderlich. Sie wurde durch die Verordn. v. 26./10. 1923 (RGBl. II S. 402) vollzogen u. trat mit dem 15./11. 1923 als dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die deutsche Rentenbank mit der Ausgabe von Rentenbankscheinen be- gann (Bekanntmachung v. 18./11. 1923 – RGBl. II S. 426). Die Reichsbank wie auch die Privatnotenbanken wurden ermächtigt, zur Verstärkung ihrer Betriebsmittel Rentenmark- darlehen bei der Deutschen Rentenbank aufzunehmen sowie Rentenbriefe u. Rentenbank- scheine der Deutschen Rentenbank zu kaufen, zu verkaufen u. im Lombardverkehr zu beleihen. Der Bestand an Rentenbankscheinen, insoweit er unter Hinzurechnung der Be- stände an auf Rentenmark lautenden Wechsel- u. Lombardforderungen den jeweiligen Betrag des bei der Deutschen Rentenbank aufgenommenen Darlehns überschreitet, ist dabei als Deckung der im Umlauf befindlichen, auf Reichsmark lautenden Banknoten zugelassen. Gleichzeitig wurde bestimmt, dass neben den diskontierten Wechseln künftig auch die lombardierten Wechsel als Notendeckung dienen dürfen. Ferner wurde der Reichsbank u. den Privatnotenbanken das Recht gewährt, nach Bedürfnis ihres Verkehrs auch Banknoten auszugeben, die auf Goldmark lauten. Goldmark im Sinne dieser Verordnung ist der Wert von 1/2790 kg Feingold. Die ausgegebenen Goldmarknoten müssen mindestens zu einem Drittel durch einen besonderen, nur zu ihrer Deckung bestimmten u. nur für den Anspruch aus ihnen haftenden Bestand an Gold u. Golddevisen, im übrigen durch auf Goldmark- noten lautende Wechsel u. Schecks voll gedeckt sein. Sie sind in Gold oder in auf Dollar der Ver. Staaten v. Amerika bezw. auf engl. Pfund lautende Devisen einlösbar. Von der Ausgabe von Goldmarknoten u. dem Kreditgeschäft in auf Goldmarknoten ausgestellten Wechseln u. Schecks ist seitens der Reichsbank bisher kein Gebrauch gemacht worden. Endlich wurde für die Reichsbank die Möglichkeit geschaffen, Goldzertifikate mit be- schränkter Laufzeit auszugeben. Die Ausgabe von derart. Schuldverschreib., in denen als Massstab, nach dem der geschuldete Geldbetrag zu errechnen ist, eine bestimmte Menge 9* 3.... ......