132 Banken und andere Geld-Institute. Feingold oder eine auf Gold beruhende Währung bezeichnet ist, darf den dreifachen Betrag des frei verfügbaren Goldbestandes der Reichsbank — ohne Einbeziehung des etwa als Deckung für ausgegebene Goldmarknoten abgesonderten Goldvorrats =– nicht überschreiten. Auch diese Einrichtung trat bisher nicht in Wirksamkeit. Das seit 1921 bestehende Pro- visorium der Aufhebung der Dritteldeckungsbestimmungen für den Banknotenumlauf wurde bei dieser Gelegenheit nochmals verlängert, u. zwar bis zum 31./12. 1925. Des weiteren wurde durch diese Verordnung v. 26./10. 1923 für die Reichsbank u. die Privatnotenbanken vorgesehen, dass ausgegebene Banknoten aufgerufen u. aus dem Verkehr zurückgezogen werden können, auch wenn die bisherigen Voraussetzungen für einen Aufruf – umlaufende Fälschungen, Beschädigung oder Verschmutzung des grösseren Teils der Umlaufsmenge, Erlöschen der Notenausgabebefugnis – nicht vorliegen. Die Massnahme wurde erforder- lich, weil infolge der rapiden Markentwertung in 1923 die früher ausgegebenen Noten- abschnitte für die Verkehrsbedürfnisse den Beträgen nach unbrauchbar geworden waren. Eine weitere weniger wesentliche Anderung des Bankgesetzes wurde notwendig, als die Erteilung wertbeständ. Kredite seitens der Reichsbank zunächst im Lombardverkehr begann. Die bisherige Fassung des § 15 des Bankgesetzes setzte ihrem Wortlaut nach einen einheit- lichen Lombardsatz wie auch einen einheitlichen Diskontsatz voraus. Es rechtfertigte sich aber nicht, solange neben valorisierten Krediten nichtvalorisierte erteilt wurden, einen einfachen Papiermarkkredit hinsichtlich des Zinssatzes ebenso zu behandeln wie einen wertbeständigen Kredit. Die Billigkeit erforderte, dass dieser Umstand bei der Zins- bemessung berücksichtigt wurde, dass also für Papiermark- u. wertbeständige Kredite von- einander abweichende Zinssätze aufgestellt wurden. Die Befugnis zur Aufstellung mehrerer Diskont- u. Lombardzinssätze nebeneinander wurde der Reichsbank durch Gesetz vom 10./10. 1923 (RGBl. II S. 396) erteilt. Zweck: Den Geldumlauf im gesamten Reichsgebiet zu regeln, die Zahlungsausgleich. zu erleichtern u. für die Nutzbarmach. verfügbaren Kapitals zu sorgen. Betrieb der im § 13 des Bankgesetzes bezeichneten Geschäfte. Bankgesetz §$ 16: Die Reichsbank hat das Recht, nach Bedürfnis ihres Verkehrs Banknoten auszugeben. Die Vorschrift im § 17 des Bankgesetzes, wonach der Teil der im Umlauf befindlichen Reichsbanknoten, der durch kursfähiges deutsches Geld, Reichskassenscheine oder durch Gold in Barren oder ausländi- schen Münzen gedeckt sein soll (s. a. d. Handb. I 1923/24), ein Drittel nicht unterschreiten darf, wurde durch Gesetz v. 9./5. 1921 bis 31./12. 1923 ausser Kraft gesetzt. (Neuregelung s. unter neues Bankgesetz am Schluss dieses Artikels.) Die Reichsbank ist berechtigt, Banknoten zu M. 10 (Ges. v. 22./3. 15, R. G. Bl. S. 179), 20, 50, 100, 200, 500, 1000 und einem Vielfachen von M. 1000 auszugeben. Die Noten sind laut Art. 3 des Gesetzes vem 1./6. 1909 seit 1./1. 1910 gesetzliche Zahlungsmittel mit unbeschränkter Zahlkraft. Die Reichsbank ist verpflichtet, die Noten der im § 45 des Bankgesetzes bekannt gemachten 4 übrigen Notenbanken sowohl in Berlin als auch bei ihren Zweiganstalten in Städten von mehr als 80 000 Einwohnern oder am Sitze der Bank, welche die Noten ausgegeben hat, zum vollen Nennwert in Zahlung zu nehmen, solange die ausgebende Bank ihrer Noteneinlösungspflicht pünktlich nachkommt. Unter der gleichen Voraussetz. ist die Reichsbank verpflichtet, die Noten jeder der vorbe- zeichneten Banken dem Inhaber gegen Reichsbanknoten umzutauschen. Den Beständen der Bank an Reichskassenscheinen zu M. 5 u. 10 war schon 1922 keine Bedeutung für die Befriedigung des Zahlungsmittelbedarfs mehr zuzusprechen gewesen. Während des Jahres 1923 sind sie völliger Entwertung anheimgefallen. Die Bestände der Reichsbank an Darlehnskassenscheinen dehnten sich in dem Umfange aus, in welchem die Darlehnskassen des Reichs in Anspruch genommen wurden. Am 31./12. 1922 betrugen sie M. 238.5 Md., erreichten in durch Schwankungen kaum unterbrochenem Anwachsen des Nennbetrages am 23./12. M. 9.9 Trill. u. stellten sich Ende 1923 auf M. 9.3 Trill. Der Be- stand am Jahresschluss setzte sich fast ausschliesslich aus Scheinen grosser Stückelung zusammen, die gemäss § 16 Abs. 1 des Darlehnskassengesetzes v. 4./8. 1914 (RGBBl. S. 340) handschriftlich ausgefertigt werden u. nicht Umlaufszwecken dienen. Die in den Verkehr gegebenen Darlehnskassenscheine in Stücken bis zu M. 50, von denen sich zu Jahresanfang M. Md. ausserhalb der Reichsbank befanden, flossen im Laufe des Jahres bis auf M. 0.6 Md. in die Kassen der Reichsbank zurück, da auch sie – wie die Reichskassen- scheine — durch den eingetretenen Währungsverfall ihre Eignung als Zahlungsmittel ein- büssten. Unter der Einwirkung der wachsenden Geldentwertung wurde die Höchstgrenze der auszugebenden Darlehnskassenscheine durch Beschluss des Reichsrats von M. 400 Md. am 8./2. 1923 auf M. 1 Bill., am 27./3. 1923 auf M. 2 Bill., am 5./6. 1923 auf M. 4 Bill., am 9./8. 1923 auf M. 15 Bill., am 1./9. 1923 auf M. 300 Bill., am 27./9. 1923 auf M. 5 Billiarden, am 30./10. 1923 auf M. 750 Billiarden, am 22./11. 1923 auf M. 10 TJrill. heraufgesetzt. Die Reichsbank musste infolge Überschreitens ihres steuerfreien Notenkontingents 1886–1914 an Notensteuer (5 % für das Jahr) zahlen: M. 35 584. nichts, nichts, M. 235 966, M. 338 628, nichts, nichts, M. 40 122, nichts, M. 224 041, M. 464 801, M. 767 915, M. 1 927 401, M. 2 847 294, M. 2 517 852, M. 352 684, M. 478 289, M. 805 267, M. 1 118 373, M. 1 651 003, M. 3 692 350, M. 5 600 697, M. 2 564 438, M. 3 862 051, M. 3 931 320, M. 2 734 106, M. 4 627 492, M. 3 674 318, M. 1 040 935. (Seit Beginn des Krieges ist die Notensteuer aufgehoben). Statt der oben erwähnten gesetzl. % (33 %) Bardeckung war die Metalldeckung bis zu den ersten Kriegs- jahren in der Regel eine weit höhere; sie betrug 1914–1922 im jährl. Durchschnitt: 68.98,