— Banken und andere Geld-Institute. 135 Bankgesetz vom 30. Aug. 1924 (R.-G.-Bl. Teil II S. 235–246): Durch das neue Bankgesetz ist die Reichsbank zum Teil auf eine andere Basis gestellt, weshalb nachstehend die hauptsächlichsten Paragraphen des neuen Gesetzes im Wort- laut wiedergegeben sind. Das Recht der Notenausgabe der Privatnotenbanken (Bayer. Notenbank, Sächsische Bank zu Dresden, Württ. Notenbank u Badische Bank) besteht auch fernerhin u. ist in einem besonderen Gesetz (R.-G.-Bl. Teil II S. 246–252) v. 30./8. 1924 behandelt. – Um Vergleiche zu ermöglichen, wurden bei der Neuausgabe des Handb. 1 1924/25 die bisher. Bestimm. usw. über die Reichsbank nochmals mit veröffentlicht (S. 131–135). I. Notenprivileg. § 1. Die Reichsbank ist eine von der Reichsregierung unabhängige Bank, welche die Eigenschaft einer juristischen Person besitzt u. die Aufgabe hat, den Geldumlauf im gesamten Reichsgebiete zu regeln, die Zahlungsausgleichungen zu erleichtern u. für die Nutzbarmachung verfügbaren Kapitals zu sorgen. Die Reichsbank hat ihren Sitz in Berlin. § 2. Die Reichsbank hat auf die Dauer von 50 Jahren das ausschliessliche Recht, Bank- noten in Deutschland auszugeben. Die Rentenbank darf den Betrag der ausgegebenen Rentenbankscheinen nicht erhöhen. Das der Deutschen Golddiskontbank verliehene Recht der Notenausgabe wird aufgehoben. Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgegebenen Noten sind aufzurufen u. einzuziehen. Die näheren Bestimmungen hierüber trifft der Vorstand der Deutschen Golddiskontbank. § 3. Die Banknoten lauten auf Reichsmark. Banknoten über kleinere Beträge als zehn Reichsmark dürfen nur mit Zustimmung der Reichsregierung zur Befriedigung eines vorübergehenden Verkehrsbedürfnisses ausgegeben werden. Die Reichsbanknoten sind ausser Reichsgoldmünzen das einzige unbeschränkte gesetzl. Zahlungsmittel in Deutschland. Die Reichsbank ist verpflichtet, ihren gesamten bisher. Notenumlauf aufzurufen u. gegen Reichsmarknoten umzutauschen. Eine Billion Mark bisheriger Ausgabe ist durch eine Reichsmark zu ersetzen. II. Kapital der Reichsbank. § 5. Die Reichsbank hat das Recht, ihr Grundkapital bis bis auf Reichs-M. 400 Mill. zu erhöhen. Das Reichsbankdirektorium hat die für die Erhöh. erforderlichen Massnahmen zu treffen, insbes. die Höhe des Grundkapitals im Rahmen des im Satz 1 bezeichneten Betrages festzustellen, wobei das so festzustellende Grundkapital mindenstens Reichs-M. 300 Mill. betragen soll. Die neu auszugebenden Anteilscheine sind aus- schliesslich in Gold oder Devisen, zum jeweiligen Goldwert umgerechnet, einzuzahlen, mit Ausnahme der Anteilscheine, welche gegen die bisher. Reichsbankanteilscheine oder Aktien der Deutschen Golddiskontbank ausgegeben werden. Für das gesamte Grundkapital werden neue Anteilscheine ausgegeben. Die Inh. der bisher. Anteilscheine erhalten im Umtausch gegen dieselben neue Anteilscheine in einem vom Reichsbankdirektorium festzusetzenden Verhältnis; dabei darf das bisher. Grundkapital höchstens mit Reichs-M. 100 Mill. in Ansatz gebracht werden. Jeder Reichsbankanteil lautet über Reichs-M. 100. Die Anteile werden auf den Namen gestellt. III. Organisation. A. Verwaltung. § 6. Die Bank wird verwaltet durch das Reichs- bankdirektorium, das aus einem Präsidenten als Vorsitzendem u. der erforderlichen Anzahl von Mitgliedern besteht. Das Reichsbankdirektorium bestimmt insbes. die Währungs-, Diskont- u. Kreditpolitik der Bank. Präsident u. Mitglieder müssen deutsche Reichs- angehörige sein. Der Präsident wird vom Generalrat in der Weise gewählt, dass eine Mehrheit von 9 Stimmen vorhanden sein muss, der mindenstens 6 deutsche Stimmen an- gehören. Der Präsident erhält eine Ernennungsurkunde, die der Unterschrift an der Wahl beteiligten Mitglieder des Generalrats sowie der Unterschrift des Reichspräsidenten bedarf. Mit der Aushändig. der Urkunde an den gewählten Präsidenten ist dieser rechtmässig bestellt. B. Vertretung der Anteilseigner. §$§ 11. Die Stimmenzahl, die jeder Erschienene hat, bestimmt sich nach dem Nennbetrag der durch ihn vertretenen Bankanteile. Jeder Anteil hat das Recht auf eine Stimme, jedoch dürfen nicht mehr als 300 Stimmen in einer Hand vereinigt sein. § 13. Bei der Reichsbank wird ein ständiger Ausschuss der Anteilseigner (Zentral- ausschu ss) gebildet werden, dessen gutachtliche Aeusserung sie in geeigneten Fällen ein- holen kann. Die Mitglieder des Zentralausschusses sollen auf Vorschlag des Reichsbank- direktoriums von der Gen.-Vers. aus den Kreisen von Bankgewerbe, Industrie, Handel, Landwirtschaft, Handwerk u. Arbeitnehmerschaft, u. zwar aus den deutschen Antelseignern, gewählt werden. Rechte und Pflichten des Zentralausschusses bestimmt die Satzung. Deputierte des Zentralausschusses sollen zum Zwecke der Beratung des Reichsbank- direktoriums in besonderen Angelegenheiten gewählt werden; sie können vom Reichsbank- direktorium zu seinen Sitzungen bei solchen Beratungen zugezogen werden. Ihre Rechte und Pflichten bestimmt die Satzung. C. Generalrat. § 14. Bei der Reichsbank wird ein Generalrat' gebildet, bestehend aus 14 Mitgliedern, von denen sieben die deutsche Reichsangehorigkeit und je eines die britische, französische, italienische, belgische, amerikanische (Vereinigte Staaten), holländische und schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen müssen. Durch einstimmigen Beschluss kann der Generalrat die Zahl seiner deutschen Mitglieder vermehren. § 15. Der Präsident des Reichsbankdirektoriums ist eines der deutschen Mitglieder und zugleich Vorsitzender des Generalrats. Die Amtsdauer der Mitglieder des Generalrats mit Ausnahme des Präsidenten und des Kommissars beträgt drei Jahre. In der ersten ..............