136 Banken und andere Geld-Institute. Amtsperiode sollen drei deutsche Mitglieder und drei ausländische Mitglieder für die Dauer von einem Jahr, zwei deutsche Mitglieder und zwei ausländische Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren und zwei deutsche Mitglieder und zwei ausländische Mitglieder für die Dauer von drei Jahren ihre Amter bekleiden. In der ersten Sitzung des Generalrats soll durch das Los entschieden werden, welche Mitglieder – mit Ausnahme des Präsidenten und des Kommissars – hiernach eine verkürzte Amtsdauer von einem oder zwei Jahren haben. Wird zum Präsidenten eine Person gewählt, die dem Generalrat bisher nicht an- gehörte, so scheidet dasjenige der deutschen Mitglieder des Generalrats aus, das die längste Amtsdauer vor sich hat. § 16. Die deutschen Mitglieder –— mit Ausnahme des Präsidenten — werden von den die deutsche Reichsangehörigkeit besitzenden Anteilseignern der Reichsbank gewählt oder, soweit die Satzung ein Kooptationsrecht vorsieht, bestätigt. Die ausländischen Mitglieder werden erstmalig vom Organisationskomitee ernannt. Im weiteren Verlauf soll, wenn ein ausländisches Mitglied ausscheidet, eine Neuwahl einer Person derselben Staatsangehörigkeit stattfinden, und zwar durch die zur Zeit der Wahl im Amt befindlichen ausländischen Mitglieder. Einstimmigkeit bis auf eine Stimme ist hierfür erforderlich. Bevor ein aus- ländisches Mitglied gewählt wird, soll der Generalrat die Zentralnotenbank des Landes, dessen Staatsangehörigkeit gewählt werden soll, um eine gutachtliche Ausserung ersuchen. § 18. Der Generalrat fasst seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von mindestens zehn Stimmen oder mit einfacher Stimmenmehrheit, wenn der Präsident und der Kommissar in der Mehrheit inbegriffen sind. Falls ein Mitglied einer Sitzung nicht beiwohnen kann, steht es ihm frei, ein anderes Mitglied durch eingeschriebenen Brief oder Telegramm zu er- mächtigen, an seiner Statt seine Stimme abzugeben. §. 19. Der Generalrat bestellt eines seiner ausländischen Mitglieder oder einen anderen Ausländer, der eine nach § 14 im Generalrat vertretene Staatsangehörigkeit besitzt, zum Kommissar für die Notenausgabe. Der Beschluss muss mit mindestens neun Stimmen, worunter mindestens sechs ausländische Stimmen sein müssen, gefasst werden. Die Wahl eines Nichtmitgliedes bewirkt das Ausscheiden des bisherigen Mitgliedes gleicher Staats- angehörigkeit. Der gewählte Kommissar wird durch die Wahl Mitglied des Generalrats. Seine Amtsdauer beträgt 4 Jahre. IV. Geschäftskreis. § 21. Die Bank ist befugt, folgende Geschäfte zu betreiben: 1. Gold und Silber in Barren und Münzen sowie Devisen zu kaufen und zu verkaufen; 2. Wechsel, welche eine Verfallzeit von höchstens drei Monaten haben, und aus welchen drei als zahlungsfähig bekannte Verpflichtete haften, ebenso Schecks, aus welchen drei als zahlungsfähig bekannte Verpflichtete haften, zu diskontieren, zu kaufen und zu verkaufen; 3. zinsbare Darlehen auf nicht länger als drei Monate gegen bewegliche Pfänder zu erteilen (Lombardverkehr), und zwar: a) gegen Gold und Silber, gemünzt und ungemünzt, b) gegen volleingezahlte Stamm- und Stammprioritätsaktien und Prioritätsobligationen deutscher Eisenbahngesellschaften, deren Bahnen in Betrieb befindlich sind sowie gegen Pfandbriefe landschaftlicher, kommunaler oder anderer unter staatlicher Aufsicht stehender Boden- kreditinstitute Deutschlands und deutscher Hypothekenbanken auf Aktien, zu höchstens drei Viertel des Kurswertes; diesen Pfandbriefen stehen gleich die auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Bodenkreditinstitute des Inlandes sowie die- jenigen auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen der übrigen vorbezeichneten Institute und Banken, welche auf Grund von Darlehen ausgestellt werden, die an inländische kommunale Korporationen oder gegen Uebernahme der Garantie durch eine solche Korporation gewährt sind, c) gegen spätestens nach einem Jahre fällige und auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen des Reichs, eines deutschen Landes oder inländischer kommunaler Korporationen oder gegen zinstragende, auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen, deren Zinsen vom Reiche oder von einem Lande garantiert sind, zu höchstens drei Viertel des Kurswertes; solche Darlehne können nur an als zahlungsfähig bekannte Banken gegeben werden, d) gegen zinstragende, auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen nichtdeutscher Staaten sowie gegen staatlich garantierte ausländische Eisenbahnprioritätsobligationen zu höchstens 50 % des Kurswertes; e) gegen Wechsel. welche anerkannt solide Verpflichtete aufweisen, mit einem Abschlage von mindestens 5 % ihres Kurswertes, f) gegen Verpfändung im Inland lagernder Kaufmannswaren, höchstens bis zu zwei Dritteilen ihres Wertes. Die Bank kann mit der besonderen Ermächtigung des Generalrats die langfristigen Schuld- verschreibungen des Reichs als Pfandsicherheit für Darlehen annehmen, die nieht länger als drei Monate laufen, wenn für die Darlehen neben der Pfandsicherheit zwei Verpflichtete haften, von denen einer eine Bankfirma sein muss, die in Deutschland Geschäfte betreibt, jedoch unter der Bedingung, dass Darlehen, für die langfristige Schuldverschreibungen des deichs verpfändet sind, niemals den Betrag des eingezahlten Kapitals der Bank und ihres Reservefonds übersteigen; 4. Schuldverschreibungen der vorstehenden, unter 30 bezeichneten Art zu kaufen und zu verkaufen; der Ankauf solcher Schuldverschreibungen für eigene Rechnung ist der Bank nur insoweit gestattet, als es zur Aufrechterhaltung des laufenden Kundengeschäftes erforderlich ist; 5. für Rechnung von Privatpersonen, Anstalten und Behörden Inkassos zu besorgen und nach vorheriger Deckung Zahlungen zu leisten und Anweisungen oder Überweisungen auf ihre Zweiganstalten oder Korrespondenten aus- zustellen; 6, für fremde Rechnung Effekten zaller Art sowie Edelmetalle nach vorheriger Deckung zu kaufen und nach vorheriger Überlieferung zu verkaufen; 7., unverzinslichs ...........*****77ÜÜ]ÜÜ*