Banken und andere Geld-Institute. 137 Gelder im Depositengeschäft, und im Giroverkehr anzunehmen; 8. Wertgegenstände in Verwahrung und in Verwaltung zu nehmen. § 22. Die Reichsbank ist verpflichtet, Barrengold zum festen Satze von Reichs-M. 1392 für das Pfund fein gegen ihre Noten umzutauschen. Die Bank ist berechtigt, auf Kosten des Abgebers solches Gold durch die von ihr zu bezeichnenden Techniker prüfen und scheiden zu lassen. § 23. Das Reichsbankdirektorium hat die Prozentsätze festzusetzen u. offentlich bekanntzumachen, zu welchen die Reichsbank diskontiert oder zinsbare Darlehen erteilt. § 24. Der Bank ist unbeschadet der Vorschrift des- § 21 Ziffer 3b untersagt, Wechsel zu akzeptieren, Grundstücke oder Bergwerkseigentum, Ölfelder oder Aktien zu beleihen, es sei denn, dass es sich lediglich um Nebensicherheiten handelt, ferner Grundstücke, Aktien oder Waren zu kaufen oder zu verkaufen, soweit es sich nicht um Anschaffungen für Betriebszwecke der Bank oder um die Realisierung vorhandener Aktiva handelt. § 25. Die Reichsbank ist verpflichtet, für das Reich durch ihre sämtl. hierzu ihrer Natur nach geeigneten Niederlass. auf Verlangen der Reichsbehörden Zahlungen anzunehmen oder zu leisten u. den bargeldlosen Verkehr zwischen den Kassen des Reichs zu besorgen. Die Bank darf dem Reiche unbeschadet der Vorschrift des Abs. 4 Betriebskredite gewähren, jedoch jeweils höchstens auf 3 Monate u. nur bis zum Höchstbetrage von Reichs-M. 100 Mill. Am Ende des Geschäftsjahres darf keinerlei Verschuldung des Reichs bei der Bank vor- handen sein. Das Reich wird seine sämtl. die allgemeine Reichsverwaltung betreffenden Bankgeschäfte durch die Reichsbank besorgen lassen. Die Reichsbank ist grundsätzlich verpflichtet, diese Geschäfte auszuführen; lehnt die Reichsbank die Übernahme eines Geschäfts ab, so ist das Reich befugt, die Geschäfte durch eine andere Stelle ausführen zu lassen. Die Freiheit des Reichs bei der Auswahl der für die Placierung von Anleihen oder Schatzanweis. geeigneten Wege soll gewahrt bleiben, jedoch sollen solche Anleihen u. Schatz- anweis. in erster Linie durch die Reichsbank placiert werden; in jedem Falle soll das Reich seine Absichten über alle derartigen Angelegenheiten der Reichsbank rechtzeitig mitteilen. Die Reichsbank darf auch der Deutschen Reichspost u. der Deutschen Reichsbahn angemessene Betriebskredite bis zum Höchstbetrage von zus. Reichs-M. 200 Mill. für beide Unternehmen geben. Im übrigen darf die Bank dem Reiche oder den Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) sowie ausländ. Regierungen weder mittelbar noch unmittelbar Kredite einräumen. § 26. Bei der Bank wird ein Sonderkonto eingerichtet für die an die Bank abzuführenden Reparationszahlungen. Die Beziehungen zwischen den Bevollmächtigten Organen der Reparationskommission als Gläubigerin dieses Guthabens einerseits u. der Bank andererseits sind lediglich die zwischen Bank u. Kunden. Der Betrag des Guthabens auf diesem Konto darf ohne Zustimmung der Bank die Summe von Reichs-M. 2 Mill. nicht überschreiten. V. Notenausgabe, -deckung und Kommissar für die Notenausgabe. § 27. Die An- u. Ausfertigung, die Ausgabe, Einzieh. u. Vernicht. der Banknoten erfolgt unter der Kontrolle des Kommissars für die Notenausgabe durch die Notenabteil. der Bank. Der Kommissar ist ermächtigt u. seine Aufgabe soll im wesentlichen darin bestehen, die Durchführung derjenigen Bestimm. des Gesetzes u. der Satzung zu gewährleisten, die sich auf die Aus- übung des Notenausgaberechts u. die Erhalt. der Golddeckung für die im Umlauf befind- lichen Noten beziehen. Zu diesem Zwecke soll der Kommissar das Recht haben, die Vorlage aller Unterlagen zu verlangen, die er für die Durchführ. seiner Aufgabe für zweckmässig hält. Die Mitwirkung des Kommissars an der An- u. Ausfertigung der Noten wird durch einen besonderen Ausfertigungskontrollstempel beurkundet, der nach Anweis. des Kommissars angebracht werden soll. Jede Note, die die Bank in Umlauf setzt, muss diesen Stempel tragen. § 28. Die Bank ist verpflichtet, für den Betrag ihrer im Umlauf befindlichen Noten jederzeit zu halten: a) eine Deckung von mind. 40 % in Gold oder Devisen (Golddeckung); diese Deckung muss zu mind. drei Vierteln aus Gold bestehen. Gold im Sinne dieser Vorschrift ist Barrengold sowie in- M. ausländ. Goldmünzen das Pfund fein zu M. 1392 berechnet, soweit sie sich entweder in den Kassen der Bank oder zu ihrer jederzeitigen freien Verf. bei einer ausländ. Zentralnotenbank befinden. Devisen sind Banknoten, Wechsel mit einer Laufzeit von höchstens 14 Tagen, Schecks u. täglich fällige Forderungen, die bei einer als zahlungsfähig bekannten Bank an einem ausländ. zentralen Finanzplatz in ausländ. Währ. zahlbar sind. Sie sind mit ihrem jeweil. Goldwert einzusetzen; b) für den Rest- betrag diskontierte Wechsel oder Schecks, welche den im § 21 aufgestellten Erfordernissen genügen. § 29. Unter ausnahmsweisen Umständen darf die im § 28 unter a genannte Dek auf Vorschlag des Direktoriums durch Beschluss des Generalrats unter 40 % herabgesetzt werden; ein solcher Beschluss des Generalrats bedarf Einstimmigkeit bis auf eine Stimme. Im Falle einer solchen Herabsetz. der Deckung, die länger als eine Bankausweis-Woche dauert, hat die Bank von dem an der vorgeschriebenen Deckung von 40 % fehlenden Betrag prozentual bemessene Notensteuern nach folg. Bestimmungen an das Reich zu zahlen: bei einer Deckung zwischen 37 u. 40 %: 3 % jährl.; bei einer Deckung zwischen 35 u. 37 %: 5 % jährl.; bei einer Deckung zwischen 33 u. 35 %: 8 % jährl.; bei einer Deckung von .......