138 Banken und andere Geld-Institute. weniger als 33 %: 8 % jährl. zuzügl. 1 % jährl. für jedes Prozent, um das die Prozentzahl der Deckung 33 % unterschreitet. Der Diskontsatz muss, wenn die Deckung während einer Bankausweis-Woche oder länger unterbrochen unter 40 % liegt, mind. 5 % betragen. Wenn eine Notensteuer zu zahlen ist, soll der Diskontsatz um mind. ein Drittel des Prozent- satzes der zu zahlenden Steuern sich erhöhen, zuzügl. jeder Erhöh. der besagten Sätze, die zur Erfüllung der Vorschriften des Abs. 3 benötigt wird. 3 § 31. Die Bank ist verpflichtet, ihre Noten: a) bei ihrer Hauptkasse in Berlin sofort auf Präsentation, b) bei ihren Zweiganstalten, soweit es deren Barbestände und Geld- bedürfnisse gestatten, dem Inhaber einzulösen. Die Einlösung erfolgt nach Wahl der Bank in: 1. deutschen Goldmünzen zum jeweiligen gesetzlichen Gewicht u. Feingehalt zu pari; 2. Goldbarren in Stücken von nicht weniger als 1000 Reichsmark u. nicht mehr als 35 000 Reichsmark zu ihrem Reingoldwert in deutschen Goldstücken zum jeweiligen ge- setzlichen Gewicht u. Feingehalt; 3. Scheck oder Auszahlung in ausländischer Währung in Höhe des in Gold umgerechneten jeweiligen Marktwertes der betreffenden Währung; die Satzung bezeichnet diejenigen ausländischen Banken, auf die die Schecks oder Aus- zahlungen lauten müssen. Die Reichsbank kann hierbei eine Vergüt. in Rechn. stellen. Diese darf jedoch den Betrag nicht ühersteigen, der sich aus dem dem E inlösungsbetrage entsprechenden Anteile an den Versendungsspesen nebst Zinsen für grössere Goldtransporte nach dem betreffenden ausländischen Bankplatze ergibt. 1 § 35. Neben der im § 28 vorgesehenen Deckung der im Umlauf befindlichen Noten hat die Bank jederzeit für ihre täglich fälligen Verbindlichkeiten eine besondere Deckung von mindestens 40 % zu halten; diese Deckung muss bestehen aus sofort verfügbaren Depositen in Deutschland oder im Ausland, Schecks auf andere Banken, Wechseln von einer Laufzeit von höchstens 30 Tagen oder täglich fälligen Forderungen auf Grund von Lombarddarlehen. Die vorstehend vorgesehene Sonderdeckung bezieht sich nicht auf das auf Grund des §$§ 26 eingerichtete Konto. VI. Gewinnyerteilung. § 37. Von dem jährl. Reingewinn sollen 20 % so lange einem R.-F. zugeführt werden, als dieser weniger als 12 % des Notenumlaufs der Bank beträgt, gerechnet nach dem Durchschnitt der letzten 6 Monate. Die Anteilseigner haben Anspruch auf eine jährl. Div. von 8 %. Wird diese Div. in einem Jahr nicht erreicht, so ist der daran fehlende Betrag aus dem Reingewinn der folg. Jahre nach Abzug der dem R.-F. gesetzl. zufliessenden Beträge vorweg zu entnehmen, es sei denn, dass er aus einer vor- handenen Div.-Reserve entnommen werden kann. Der nach Ausschütt. dieser Div. ver- bleibende Restbetrag des Reingew. wird wie folgt geteilt: von den ersten Reichs-M. 50 Mill. erhalten das Reich die Hälfte, die Anteilseigner die andere Hälfte; von den nächsten M. 50 Mill. erhalten das Reich drei Viertel, die Anteilseigner ein Viertel. Von dem dann noch etwa verbleibenden Restbetrag erhalten das Reich neun Zehntel, die Anteilseigner ein Zehntel; die hiernach den Anteilseignern zufliessenden Beträge werden entweder als Zuschlag zu der Div. gezahlt oder einem Spez.-R.-F. für künftige Div.-Zahlung zwecks Aufrechterhalt. einer gleichmäss. Div. zugeführt. Ein bei der Begeb. von Anteilsscheinen etwa zu gewinnendes Aufgeld fliesst dem R.-F. zu. VII. Liduidation. § 38. Nach dem Fortfall des Rechtes der Reichsbank, Banknoten in Deutschland auszugeben, ist das Reich berechtigt, mit einjähriger Ankündigungsfrist die Reichsbank aufzuheben u. ihre Grundstücke zu übernehmen. Der Übernahmepreis für die Grundst., die am 1./1. 1925 im Eigentum der Reichsbank stehen, entspricht dem Verkaufs- wert dieser Grundst. am 1./1. 1925. Dieser Preis ist im Laufe des Jahres 1925 durch Vereinbarung zwischen dem Reichsminister der Finanzen u. der Reichsbank festzustellen. Falls es zu einer Vereinbarung nicht kommt, wird der Preis durch ein Schiedsgericht bestimmt. Dieses Schiedsgericht besteht aus je zwei Vertretern des Reichsministers der FEinanzen u. der Reichsbank u. einem von diesen Vertretern zu bestimmenden Obmann. Einigen sich die Vertreter nicht über die Person des Obmanns, so wird dieser von dem Präsidenten des Reichsgerichts benannt. Für nach dem 1./1. 1925 von der Reichsbank er- worbene Grundst. ist der Übernahmepreis der Erwerbspreis der Reichsbank, mangels eines solchen der Verkaufswert der Grundst. zur Zeit des Erwerbs. Für die Bestimmung dieses Verkaufswertes gelten die Vorschriften des Abs. 2 entsprechend. 9 52. Den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestimmt die Reichsregierung. Für das Inkrafttreten der Vorschrift des $ 31 bedarf es ausserdem eines übereinstimmenden Beschlusses des Reichsbankdirektoriums u. des Generalrats. Dieser Beschluss ist im Reichsgesetzblatt bekanntzumachen. Bis dahin bewendet es bei der Bestimmung des 8 2 des Gesetzes, betreffend die Reichskassenscheine u. die Banknoten, vom 4./8. 1914 (R.-G.-Bl 0. 347), soweit sich diese Bestimmung auf Reichsbanknoten bezieht. § 53. Das Bankgesetz vom 14./3. 1875 u. die dazu ergangenen Anderungsges mi Ausnahme des Gesetzes vom 19./3. 1924 (R.-G.-Bl. II S. 73) 6 9 „ des § 52 ausser Kraft. Zugleich treten die Bestimmungen der Rentenbankverordnung vom 15./10. 1923 (R.-G.-Bl. I S. 963) u. des Gesetzes über die Deutsche Golddiskontbank vom 19./3. 1924 (R.-G.-Bl. II S. 71) insoweit ausser Kraft, als sie mit dem vorliegenden Gesetz im Widerspruch stehen.