Banken und andere Geld-Institute. 139 Satzung der Reichsbank. Auf Grund des § 44 Abs. 2 des Bankgesetzes v. 30./8. 1924 (RGBl. II S. 235) wird die Satzung der Reichsbank nachsteh. auszugsweise bekanntgegeben: S§ 1. Die Reichsbankanteile sind unteilbar u. vorbehaltlich der Bestimmungen im § 38 des Bankgesetzes unkündbar. Sie werden mit Angabe der Eigentümer nach Namen, Stand u. Wohnort in die Stammbücher der Reichsbank eingetragen. Die Reichsbank ist auf Antrag berechtigt, Anteilscheine über je 10 Anteile in einer Urkunde, über 1000 Reichsmark lautend, zusammenzufassen. Zusammengefasste Anteilscheine können auf Antrag des Eigen- tümers u. gegen Ersatz der Kosten in Einzelanteilscheine umgewandelt werden. § 4. Wenn ein Bankanteil verpfändet ist, so ist dies unter Vorleg. des Anteilscheines u. der schriftlichen Erklärung des Anteileigners bei der Reichsbank anzumelden; auf Grund dieser Anmeldung ist die Verpfändung in den Stammbüchern u. auf dem Anteilscheine zu vermerken. Im Verhältnis zur Reichsbank wird nur derjenige als Pfandgläubiger angesehen, welcher als solcher in den Stammbüchern eingetragen ist. Der Eigentümer kann ohne Zustimmung des Pfandgläubigers keine neuen Dividendenscheine u. im Falle der Liquid. keine Zahlung auf den Bankanteil erhalten, wird aber im übrigen in seinen ihm nach dem Bankgesetze u. dieser Satzung zustehenden Rechten nicht beschränkt. Die Löschung des Pfandrechts erfolgt auf Vorlegung des Anteilscheines u. beglaubigter Einwilligung des Pfandgläubigers. § 6. Verlorene oder vernichtete Anteilscheine können im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden. Für das Aufgebotsverfahren ist das Amtsgericht Berlin-Mitte ausschliesslich zuständig. §7. Wegen abhanden gekommener oder vernichteter Dividendenscheine u. Talons ist ein Aufgebotsverfahren nicht zulässig, u. ebensowenig ist die Reichsbank verpflichtet, bei Nachweis des Verlustes neue Dividendenscheine u. Talons auszugeben oder den entsprechen- den Geldbetrag zu zahlen. § 10. Die Dividende wird spätestens vom 1. Juni des folgenden Jahres ab bei der Reichsbankhauptkasse u. sämtl. Reichsbankhauptstellen u. Bankstellen gegen Einreichung der Dividendenscheine gezahlt. Die in § 37 Abs. 2 Satz 2 des Bankgesetzes vorgesehene Nachzahlung ist in der Weise zu leisten, dass der nachzuzahlende Betrag auf den Dividenden- schein des Jahres zur Ausschüttung gelangt, aus dessen Gewinn die Nachzahlung erfolgt. § 13. Die G.-V. findet alljährlich spätestens im Mai statt, kann aber auch jederzeit ausserordentlich berufen werden. Die Berufung geschieht durch das Reichsbank-Direktorium mittels einer mindestens 14 Tage vorher in die dazu bestimmten Blätter aufzunehmenden öffentlichen Bekanntmachung. §17. Der Zentralausschuss soll aus 21 Mitgliedern u. 21 Stellvertretern bestehen. wWählbar sind nur solche Anteilseigner, welche die deutsche Reichsangehörigkeit besitzen u. als Inhaber von mindestens je 30 Reichsbankanteilen in den Stammbüchern eingetragen sind. Die zu wählenden Personen müssen ferner im Reichsgebiet u. wenigstens 12 von ihnen in Berlin oder dessen näherer Umgebung ihren Wohnsitz haben. Die Wahl der Mitglieder des Zentralausschusses sowie ihrer Stellvertreter erfolgt, wenn nicht wider- sprochen wird, durch Zuruf, andernfalls mittels verdeckter Stimmzettel für jede Stelle besonders. § 23. Zu Deputierten des Zentralausschusses soll die G.-V. 3 Mitglieder des Zentral- ausschusses u. neben ihnen 3 Stellvertreter bestimmen. § 24. Die Bezirksausschüsse sollen aus wenigstens 4 u. höchstens 10 Mitgliedern be- stehen, von denen jährlich die Hälfte nach der Dauer der Mitgliedschaft ausscheidet. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. § 25. Zu Mitgliedern der Bezirksausschüsse u. zu Beigeordneten können Anteilseigner nicht ausgewählt werden, welche zum Zentralausschuss nicht wählbar sind. § 26. Die Wahl der Mitglieder der Bezirksausschüsse erfolgt durch das Reichsbank- Direktorium aus den am Platze der Zweiganstalt oder in deren Nähe wohnhaften Anteils- eignern deutscher Reichsangehörigkeit, welche als Inhaber von mindestens je 30 Reichs- bankanteilen in den Stammbüchern der Bank eingetragen sind. Reichsbund-Bank Akt.-Ges. Vermögensverwaltungsstelle des Reichsbundes der höheren Beamten, Berlin SW. 68, Kochstrasse 13a. Gegründet: 17./8. 1923; eingetr. 22./9. 1923. Gründer: Reichsminister a. D. Ernst Scholz, Senatspräs. Dr. Franz Spiegelthal, Bank-Dir. Otto Jahn, Charlottenburg; Bank-Dir. Oskar Mathesius, B.-Nicolassee, Dr. Arthur Rathke, B.-Schmargendorf. Zweck: Betrieb von Bankgeschäften aller Art, insbes. Gewähr. von Krediten an Angehör. des Reichsbundes der höheren Beamten, u. zwar sowohl an phys. Personen als auch an Vereinigungen von Personen dieses Standes. Kapital: M. 3100 Mill. in 100 000 Inh.-Akt. zu M. 10 000 u. 400 000 Inh.-Akt. zu M. 5000 u. 20 Nam.-Vorz.-Akt. zu M. 5 Mill. Urspr. M. 2 Milliard., übern. von den Gründern 1 .