142 Banken und andere Geld-Institute. rechtliche Verbände von Besitzern landwirtschaftlich genutzter Grundstücke (Boden- verbesserungsgenossenschaften, Wassergenossenschaften, Deichverbände u. dergl.) (Verbandsdarlehen). Die Verbandsdarlehen müssen durch Leistungspflichten gesichert sein, die als öffentl. Lasten auf den in das Unternehmen des Verbandes einbezogenen Grundst. der zum Verbande zus. geschlossenen Grundbesitzer haften. Die Bank darf ausser der Gewähr. von Darlehen oben bezeichneter Art u. der Ausgabe von Roggenrentenbriefen nur folg. Geschäfte betreiben: Die Gewähr. nichthypothekar. Darlehen an inländ. Körper- schaften des öffentl. Rechts oder gegen Übernahme der vollen Gewährleistung durch eine solche Körperschaft, u. die Ausgabe von Schuldverschr. auf Grund der so erworbenen Forder.; die Gewähr. von Darlehen an inländ. Kleinbahnunternehm. gegen Verpfändung der Bahn u. die Ausgabe von Schuldverschr. auf Grund der so erworbenen Forder., wobei auf Grund von Forder. aus Darlehen, die an Kleinbahnunternehm. gegen Verpfändung der Bahn u. auf Grund von Forder. aus Darlehen die an Kleinbahnunternehm. gegen Übernahme der Gewährleistung durch eine inländ. Körperschaft des öffentl. Rechts gewährt sind, Schuldverschr. einer u. derselben Art ausgegeben werden können, denen beide Arten von Forder. zur Deckung dienen; den Erwerb, die Veräusser. u. Beleihung von Hyp. u. Roggen- wertreallasten; den kommissionsweisen Verkauf u. Ankauf von Wertp., jedoch unter Aus- schluss von Zeitgeschäften; die Annahme von Geld oder anderen Sachen zur Hinterlegung; die Besorgung zur Einziehung von Wechseln, Anweis. u. ähnl. Papieren. Verfügbares Geld darf die Bank nutzbar machen durch Hinterlegung bei geeigneten Bankhäusern, durch Ankauf ihrer Roggenrentenbriefe u. solcher Wechsel u. Wertp., welche nach den Vor- schriften des Bankges. v. 14./3. 1875 von der Reichsbank angekauft werden dürfen, sowie durch Beleihung von Wertp. nach einer von der Bank aufzustellenden Anweis. Der Erwerb von Grundst. ist der Bank nur zur Verhütung von Verlusten aus Beleihungen oder zur Beschaffung von Geschäftsräumen gestattet. Seit Nov. 1923 besteht mit der Preussi- schen Pfandbriefbank, Berlin, eine Interess.-Gemeinschaft. Zusammen mit der Agrar- u. Commerz- bank A.-G., Berlin, besitzt die Ges. die Mehrheit der Aktien des oben genannten Instituts. Kapital: M. 1 100 000 000 in 1060 Vorz.-Akt. à M. 50 000, 3200 Vorz.-Akt. à M. 10 000, 15 000 Vorz.-Akt. à M. 1000 u. 1 Mill. St.-Akt. à M. 1000. Urspr. M. 6 Mill. Die G.-V. vom 10./1. 1923 beschloss Erhöh. um 94 Mill. in 1000 Akt. à M. 50 000, 3000 à M. 10 000 u. 14 000 a M. 1000. Die neuen Akt. nehmen vom Einzahlungstage an der Div. teil, werden zu 110 % begeben u. mit 25 % 10 % Agio eingezahlt. Sodann erhöht lt. G.-V. v. 22./8. 1923 um M. 1 Md. in 1 Mill. Inh.-Akt. àa M. 1000 mit Div.-Ber. ab 1./7. 1923, begeb. zu 200 %. Die bisher. M. 100 Mill. Nam.-Akt. erhielten die Bezeichnung Vorz.-Akt. u. haben für je M. 1000 Vorz.-Akt.-Kap. 5fach. Stimmrecht. Falls weitere Kap.-Erhöh. eintreten, erhöht sich das Stimmrecht bei je M. 200 Mill. Erhöh. um 1 weitere Stimme. Im Falle der Liquid. der Ges. sind die Vorz.-Akt. vorab zum Nennbetrage rückzahlbar. Aus der obigen Erhöh. ist den bisher. Aktion. ein Bezugsrecht im Verh. 1000: 5000 zu 200 % angeb. worden. Roggenrentenbriefe: Die andauernde Entwertung der Reichsmark hat die Bank ver- anlasst, Roggenrentenbriefe auszugeben, die nicht in Währung, sondern über 1, 5, 10, 50, 100 u. 200 Zentner Roggen lauten. Die Zinsen betragen 5 % des jeweiligen Preises der auf dem betr. Roggenrentenbrief angegebenen Roggenmenge. An der Berliner Börse waren zum Handel bis Sept. 1924 zugelassen Reihe I–XIII. Gesamtumlauf der Roggenrentenbriefe am 30./6. 1924: 7 325 000 Ztr. Zulass. auch der noch nicht börsengäng. Reihen wird be- antragt. Zs. 5 %, fällig am 1./1. u. 1./7. Auszahl. in deutscher Reichswähr., u. zwar wird der Auszahl. für den am 1./1. fäll. Zinsschein der Durchschnittsroggenwert v. 15./10.–14./11. des vorhergeh. Jahres, für den am 1./7. fäll. Zinsschein der Durchschnittsroggenwert für 15./3.–14./4. des laufenden Jahres zugrunde gelegt. Der Durchschnittsroggenwert wird be- stimmt durch den Mittelbetrag der amtl. Notierungen für märk. Roggen an der Berliner Börse in dem für die Berechnung massgebenden Zeitraum resp. durch den von der Land- wirtschaftskammer für die Prov. Brandenburg für den gleichen Zeitraum festzustellenden Preis des märk. Roggens in Berlin, der bekanntgegeben wird. Soweit die amtl. Notierung für märkischen Roggen in Goldanleihemark erfolgt, wird von jedem Tag auf Grund der amtl. Notierung für Goldanleihe der Preis für Roggen in Reichswähr. ermittelt u. dann von diesem Preis der Durchschnittsroggenpreis in Reichswähr. errechnet. Die Roggenrentenbriefe der Reihe XII u. folg. sind durch erststellige Roggenwerthyp. auf landwirtschaftl. genutzte Grundst. gedeckt, die der Reihen L–xXI durch ebensolche Reallasten. Zs. der Reihe XIIff. 1./4., 1./10.; Stichtage für die Umrechnung: 15.–22./3. für den April-Coup., 15.–22./9. für den Okt.-Coup. Die Okt.-Coup. 1924 der Reihe 12 u. 13 wurden wie folgt eingelöst: Zinsscheine über den Geldwert von 25 Pfd. Roggen mit M. 2.88 Bill., 125 Pfd. mit M. 14.40 Bill., 250 Pfd. mit M. 28.80 Bill. Kurs der Roggenrentenbriefe Mitte Juli 1924 in Berlin: M. 3.–, Mitte Sept. M. 4.30 pro Ztr.; in München; M. 3.50 bzw. M. 5.25 pro Ztr Landeskultur-Roggenbriefe, über den Geldwert von 1 000 000 Ztr. Roggen mit einer Verzins. von höchstens 5 %. Die Genehm. zur Ausgabe ist im Mai 1924 erteilt. Geschäftsjahr: Kalenderj. (bis 22./8. 1923: 1./7.–30./6.). Gen.-Vers.: Im 1. Geschäftshalbj. Stimmrecht: 1 St.-Akt. = 1 St., je M. 1000 Vorz.-Akt. = 5 St. in 3 besond. Fällen. Bilanz am 31. Dez. 1923: Aktiva: Kassa u. Guth. bei Abrechn.-Banken 15 950.61 Bill wertbest. Anleihen 33 353.38 Bill., Grundbesitz 866 407.5 Bill., Mobil. u. Einricht. 1 000 000, %%