Banken und andere Geld-Institute. 255 Friedrich Jay, Leipzig; General der Kav. a. D. Freih. Wolf Marschall Exz., Altengottern; Bank-Dir. Max Strauch, Berlin; Baron Louis von Steiger, Jul. Wertheimber, Frankf. a. M. Oberforstmeister a. D. Helmuth v. Blücher, Gotha; Oberst a. D. Fr. Zielfelder, Potsdam; Landrat a. D. Ernst Gerlach-Neudeck (0.-S.); Bankier Gust. Schlieper, Dr. Arthur Salomon- sohn, Dr. Paul von Schwabach, Berlin; Staatsminister a. D. Exz. Theod. Bauer, Sonders- hausen, Geh. Komm.-Rat Dr. e. h. Louis Hagen, Fabrikbes. Gottl. von Langen, Köln. Zahlstellen: Eig. Kassen in Gotha u. Berlin NW. 7, U. d. Linden 48/49 sowie ferner in Berlin: Berl. Handels-Ges., Darmstädter u. Nationalbank, Deutsche Bank, Disc.-Ges., Dresdner Bank, Gg. Fromberg & Co., S. Bleichröder; Bonn: A. Schaaffhaus. Bankver. A.-G.; Breslau: Deutsche Bank, Dresdner Bank, E. Heimann. Schles. Handelsbank A.-G.; Chemnitz: Commerz- u. Privat- Bank, Dresdner Bank; Köln: A. Schaaffhausenscher Bankverein A.-G. u. Zweigniederl., Sal. Oppenheim jr. & Cie., Dresdner Bank; Dresden: Dresdner Bank; Düsseldorf: A. Schaaffh. Bankver. A.-G.; Frankf. a. M.: Disconto-Ges., Dresdner Bank in Frankf. a. M., Deutsche Vereinsbank, Ferdinand Frohmann, L. & E. Wertheimber; Halle a. S.: Hallescher Bankver. v. Kulisch, Kaempf & Co.; Hamburg: Dresdner Bank, Nordd. Bank; Hannover: Dresdner Bank, Ephraim Meyer & Sohn, Mercklin & Schumacher; Karlsruhe: Rhein. Creditbank, Veit L. Homburger; Königsberg i. Pr.: Ostbank f. Handel u. Gew.; Leipzig: Allg. Deutsche Credit-Anst. Abt. Becker & Co., Deutsche Bank Fil. Leipzig; Hammer & Schmidt, Meyer & Co., Dresdner Bank: Magdeburg: F. A. Neubauer, Dingel & Co.; Mannheim: Rhein. Creditbank, Dresdner Bank, Süddeutsche Disconto-Ges.; Nürnberg: Dresdner Bank; München: Dresdner Bank; Stettin: Dresdner Bank, Wm. Schlutow, Landschaftl. Bank der Provinz Pommern, Deutsche Bank, Fil.; Stuttgart: Disconto- Ges. u. deren Depositen-Kassen, Dresdner Bank. Mitteldeutsche Bodenkredit-Anstalt in Greiz. Gemäss einer zwischen der Ges. u. der Commerz- u. Privat-Bank A.-G. in Berlin ge- troffenen Vereinbarung fand eine Anlehnung an letztere Bank statt, zu welchem Zwecke den Aktionären der Ges. ein Umtausch ihrer Akt. in solche der Commerz- u. Privat-Bank vom 9./5.–31./5. 1923 im Verh. 3: 1 angeb. wurde. Gegründet: 7./11. 1895; eingetr. 23./11. 1895. Dauer 100 Jahre. Letzte Statutänd. v. 25./11. 1899 mit landesherrl. Genehmigung v. 5./12. 1899 u. 15./6. 1923. Zweck: Förderung des Bodenkredits, des Kommunalkredits, der Landwirtschaft und der Bau- tätigkeit in sämtl. Staaten des deutschen Reiches. Zu diesem Zwecke betreibt die Ges.: 1) Die im § 5 des Hypoth.-Bank-Ges. v. 13./7. 1899 vorgesehenen Geschäfte; 2) sie gewährt Geldbeträge, welche von Grundstücksbesitzern a) zur Herstellung bauplanmässiger Strassen und Plätze (Fahrbahn, Fussweg, Schleusen) innerhalb einer Ortschaft, zum Umbau einer Anlage, zur Entwässerung eines Ortes oder von Teilen eines Ortes, sei es aus eigener Bewegung, sei es nach der Orts- verfassung als anteiliges Anlagekapital, b) zur Melioration landwirtschaftlich benutzter oder städtischer Grundstücke, ins- besondere durch Aufforstung von Ödeland, Entwässerungs- oder Bewässerungsanlagen, Anlagen zur elektr. Beleuchtung und Zentralheizung etc., c) zur Ablösung von dinglichen Oblasten, Auszahlung von Miterben an Grundbesitz aufzubringen sind, beziehentlich verwendet werden sollen, und zwar in der Weise, dass ihr dafür von dem Grundstücksbesitzer eine bestimmte jährliche Rente auf eine gewisse Reihe von Jahren zu gewähren und auf dem das beteiligte Grundstück betreffenden Grundbuchsfolium als Reallast (§§ 1199–1203 des Bürgerl. Gesetzbuchs) einzutragen ist. Staatsaufsicht: Die Staatsregierung ist befugt, die Aufsicht über die Geschäftsführung in allen Zweigen auszuüben und zu diesem Zwecke für beständig oder für einzelne Fälle einen Kommissar zu ernennen. Der Kommissar ist berechtigt, von allen Büchern, Rechnungen etc. Einsicht zu nehmen und Revisionen selbst vorzunehmen oder durch Sachverständige auf Kosten der Ges. vornehmen zu lassen, an allen Sitzungen des A.-R. und den G.-V. teilzunehmen und solche Sitzungen bezw. G.-V. einzuberufen, in den- selben Anträge zu stellen, sich an der Debatte zu beteiligen und gegen die Ausführung der Beschlüsse, welche er für statutenwidrig erachtet, Einspruch zu erheben. Kapital: M. 7 500 000 in 7500 Aktien à M. 1000. pfandbriefe: Die Gesellschaft gibt bis zur Höhe der ihr zustehenden hypothekarisch sichergestellten Forderungen Hypoth.-Pfandbr. und bis zur Höhe der von ihr in Gemäss- heit von § 5 Abs. 1 Ziffer 2 und 3 des Hypoth.-Bank-Gesetzes vom 13. Juli 1899 ge- währten Darlehen Kommunal-Oblig. und Kleinbahn-Oblig. aus. Lt. minist. Erlass v. 13./6. 1924 auch Genehm. zur Ausgabe von Gold-Hyp.-Pfandbr. erteilt. Der Gesamtbetrag der auszugebenden, auf Inhaber lautenden Hyp.-Pfandbr. Kommunal-Oblig., Kleinbahn- Oblig. und Grundrentenbr. darf den 20fachen Betrag des eingez. A.-K. und im Falle einer Erhöhung des Grundkapitals den in den Vorschriften des Hypoth.-Bank-Gesetzes vom 13. Juli 1899 bestimmten Gesamtbetrag nicht übersteigen. Die pünktliche Zahlung *