Banken und andere Geld-Institute. 361 4000 Nam.-Vorz.-Akt. zu M. 1000. Die Vorz.-Akt. sind mit 7 % (Max.) Vorz.-Div., Nachzahl.- Anspruch u. jetzt 30fach. Stimm.-Recht ausgestattet. Erhöht lt. G.-V. v. 21./8. 1923 um M. 105 Mill. in 21 000 Inh.-St.-Akt. zu M. 5000 mit Div.-Ber. ab 1./1. 1923. Die G.-V. v. 17./7. 1924 beschloss Umstell. von PM. 205 Mill. auf GM. 205 000 in der Weise, dass je 4 Aktien im Nennwerte von M. 5000 zu 1 Aktie von GM. 20 u. je 20 Aktien im Nennwerte von M. 1000 zu je 1 Aktie von GM. 20 zus. gelegt werden. Genehmigt wurde ferner Wieder- erhöhung auf bis GM. 565 000, die bis 1./7. 1925 durchgeführt sein muss. Geschäftsjahr: Kalenderj. Gen.-Vers.: Im I. Geschäftshalbj. Stimmrecht: 1 St.-A. = 1 St., 1 Vorz.-Akt. = 75 St. in best. Fällen. Goldmark-Bilanz am 1. Jan. 1924: Aktiva: Nicht einbez. Vorz.-Akt. 4429, Kassa, Postscheck- u. Reichsbankguth. 7943, Eff. 20 984, Devisen 3969, Sorten 7012, Wechsel 210, Bank-Guth. 23 679, Debit. 147 692, Mobil. 1000, Haus B 1, 7a 200 000. – Passiva: A.-K. 205 000, Kredit. 210 602, Hyp. 1100, R.-F. 217. Sa. GM. 416 919. Dividenden 1914–1923: 6, 5, 5, 5, 5, 5, 5, 8, 40, 0 %. Direktion: Heinrich Koch, Heidelberg; Franz Fritzel, Mannheim. Aufsichtsrat: Vors. Dir. Jakob Gross, Mannheim; Stellv. Karl Gebhard, Ludwigshafen; Ph. Gutermann, Heidelberg; Friedr Schott, Heinr. Wesch, S. Goos, Otto Rist, G. Sämmler, W. Trautmann, W. Kegreiss, Gen.-Dir. Dr. Hans Ueltzer, F. Büchele, Mannheim; D. Keller, Adelsheim; F. Löb I, Mutterstadt. Rheinische Hypothekenbank in Mannheim. Gegründet: 28./11. 1871; eingetr. 15./12. 1871. Zweck: Hypoth. Beleihung von Grundstücken in Deutschland, zunächst in Baden und den angrenzenden Bundesstaaten, sowie die Ausgabe von Schuldverschreib. auf Grund der erworbenen Hypoth. u. Grundschulden; ferner die in § 5 des Hypoth.-Bank-Ges. v. 13./7. 1899 bezeichneten Geschäfte. Die Bank untersteht der staatlichen Aufsicht. Die Bank gründete 1923 im Verein mit den der Arbeitsgemeinschaft angehörenden Firmen die Süddeutsche Festwertbank A.-G. in Stuttgart, welche spez. dem Kommunalkredit dient. Arbeitsgemeinschaft Süddeutscher Hypothekenbanken. Im Jahre 1923 vereinigten sich die Firmen: Rheinische Hypothekenbank, Mannheim, Bayerische Hypotheken- u. Wechsel- bank, München, Frankfurter Hypothekenbank, Frankf. a. M., Pfälzische Hypothekenbank, Ludwigshafen a. Rh., Süddeutsche Bodencreditbank, München und die Württembergische Hypothekenbank zu obiger Arbeitsgemeinschaft. Die rechtliche u. wirtschaftliche Selb- ständigkeit der einzelnen Institute bleibt vollständig gewahrt, insbes. findet eine Zus.werfung der Gewinne nicht statt. Darlehen: Gebäulichkeiten in Städten werden bis zu "s des Taxwertes beliehen. Bau- plätze sind in der Regel von der Beleihung ausgeschlossen. Die in Baden und anderwärte (Württemberg, Hessen etc.) bestehende amtliche Schätzung bildet die Höchstgrenze des Beleihungswertes. Durch Abkommen zwischen der badischen Regierung und der Bank vom 14./11. 1892 errichtete diese am 1./1. 1893 für das ländliche Darlehensgeschäft in Baden eine besondere Abteilung unter der Bezeichnung „Landeskreditkassen-Abteilung der Rheinischen Hypothekenbank“. Die Bank gewährt amortisable und nichtamortisable Darlehen bis zu den kleinsten Beträgen herab zum Selbstkostenpreis (franko Provisionen und Verwaltungsgebühren). Als ländliche Darlehen im Sinne dieses Abkommens gelten solche Darlehen, deren Versatz mindestens zu aus fruchttragenden Grundstücken besteht. Unter fruchttragenden Grundstücken sind vorzugsweise Acker und Wiesen verstanden. Die Beleihung der fruchttragenden Grundstücke und der Gebäude erfolgt bis zur Hälfte der seitens der Bank für richtig erachteten Wertabschätzung, bei Rebstücken bis zu des ermittelten Schätzungswertes; bei Waldparzellen ist der Wert des Waldbodens für die Regel massgebend. Wenn der Versatz lediglich aus fruchttragenden Grundstücken besteht u. der Darlehensnehmer sich zu einem Annuitätendarlehen mit mindestens 1 % Tilg. quote bereit erklärt, wird die Bank eine Beleih. bis zu 60 % des ermittelten Schätzungswertes ein- treten lassen. Seit 1918 auch Gewähr. stadtgarantierter II. Hyp. für den Kleinwohnungsbau. Kapital: M. 63 Mill. in 15 000 Akt. zu M. 600, 26 250 Akt. zu M. 1200, 8125 desgl. zu M. 2400 u. 50 Vorz.-Akt. zu M. 60 000. Urspr. M. 6 Mill., erhöht 1884 um M. 3 Mill., 1895 um M. 1 500 000, 1896 um M. 1 080 000, 1897 um M. 5 000 400. Erhöht 1903 um M. 1 419 600, 1905 um M. 2 100 000. 1908 Erhöh. um M. 5 400 000. Lt. G.-V. v. 25./3. 1912 weitere Erhöh. um M. 3 Mill. Nochmals erhöht lt. G.-V. v. 2./11 1922 um M. 12 Mill. in Aktien zu M. 1200, begeben zu 105 %. Die G.-V. v. 4./4. 1923 hat eine weitere Erhöh. um M. 22 500 000 in 8125 St.-Akt. zu M. 2400 u. in M. 3 Mill. Vorz.-Akt. beschlossen, letztere mit 6 % Vorz.-Div. u, 20 fachem St.-Recht ausgestattet. Pfandbriefe u. Kommunal-Obligationen: Die Bank darf Hypoth.-Pfandbriefe auf Grund von hypoth. Darlehen u. Kleinbahn-Oblig. auf Grund von Darlehen an Kleinbahnunter- nehmungen ausgeben, ferner Schuldverschreib. auf Grund nichthypothekarischer Darl. an deutsche Körperschaften des öffentlichen Rechts oder gegen Übernahme der vollen Gewähr- leistung durch eine solche Körperschaft. Kommunal-Oblig. dürfen unter Hinzurechnung der im Umlauf befindl. Hypoth.-Pfandbr. u. Kleinbahn-Oblig. den Betrag nicht um mehr als den fünften Teil übersteigen.