384 Banken und andere Geld-Institute. Bei der Wertfestsetzung ist höchstens der angemessen kapitalisierte Jahresreinertrag zu- grunde zu legen, den das Grundstück bei ordnungsgemässer Bewirtschaftung nachhaltig gewähren kann; die Beleihung soll nicht höher sein, als dass aus der Hälfte des an- genommenen Reinerträgnisses die Jahreszinsleistung für die der Hypothek entsprechende Roggenpfandbriefschuld bestritten werden kann. In erster Linie werden aus den durch Ausgabe von Roggenpfandbriefen gewonnenen Mitteln landwirtschaftl. Kulturgrundstücke beliehen; solchenfalls soll in der Regel die Jahresleistung aus der entsprechenden Roggen- Pfandbriefschuld ein Zehntel des Rohertrages der beweglichen landwirtschaftl. Grundstücke nicht übersteigen. Begeben sind bis jetzt: Lit. S zu 20 Ztr. Roggen, Lit. T zu 10 Ztr. Roggen, Lit. U zu 5 Ztr. Roggen, Lit. V zu 2 Ztr. Roggen, Lit. W zu 1 Ztr. Roggen. Umlauf ult. August 1924: 120 377 Ztr. Roggen, Serie I. Zinstermine: 15./1. u. 15./7. Die Roggenpfandbriefe sind seitens des Inhabers unkündbar, seitens der Bank ein Vierteljahr nach vorgängiger Kündigung oder Verlosung in bar rückzahlbar. Die Bank ist jedoch verpflichtet, von dem Rechte der Rückzahl. nicht vor Beginn des fünften Jahres seit der Emission, das Emissionsjahr als erstes gerechnet, Gebrauch zu machen u. weiter die Roggenpfandbriefe innerhalb 55 Jahren, vom ersten zulässigen Rückzahlbarkeitstermine ab gerechnet, auf Grund vorgängiger vierteljähriger Kündigung oder Verlosung bar ein- zulösen, soweit nicht ein freihändiger Rückkauf erfolgt. Der Gegenwert der verbrieften Roggenmenge u. der hieraus anfallenden Zinsen wird in Reichswährung beglichen. Der Geldbetrag zur Begleichung fälliger Zins- u. Kapital-Roggenmengen berechnet sich für die am 15. Januar fälligen Beträge nach dem Durchschnittswerte des Roggens zwischen dem 15. Oktober u. 14. November u. für die am 15. Juli fälligen Beträge nach dem Durchschnitts- werte des Roggens zwischen dem 15. März u. 14. April. Der Durchschnittswert wird bestimmt durch den Mittelbetrag der offiziellen höchsten Notiz bayerischen Roggens für freies Getreide an der Münchener Produktenbörse während dieses Zeitraums. Sollte an der Münchener Produktenbörse während dieses Zeitraums keine Notiz stattfinden, so tritt an deren Stelle die Mannheimer Prodüktenbörse mit der höchsten Notierung für Ialandsroggen freien Getreides mit gleicher Stichzeit. Die Reichsbank beleiht sie in erster Klasse. Goldhypothekenpfandbriefe, 6 %ig, auf den Inhaber lautend, können durch die Bank auf den Namen eines bestimmten Berechtigten umgeschrieben werden. – Beleihbar ist aller im Deutschen Reiche belegener Grundbesitz –— mit Ausnahme von Bergwerken, Stein- brüchen u. Torfstichen –— u. äusserst bis zur Hälfte des von der Direktion ermittelten Wertes. Bei der Wertsermittlung findet sowohl der sichere Ertrag des Pfandobjekts als der dauernde Grund- u. Gebäudewert Berücksichtigung. Die Wertfeststellung erfolgt nach den Vorschriften der von der Aufsichtsbehörde genehmigten Anweis. über Wertsermittlung. Begeben sind bis jetzt: Lit. A zu 17.921145 9 Feingold = 50 GlI. B „ 35.842290 f –= 100 7„0% 77 77 57* 45800% % „ 5 179.211400 % 0 = 2. E „ 358.4229008 „ = 1000 0 im Umlauf seit 5./2. 1924, Serie I GM. 4 017 250. Zinstermine 1./4. u. 1./10. Die Goldhypothekenpfandbriefe sind seitens des Inhabers unkündbar. Die Bank ist berechtigt, dieselben durch Kündigung oder Verlosung vom 1./10. 1926 ab mit mindestens einmonat. Frist einzulösen oder jederzeit durch freihänd. Rückkauf aus dem Verkehr zu bringen. In längstens 50 Jahren, vom 1./10. 1926 ab gerechnet, muss in jedem Falle die Einlös. bewirkt sein. Die Goldhypothekenpfandbriefe sowie die Zinsscheine lauten auf den Geldwert einer bestimmten Menge Feingold. Der Preis für Feingold bestimmt sich nach dem von dem Reichswirtschaftsminister oder der von ihm bestellten Stelle im Reichsanzeiger bekanntgegebenen Londoner Goldpreis. Die Umrechn. in die deutsche Währ. erfolgt nach dem Mittelkurs der Berliner Börse für Auszahl. London auf Grund der letzten amtl. Notier. vor dem 1. Tag des dem Fällig- keitstage vorangegangenen Monats. Die Reichsbank beleiht sie in erster Klasse. Die Zahlung von Kapital u. Zs. erfolgt in deutscher Reichswährung. Höchstbetrag des Pfandbrief-Umlaufs: das 8 000 000 fache des bar eingezahlten A.-K. u. des jeweiligen Spez.-R.-F. des Pfandbrief-Geschäfts. Zahlstellen der Coup. u. verlosten Pfandbriefe: wie bei Div.-Coup. Kurs: die 5 % igen Roggenpfandbriefe u. die 6 % igen Goldhypothekenpfandbriefe werden in München notiert. Roggenpfandbriefe eingeführt 2./11. 1923, Goldhypothekenpfandbriefe 10./3. 1924 u. am 22./4. 1924. Bank-Obligationen: Es sind dies Schuldscheine zu 3½ % mit 12 monat. Kündig.-Frist seitens des Inhabers. Zs. 1./1. u. 1./7. Kurs Ende 1914–1922: 98, –, 99, –, 98.50, 95, 96, 96, 103 %. Notiert in München. Geschäftsjahr: Kalenderj. Gen.-Vers: Jährl., spät. im Monat Juli. Stimmrecht: 1 Aktie à fl. 500 = 6 St., 1 Aktie à M. 1000 = 7 St.; 1 Aktie à M. 5000 = 35 St. Die Vorz.-Akt. haben 20faches Stimmrecht (= 140 St.) in best. Fällen.