392 Banken und andere Geld-Institute. Rechtes oder gegen Übernahme der vollen Gewährleistung durch eine solche Körperschaft nichthypoth. Darlehen zu gewähren u. auf Grund der erworbenen Forder. verzinsliche Schuldverschreib. (Kommunal-Oblig.) auszugeben. Als Deckung für Hypoth.-Pfandbr. dürfen nur Hypoth. benutzt werden, welche, ausser den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen, auch den von der Bapyer. Staatsregierung getroffenen besonderen Anordnungen entsprechen. Hiernach darf die Be- leihung regelmässig nur bis zur Hälfte des Grundstückswertes erfolgen, eine höhere Be- leihung, bis zu 60 % des Wertes, ist nur mit Zustimmung des Staatskommissars statthaft. Auf landwirtschaftl. Grundstücke dürfen nur Amort.-Hypoth. gegeben werden, bei welchen der jährl. Tilg.-Beitrag nicht weniger als % des Hypoth.-Kap. beträgt; Ausnahmen hiervon erfordern die Zustimmung des Staatskommissars. Kapital: M. 870 000 000 in 30 000 Inh.-St.-Akt. à M. 600, 543 500 à M. 1000, 198 750 à M. 1200 u. 70 000 Namen-Vorz.-Akt. à M. 1000. Urspr. M. 18 000 000, erhöht 1890 um M. 9 000 000, 1897 um M. 6 000 000, 1898 weitere Erhöh. um M. 4 500 000. Nochmals erhöht 1908 um M. 7 500 000. Weitere Erhöh. 1913 um M. 6 000 000. Weitere Erhöh. lt. G.-V. v. 2./7. 1920 um M. 21 000 000 mit Div.-Ber. ab 1./7. 1920. Anlässlich des Abschlusses der Interessen- gemeinschaft mit der Bayer. Handelsbank in München u. der Vereinsbank in Nürnberg wurde das A.-K. lt. G.-V. v. 31./3. 1921 erhöht um M. 98 000 000 St.-Akt., davon M. 69 000 000, div.-ber. ab 1./1. 1920, den Aktionären der Bayer. Handelsbank in München (M. 44 500 000) u. der Vereinsbank in Nürnberg (M. 24 500 000) in Umtausch zu 100 % angeboten. Die G.-V. v. 31./3. 1921 beschloss auch die Ausgabe von M. 60 000 000 Vorz.-Akt. Die Bayerische Handelsbank u. die Vereinsbank in Nürnberg haben diese Vorz.-Akt., welche mit einem auf 6 % beschränkten Div.-Recht u. dreifach. Stimmrecht ausgestattet u. amortisierbar sind, zu dauerndem Besitz übernommen. Das Div.-Recht ruht für die Dauer der unter den beteiligten Banken vereinbarten Interessengemeinschaft, da die Gewinne der drei Banken einem Gesamterträgnis, das nach einem bestimmten Verhältnis verteilt wird, zufliessen und deshalb die Verrechnung unter den Mitgliedern der Interessengemeinschaft zwecklos ist. Die Vorz.-Akt. sind bei einer Liquid. der Bank oder bei Kündig. mit 150 % zurückzuzahlen. Weitere Erhöh. lt. G.-V. v. 21./4. 1922 um M. 135 000 000 mit Div.-Ber. ab 1./7. 1922 sowie M. 10 000 000 Nam.-Vorz.-Akt. à M. 1000. Die Vorz.-Akt. sind mit den gleichen Rechten wie die im Vorjahr begebenen ausgestattet. Erhöht lt. G.-V. v. 1./3. 1923 um M. 495 000 000 mit Div.-Ber. ab 1./1. 1923. M. 255 000 000 volF einbez. Aktien wurden von einem Konsort. unter Führung des Bankhauses Mendelsohn & Co., Berlin übern., davon M. 152 500 000 den bisher. Aktion. im Verh. 2: 1 v. 25./4.–15./5. 1923 zu 1000 % angeboten. Pfandbriefe u. Kommunal-Obligationen. Diese lauten auf den Inhaber, können aber auf den Namen eines bestimmten Berechtigten umgeschrieben werden. Für die um- laufenden Pfandbr. u. Komm.-Oblig. haftet die Bank mit ihrem gesamten Gesellschafts- vermögen. Den Pfandbr. ist in Bayern durch Ministerialverordnung vom 9./9. 1899 die Mündel- sicherheit verliehen; ferner ist lt. Ministerialbekanntmachungen vom 30./10. u. 3./11. 1899 die Anlage von Kapitalien der Gemeinden und Stiftungen, auch derjenigen der Kirchen- und Pfründestiftungen, sowie der sonstigen nicht unter gemeindlicher Verwalt. stehenden Stiftungen in den Pfandbr. gestattet. Auch die Kommunal-Obl. sind in Bayern zur Anlage von Kapitalien der Gemeinden u. Stiftungen zugelassen. Ende 1923 befanden sich bei einem Gesamtbestande von M. 53 812 110 289 an Hyp.-Darl. in Umlauf M. 53 267 075 400 an Pfandbriefen in Stücken à M. 10 000 000 bis 100 000 000 u. Komm.-Darl. M. 2 979 664 956, denen M. 2 953 790 500 Komm.-Obl. gegenüberstanden. 4 % Pfandbr.: jederzeit verlosbar und kündbar, 4 % Pfandbr., für welche die Verlosung und Kündigung bis 1928/33 ausgeschlossen ist, 4 % Pfandbr, unverlosbar, ab 1924 kündbar, 3½ % Pfandbr., jederzeit verlosbar und kündbar; neue 4 % Pfandbr. gelangen nur in den Nennwerten von M. 50 Mill., M. 10 Mill. und M. 5 Mill. zur Ausgabe. Von den 4 % und 3½ % Pfandbr. wurden sämtliche Stücke in den Nennwerten von M. 2000 und darunter zur Heimzahlung aufgerufen mit Ausnahme jener der Serien 115, 117, 129, 130, 132, 133, 135 und 136. 5 % Goldhypothekenpfandbr., Serie 1–10, genehmigt am 3./9. u. 31./10. 1923; Zs. 1./6. u. 1./12. Stückeeinteilung: Gold-M. 500 = 179,211 g Feingold, Gold-M. 100 = 35,842 g Fein- gold, Gold-M. 50 = 17,921 g Feingold, Gold-M. 20 = 7, 168 g Feingold, Gold-M. 10 = 3,584 g Feingold. Der Geldwert des Feingoldes richtet sich nach dem vom Reichswirtschafts- minister oder der von ihm bestimmten Stelle im Reichsanzeiger bekanntgegebenen Londoner Goldpreis; die Umrechnung in deutsche Währung erfolgt nach dem Mittelkurs der Berliner Börse auf Grund der amtlichen Notierung am 15. des Mts. vor dem Fälligkeitstage. Die Goldhypothekenpfandbr. sind seitens der Inhaber unkünd.; seitens der Bank werden sie innerhalb der Umlaufzeit im Wege der Verlosung oder Kündigung oder freihändigen Rückkaufs aus dem Verkehr gezogen. Vor dem 1./1. 1928 können jährlich höchstens 2 % des ausgegebenen Nominalbetrages durch Verlosung oder Kündigung aus dem Verkehr gezogen werden. Einführungskurs an der Münchner Börse (12./10. 1923): M. 3 300 000 000 für 10 GM. Kurs Ende 1923: 8 %.