460 Banken und andere Geld-Institute. Berlin, andererseits, abgeschlossenen Vertrags über ein Frachtstundungsverfahren im Bereich der Reichsbahndirektionsbezirke Karlsruhe, Stuttgart und bis auf weiteres Mainz. Kapital: M. 100 Mill. in 100 000 Akt. zu M. 1000, übern. von den Gründern zu pari. Geschäftsjahr: Kalenderj. Gen.-Vers.: Im 1. Geschäftshalbj. Stimmrecht: 1 Aktie 1 St. Bilanz am 31. Dez. 1923: Aktiva: Kassa 6117.75 Bill., Forder. an Banken 40 789.41 Bill., sonst. Forder. 6249.76 Bill., Einricht. 1 Bill. – Passiva: A.-K. 100 000 000. R.-F. 10 000 000, der Bahn noch zu vergütende Frachtanweis. u. Barheftbeträge 6106.24 Bill., Gläubiger u. Rückstell. auf Aussenstände 46 977.92 Bill., Gewinn 73.76 Bill. Sa. M 53 157.93 Bill. Gewinn- u. Verlust-Konto: Debet: Handlungsunk. 14 482.89 Bill., Gehalt 3036.39 Bill., Steuer 125.71 Bill., Abschr. 658.86 Bill., Gewinn 73.76 Bill Sa. M. 18 377.63 Bill. – Kredit: Zs. u. Provis. M. 18 377.63 Bill. Dividende 1923: 0 %. Direktion: Rechtsrat Dr. Erwin Teuffel. Aufsichtsrat: Vors. Bank-Dir. Dr. h. c. Ferdinand Bausback, Stuttgart; Stellv. Dir. Dr. Ludwig Janzer, Mannheim; Komm.-Rat Ernst Berge, Stuttgart; Komm.-Rat Jacques Bronner, B.-Grunewald; Geh. Legationsrat Dir. Dr. Walter Frisch, Berlin; Reg.-Rat Adolf Hock, Karlsruhe; Dir. Wilhelm Kapferer, Konstanz; Dir. Dr. Walter Prerauer, Berlin; Präsident Dr. Walter Sigel, Stuttgart. Württembergische Hypothekenbank in Stuttgart. Gegründet: 28./11. 1867. Konz. v. 7./11. 1867. Eingetr. 31./12. 1867. Letzte Statutänd. 14./4. 1923, genehmigt am 8./5. 1923. Arbeitsgemeinschaft Süddeutscher Hypotheken- banken, der ausserdem noch angehören: Bayerische Hypotheken- u. Wechselbank u. Süd- deutsche Bodenkreditbank in München, Rheinische Hypothekenbank in Mannheim, Pfälzische Hypothekenbank in Ludwigshafen u. Frankfurter Hypothekenbank in Frankf. a. M. Zweck: Betrieb einer Hypothekenbank. Die Beleihung von Grundstücken erfolgt nach den Vorschriften des Hypoth.-Bank-Gesetzes vom 13. Juli 1899 mit folgenden Beschränkungen: Die Beleihung ist nur zulässig zur ersten Stelle und darf die Hälfte des Wertes des Grundstücks nur in folgenden Fällen bis zu drei Fünfteilen des Werts des Grundstücks übersteigen: I. innerhalb Württembergs 1) bei landwirtschaftlichen Grundstücken, bei welchen die gesamte Sicherheit mindestens zu zwei Dritteilen in Feldgrundstücken besteht, 2) in grossen u. mittleren Städten, sowie in Gemeinden der ersten Klasse der Gemeinde- ordnung bei Hausgrundstücken, die vorwiegend als Wohnungen benutzt werden können; II. ausserhalb Württembergs in Städten mit mehr als 50 000 Einwohnern bei Hausgrund- stücken, die vorwiegend als Wohnungen benutzt werden können. Bei Beleihungen von mehr als der Hälfte des Grundstückswerts darf im Einzelfall der Darlehensbetrag von M. 400 000 nicht überschritten werden. Hypoth. an Bauplätzen u. nicht fertiggestellten Neubauten dürfen den fünften Teil des einbezahlten Grundkapitals nicht übersteigen. Soweit vor der Beleihung die Grundstücke durch eine öffentliche Behörde des Gebiets, in welchem sie liegen, abgeschätzt werden, muss diese Abschätzung der Beleihung zu Grunde gelegt werden. Die Darlehen werden in Geld gewährt. Bei Amort.-Darlehen muss die jährl. Tilg. mind. ½ % des urspr. Kapitals betragen. Daneben ist der Ges. unter Ein- schränk. des § 5 des Hypoth.-Bank-Gesetzes gestattet: 1) Erwerb und Beleihung von Hypoth., welche der Satzung entsprechen und die Veräusserung von solchen; – 2) Gewährung nicht hypothekarischer Darlehen an deutsche Körperschaften des öffentlichen Rechts oder gegen Übernahme der vollen Gewährleistung durch eine solche Körperschaft und die Aus- gabe von Schuldverschreibungen auf Grund der so erworbenen Forderungen (Kommunal- Oblig.)) – 3) kommissionsweiser Ankauf und Verkauf von Wertpapieren, jedoch unter Ausschluss von Zeitgeschäften; – 4) Besorgung der Einziehung von Wechseln, Anweisungen und ähnlichen Papieren. Unter Teilnahme obengenannter Banken fand 1923 die Gründung der Süddeutschen Festwertbank A.-G. in Stuttgart statt. Kapital: M. 100 Mill. in 10 000 Nam.-Akt. zu M. 900, 51 000 Inh.-Akt. zu M. 1000, 8000 desgl. zu M. 5000. Urspr. fl. 2 000 000 in 4000 Aktien a fl. 500; ferner begeben 1872 fl 2 000 000, 1873 fl. 1 000 000, zus. fl. 5 000 000 in 10 000 Aktien à fl. 500. 1876 Erhöhung des Nominalbetr. der Aktie von fl. 500 auf M. 900. Erhöht 1892 um M. 1 000 000 und 1894 um M. 1 000 000. Noch- malige Erhöh. 1911 um M. 2 000 000. Weiter erhöht lt. G.-V. v. 4./11. 1922 um M. 13 000 000 in 2600 Aktien zu M. 5000 mit Div.-Ber. ab 15./11. 1922. Ferner erhöht lt. G.-V. v. 3./2. 1923 um M. 14 000 000 in 14 000 Aktien zu M. 1000 mit Div.-Ber. ab 1./1. 1923. Weiter er- höht lt. G.-V. v. 14./4. 1923 um M. 20 Mill. in 8000 St.-Akt. zu M. 1000 u. 2400 desgl. zu M. 5000 mit Div.-Ber. ab 1./1. 1923. M. 4.8 Mill. St.-Akt. wurden den bisher. Aktion. im Verh. 5: 1 v. 14./6. –7./7. 1923 zu 300 % plus Bezugsrechtsteuer u. Schlussnotenstempel angeboten. Sodann erhöht lt. G.-V. v. 25./10. 1923 um M. 40 Mill. in 2500 Aktien à M. 1000 u. 3000 Aktien à M. 5000 mit Div.-Ber. ab 1./1. 1923, begeb. M. 20 250 000 zu 200 % u. M. 19 750 000 zu 25 Md. %, davon M. 14 750 000 angeb. den bisher. Aktion. im Verh. 2: 1 vom „ 1924 zum Preise von GM. 1 – GM. 0.60 für Bezugsrecht- u. Börsenumsatzsteuer je ie. Pfandbriefe: Die Bank ist berechtigt, für den Betrag der erworbenen Hypoth. Pfandbr., auf Inhaber oder Namen lautend, zu begeben, deren Rückzahlung spätestens 10 Jahre nach Ausgabe der Serie beginnt und von da ab in spätestens 52 Jahren beendigt