Bergwerke, Hütten, Salinen, Schachtbau. 947 Gewinnvyerteilung: 5 % R.-F.; alsdann bis 6 % Div. an Vorz.-Akt., demnächst 4 % Div. an St.-Akt.; vom verbleib. Rest 8 % Tant. an A.-R. u. dann bis 26 % Div. an St.-Akt. sofern G.-V. nicht anderweit beschliesst. Kapital: M. 350 000 000 in 300 000 St.-Akt. à M. 1000 u. 100 000 Vorz.-Akt. à M. 500. Urspr. M. 2 300 000. Nach mehrf. Erhoh. betrug das A.-K. Ende 1919 M. 22.5 Mill. Die G.-V. v. 18./2. 1920 beschloss weitere Erhöh. um M. 22 500 000 in 15 000 St.-Akt. à M. 1000 u. 15 000 Vorz.-Aktien à M. 500. Weiter erhöht lt. G.-V. v. 26./4. 1921 um M. 30 000 000 in 20 000 St.-Akt. à M. 1000 u. 20 000 Vorz.-Akt. à M. 500, für 1921 zur Hälfte div.-ber. Die Vorz.-Akt. geniessen eine Vorz.-Div. von 6 % und werden im Falle der Auflös. der Ges. vorweg befriedigt. – Lt. G.-V. v. 18./10. 1921 erhöht um M. 50 000 000 St.-Akt. zu M. 1000 u. M. 25 000 000 Vorz.-Akt. zu M. 500, beide div.-ber. ab 1./1. 1922. – Zum Schutz gegen Überfremd. beschl. die G-V. v. 27./4. 1922 Erhoh. um M. 40 000 000 St.-Akt., m. halb. Div.-Ber. für 1922. Die G.-V. vom 1./3. 1923 beschl. weitere Erhöh. um M. 60 000 000 in 60 000 St.-Akt. (Schutz- Akt.) zu M. 1000 mit Div.-Ber. ab 1./1. 1923 auf das jeweils eingez. Kap. (zunächst 25 %), begeb. an ein Konsort. (Mitteldeutsche Creditbank); sie erhalten, solange sie nicht vollgezahlt sind, die Hälfte der auf die vollgez. St.-Akt. entfall. Div., solange diese höher ist als der jeweilige Reichsbankdiskont, mindest. aber 6 %. Die Di der Vorz.-Akt. wurde alsdann derart erhöht, dass ausser den bisher. 6 % ab 1./1. 1923 für jedes weitere Proz., das die St.-Akt. über 30 % erhalten, % gewährt wird. Der letztgenannte Termin wurde lt. G.-V. v. 11./4. 1923 bereits mit Wirk. ab 1./1. 1922 festgesetzt. Das Konsort. für obige M. 60 000 000 St.-Akt verpflichtete sich, letztere der Ges. jederzeit zum Erwerbspreis zur Verfüg. zu stellen. Zum Schutze gegen Überfremd. wurde lt. G.-V. v. 2./8. 1923 eine weitere Erhöh. um M. 100 Mill. vorgenommen. Gegen letztere Erhoh. ist Klage erhob. u. das Landgericht Cottbus hat die Annullier. der Aktien ausgesprochen, wogegen aber Beruf. eingelegt ist. Eine Entscheidung ist hierüber noch nicht erfolgt. Über die lt. G.-V. v. 1./3. 1923 u. 2./8. 1923 geschaffenen M. 60 Mill, bzw. M. 100 Will. Schutzaktien entspann sich in der G.-V. v. 17./8. 1924 eine lebhafte Debatte, da seitens der Opposition die Einziehung dieser Aktien verlangt wurde. Seitens der Verwaltung wurde erklärt, dass heute die Überfremdungsgefahr nicht mehr so gross sei wie im vergangenen Jahre, so wollte die Verwaltung Rücksicht auf die Bedenken eines Teils der Aktionäre nehmen u. bei Aufstellung der Goldmarkbilanz wenigstens die am 2./8. 1923 geschaffenen M. 100 Mill. St.-Akt. annullieren. Die am 1./3. 1923 geschaffenen M. 60 Mill. St.-Akt. müssten jedoch bestehen bleiben, da sie zu wichtigen Anschaffungen verwendet werden sollen. Hierzu wurde unter Protest der Opposition beschlossen, von den vom 1./3. 1923 ausgegebenen nominell M. 60 Mill. St.-Akt. einen Betrag von nominell M. 30 Mill. von dem Übernahme- konsortium zum Übernahmepreis zurückzufordern u. zur Verfügung von Aufsichtsrat u. Vorstand zu stellen. Der Vorstand bemerkte hierzu, dass er diese strittige Summe zum Erwerb neuer Kohlenfelder benötige. Im übrigen wurde die seitens der Opposition gestellte Forderung nach Einziehung der am 1./3. 1923 geschaffenen M. 60 Mill. St.-Akt., der M. 100 Mill. St.-Akt. vom 2./8. 1923, zu deren Rückziehung der Vorstand sich bei Auf. stellung der Goldbilanz bereit erklärt hatte, die Umwandl. der Nam.-Vorz.-Akt. u. St.-Akt. und Neuwahl von Aufsichtsratsmitgliedern abgelehnt. Genussscheine: Lt. G.-V. v. 2./8. 1923 wurden 200 000 Genussscheine zu M. 1000 mit Div.-Ber. ab 1./1. 1923 ausgegeben. Von diesen Genussscheinen wurden M. 130 Mill. den Inhabern der St.-Akt. Nr. 1–130 000 u. M. 25 Mill. den Inhabern der Vorz.-Akt. Nr. 1–100 000 zu 100 % plus Bezugsrecht- u. Börsenumsatzsteuer im Verh. M. 1000 St.-Akt. oder M. 2000 Vorz.-Akt.: 1 Genussschein v. 28./9.–18./10. 1923 angeboten. Die Genussschein-Inh. haben keine Aktionärrechte, insbes. kein Stimmrecht. Die Genussscheine sind an dem Reingew. wie die St.-Akt. beteiligt. Bei einer Auflös. der Ges. wird aus dem zur Verteil. kommenden Vermögen nach Befriedigung der Vorz.-Akt. in Höhe ihres Nennwertes zunächst den St.- Aktionären der Nennwert ihrer Aktien ausgezahlt. Alsdann erhalten aus dem verbleib. Betrage die Genussschein-Inh. den Nennwert ihrer Genussscheine, während der hiernach verbleibende Rest unter die St.-Aktionäre u. Genussschein-Inh. verteilt wird. Bei Erhöh. des Grundkap. um St.-Akt. unter Einräum. von Bezugsrechten ist den Genussschein-Inh. das Recht einzuräumen, zu gleichen Beding. wie die St.-Aktionäre neue Genussscheine zu beziehen, welche mit gleichen Rechten u. Pflichten wie die alten Genussscheine auszustatten sind. Bei Verminder. des Grundkap. durch Zus. leg. von St.-Akt. findet auch eine dieser Herabsetz. entsprechende Herabminder. des Nennwertes der Genussscheine statt. Die im Nennwert herabgesetzten Genussscheine erhalten alsdann denjenigen Teil der auf eine St.-Akt. entfall. Gewinnanteile, der dem Verhältnis des Nennwertes eines Genussscheines zum Nennwert einer St.-Akt. entspricht. Der Vorst. der Ges. ist jederzeit berechtigt, die Genussscheine sämtl. oder zum Teil mit dreimonat. Kündigungsfrist zum Schlusse eines Kalenderj. einzuziehen. Die Einzieh. erfolgt entweder nach dem durchschnittl. Kurswert der St.-Akt. in dem der Kündig. vorausgegangenen Kalendervierteljahr nach der Berliner Borsennotiz, oder nach dem amtlichen Berliner Kurse für St.-Akt. am letzten Tage vor der in der Kündig. angegeb. Fälligkeit des Genussscheins. Die Ges. ist auch berecht., an Stelle der Rückzahl. dieser Beiträge den Genussschein-Inh. für jeden Genussschein eine St.-Akt. gleichen Nennwerts als Gegenleist. zu übergeben. M. 10 000 000 lt. G.-V. v. 2./8. 1919 in 4½ % Teilschuldverschreibung à M. 1000 u. 500. Zs. 1./7. u. 1./1. Tilg. innerhalb 20 J., beginnend ab 1./7. 1924, also in jährl. Raten zu M. 500 000 60*