Elektrotechnische Fabriken, Elektrizitätswerke und Hilfsgeschäfte. 1795 Bewilligung des Regierungsrates des Kantons Aargau für Erstellung einer Wasserwerkanlage bei Rheinfelden vom 21./4. 1894. 2. Erwerb u. Ausnutzung der Vorarbeiten, welche die Ges. für Nutzbarmachung der Wasserkräfte des Rheins für eine auf Ausnutzung der Wasser- kräfte des Rheins bei Rheinfelden gerichtete Kraftübertragungsanlage angefertigt hat. 3. Er- richtung, Erwerb, Betrieb, Veräusserung u. Verpachtung von Wasserwerks- und Kraftüber- tragungsanlagen aller Art. 4. Erwerb von Grundstücken, Gerechtigkeiten u. Anlagen aller Art, welche den zu 1–3 gedachten Zwecken dienen. Die Ges. hat im J. 1894 eine Konzession zum Bau u. Betrieb eines Wasserwerks durch Ausnutzung des Gefälles und der Wassermenge des Rheines in der Strecke zwischen dem sogen. Beuggersee und dem Theodorshof bei Rheinfelden erworben. Die Ges. ist verpflichtet, von den in Rheinfelden nutzbar gemachten Wasserkräften des Rheins die ihr ständig, auch bei dem niedrigsten Wasserstande, zur Verfügung stehenden zur einen Hälfte für Anlagen im badischen Staatsgebiete, zur andern Hälfte für Anlagen im schweigerischen Staatsgebiete, davon mindestens ¼0 im Kanton Aargau, zu verwenden, vorausgesetzt, dass Nachfrage dafür besteht. Die bei höherem Wasserstande zu erzielenden Wasserkräfte sind ausschliesslich im Badischen Staatsgebiet abzusetzen. Die Badische u. die Aargauische Regierung sind berechtigt, mangels Verwertung in der Nähe die Hinüberleitung der in ihrem Gebiete abzusetzenden Kräfte in ihre benachbarten Industriegebiete oder in andere Orte, wo ein öffentliches Interesse dafür vorhanden ist, zu fordern. Die Konzess. ist in Baden zeitlich nicht beschränkt, in der Schweiz auf 90 Jahre von der im Jan. 1898 erfolgten Betriebseröffnung ab erteilt. Sie kann von der zuständigen Badischen Behörde nach den im Badischen Wassergesetz, Artikel 2, bezeichneten Voraussetz. aus dringenden Gründen des öffentl. Interesses nach vorher. Einvernehmen mit den schweizer. Behörden widerrufen oder eingeschränkt werden. Die Ges. hat, um die Stromabgabe noch weiter auszudehnen, die hierfür nötige elektr. Energie in einem neuen grossen Wasserwerk bei Augst-Wyhlen beschafft. Sie hat zu diesem Zwecke gemeinsam mit der Reg. des Kantons Basel-Stadt unterm 26./2. 1908 die Bewilligung zur Ausführung einer derartigen neuen Wasserwerkanlage in Form von Konz. von der Badischen Regierung, des Kantons Aargau u. des Kantons Basel-Land erhalten. Nach diesen Konz. ist der Ges. gemeinsam mit dem Kanton Basel-Stadt be- willigt, behufs Ausnützung des Gefälles u. der Wassermenge des Rheines zwischen Rhein- felden u. Augst-Wyhlen ein Stauwehr quer durch den Rhein mit zwei parallelen Turbinen- anlagen an den beiden Ufern des Stromes auszuführen. Jede der zwei genannten Turbinen- anlagen ermöglicht die Ausnützung von 15 000 PS. Die Konz. für diese neue Wasserwerkanlage bei Augst-Wyhlen sind von den drei Regierungen auf die Dauer von 80 Jahren erteilt. Nach Ablauf dieser Konz.-Dauer soll zunächst eine Verständigung wegen weiterer Verwert. der Wasserkräfte zwischen den konz. Reg. herbeigeführt werden. In erster Reihe soll die Verwertung der Wasserkräfte den konz. Staaten selbst zustehen. Falls neue Konz. erteilt wird, soll der Ges. u. dem Kanton Basel-Stadt, sofern diese noch Inh. der Konz. sind, unter gleich günstigen Bedingungen Vorzug gegeben werden. Falls Verständig. über Fortbetrieb der Werke nicht möglich, soll das Stauwehr nach Ablauf der Konz.-Dauer je zur Hälfte in Miteigentum der anstossenden Uferstaaten übergehen u. rechtsseitige Wasserwerkanlage mit den beweglichen Teilen u. dem Unterbau, ausgenommen die Motoren, dem Freistaat Baden, die linksseitige Wasserwerkanlage den Kantonen Aargau u. Basel-Land unent- geltlich anheimfallen. Die Generatoren u. übrigen maschin. Einricht. sowie die Leitungen sollen auf Verlangen den beteil. Reg. gegen eine angemessene, den Sachwert nicht über- steigende Entschädig. abgetreten werden. Ausserdem hat sich die Badische Reg. vor- behalten, die von ihr erteilte Konz. hinsichtlich des auf badischem Gebiet gelegenen Werkes Wyhlen aus Gründen des öffentl. Interesses oder wegen hartnäckiger Zuwider- handlung gegen die Genehm.-Bedingungen schon vor Ablauf der Konz.-Dauer zu widerrufen. In ersterem Fall soll ein Widerruf nur erfolgen können gegen Gewährung einer ange- messenen Entschädig., welche dem Anlagekapital abzügl. der üblichen Amort. entsprechen soll. Die gesamte durch die projektierte Doppelanlage bei Augst-Wyhlen zu erzeugende Wasserkraft soll grundsätzlich zur einen Hälfte auf schweizerischem u. zur andern Hälfte auf badischem Gebiet als motorische Antriebskraft, zu Beleucht.- u. anderen Zwecken Ver- wendung finden. Die Ges. führt den Bau u. Betrieb u. die Ausnützung der rechtsseitigen Wasserkraftanlage bei Wyhlen als integrierenden Bestandteil ihres jetzigen Unternehmens. Die Ges. besitzt ausser den beiden Wasserkraftwerken in Rheinfelden u. Wyhlen noch ein Dampfkraftwerk in Wylen, das eine Leistung von etwa 10 000 PS. hat. Zur Fortleit. des Stromes sind bedeutende Leitungsanlagen im Rheintal, Wiesental u. in den benachbarten Gebieten Oberbadens vorhanden. Es bestehen 255 km Leitung u. 78 Schalthäuser u. Trans- formatorenanlagen zur Stromverteilung. Die Stromliefer. erfolgt nach der Schweiz, nach Oberbaden u. nach dem Elsass. Insges. sind 5 Elektr.-Werke u. Stromverteilungsgenossen- schaften mit 143 Ortschaften u. Städten, ausschliesslich der im Elsass befindl., angeschlossen. Ausserdem versorgt die Ges. die Wiesentalbahn u. zahlreiche Betriebe der chem. Gross- Industrie u. der Textil-Industrie. Die in den Wasserwerksanlagen erzeugbare elektr. Arbeit ist vollständig abgesetzt. Wenn in Zukunft der Reingewinn der Akt.-Ges. 8 % des einbez. Kapitals übersteigt, so sollen nach der neuen Konz. 33 % des Überschusses den Kraftabnehmern als Rückver- gütung auf ihre Stromrechnungen gutgeschrieben werden Übersteigt der Reingewinn 10 % des einbez. Kapitals, so soll der ganze Überschuss zur Preisherabsetzung zu Gunsten der 113*