3704 Verkehrs-, Transport- und Lagerhaus-Gesellschaften. *Deutsche Reichsbahn-Gesellschaft Berlin, W. 35, Schöneberger Ufer 1–4. Gegründet: Durch das Reichsgesetz vom 30./8. 1924 als selbständiges, eine juristische Person darstellendes wirtschaftliches Unternehmen. Zweck: Betrieb der Reichseisenbahnen einschl. der künftigen Erweiterungen sowie die Ausführung aller damit zus.hängenden oder dadurch veranlassten Geschäfte, wie es im Gesetze näher erläutert ist, bis zum 31./12. 1964. Kapital: GM. 15 000 000 000, davon GM. 2 000 000 000 Vorz.-Akt. u. GM. 13 000 000 000 St.-Aktien. Form u. Inhalt der Aktien, Zwischenscheine u. Gewinnanteile sowie deren Stückelung bestimmt der Verwaltungsrat. 3 Vorz.-Aktien: Die Vorz.-Aktien lauten auf den Inhaber u. sind frei übertragbar. Sie gewähren den Anspruch auf Kapitalrückzahlung spätestens bei Ablauf des Betriebsrechts sowie auf eine Vorz.-Div. Ist in einem Jahre die Vorz.-Div. nicht voll gezahlt worden, so ist sie aus den Gewinnen d. folg. Jahre nachzuzahlen. Im Falle einer Gewinn-Ver- teilung auf die St.-Aktien ist nach näheren Bestimmungen des $ 25 der Satzung auf die Vorz.-Aktien eine Zusatzdiv. auszuschütten. Die Vorz.-Aktien werden in verschiedenen Serien ausgegeben, die mit verschiedenen Rechten ausgestattet sein können. Die Ges. stellt die Ausgabebedingungen und den Ausgabekurs für jede Serie nach freiem Ermessen fest, sofern nicht die Vorz.-Div. höher als 7 v. H. ist u. sofern der Ausgabekurs mindestens den Nennwert erreicht. Die Ges. muss sich dagegen mit der Reichsregierung vor der Ausgabe von Vorz.-Aktien ins Einvernehmen setzen, wenn es sich etwa zur Sicherstellung der Ausgabe der Aktien als nötig herausstellen sollte, solchen Ausgabebedingungen zuzustimmen, die für die Ges. ungünstiger wären. Die- Vorz.-A. jeder Serie können vom Beginn des 16. Jahres nach ihrer Ausgabe ab ganz oder zum Teil eingezogen werden. Sollten jedoch alle Reparationsschuld verschreib. in einer kürzeren Frist getilgt oder zurückgekauft sein, so kann die Ges. auch zugleich die Vorz.-Aktien einziehen. Insoweit Vorz.-Akt. von einzelnen Inhabern aus Gründen, die die Ges. nicht zu vertreten hat, nicht eingezogen werden können, sind die erforderlichen Geldbeträge zu hinterlegen. Diese Hinterlegung hat die gleiche befreiende Wirkung für die Ges. wie die Einziehung selbst. Bei Ablauf des Betriebsrechts müssen alle Vor7.-Aktien eingezogen sein. Der Einlösungs- kurs der Vorz.-Aktien zuzüglich der laufen den u. der rückständigen Div. bestimmt sich wie folgt: Bei Einziehung vor Ablauf des 25. Jahres nach dem Übergang des Betriebsrechts an die Ges. beträgt der Einlösungskurs 20 v. H. über den Nennwert, bei Einziehung vom 26. bis 35. Jahre einschl. beträgt er 10 v. H. über den Nennwert. Nach dem 35. Jahre erfolgt die Einßiehung zum Nennwert. Die Reichsregierung kann verlangen, dass die Ges. an ihrem Rechte der Emziehung unter Beachtung der vorstehenden Bestimmungen Gebrauch macht, wenn das Reich ihr die erforderlichen Mittel zur Verfügung stellt. Von dem Gesamterlös aus der Ausgabe der Vorz.-Aktien fliessen ein Viertel dem Reiche, drei Viertel der Ges. zu. Der Erlös aus einzelnen Ausgaben darf jedoch im Einvernehmen zwischen der Reichsregierung u. der Ges. anders verteilt werden, falls sich dadurch das Gesamt- ergebnis der Verteilung nicht ändert. Während der ersten zwei Jahre nach dem UÜbergange des Betriebsrechts soll die Ges. Vorz.-Aktien im Nennwert von GM. 500 Mill. verwerten. Die Reichsregierung kann verlangen, dass der Erlös aus dieser Ausgabe dem R. iche ganz zufliesst. Stamm-Aktien: Die St.-Akt. werden auf den Namen des Deutschen Reiches oder auf Ver- langen der Reichsregierung auf den Namen eines deutschen Landes ausgestellt. Die St.-Akt. gewähren das Recht auf eine Div. nach Massgabe der Bestimmungen des § 25 der Satzung. Anleihen: Die Ges. gibt sofort nach ihrer Errichtung unentgeltlich an den von der Reparationskommission ernannten Treuhänder Schuldverschreib. Reparationsschuld- verschreibungen) im Nennwerte von 11 Milliarden Goldmark aus, die durch eine erst- stellige Hyp. gesichert sind. – 5 %. – Tilg. vom vierten Jahre nach dem Übergang des Betriebsrechts an mit jährl. 1 v. H. zuzügl. der durch die Tilgung ersparten Zinsen. Jedoch werden für die drei ersten Tahre nach dem Übergange des Betriebsrechts die Jahres- leistungen der Ges. für den Schuldverschreibungsdienst folgendermassen begrenzt: a) für das erste Jahr auf GM. 200 Mill.; b) für das zweite Jahr auf GM. 595 Mill.; c) für das dritte Jahr auf GM. 550 Mill. Vom vierten Jahre ab beträgt die Jahresleistung GM. 660 Mill. Alle diese Zahlungen verstehen sich für das Jahr zu vollen 12 Monaten gerechnet. Sie bilden die Gesamtleistungen der Ges. für den Dienst der Schuldverschreib. Die Zahlungen sind zu gleichen Teilen zweimal jährlich und zwar am Ende eines jeden Halbjahres ent- sprechend den Anweisungen des Treuhänders zu leisten. Für den zuerst fälligen Betrag wird die Zahlung nach Verhältnis der wirklichen Dauer des Betriebes durch die Ges. berechnet. Die Zahlungen erfolgen an die .Neue Bank“ zugunsten des Agenten für die Reparationszahlungen für Rechnung des Treuhänders. Dieser bewirkt den Zinsen- u. Tilgungsdienst der Schuldverschreib. aus den Mitteln, die ihm der Agent zu diesem Zwecke überweist. Die Ges. muss ihre Zahlungen gemäss § 25 der Satzung aus dem Betriebsüberschuss, im Notfall unter Heranziehung aller Rücklagen, bewirken. Ausser- dem werden die Zahlungen von der Reichsregierung gewährleistet. Diese kann der Ges. entweder die für die Zahlungen nötigen Mittel zur Verfügung stellen oder die Zahlungen unmittelbar an den „Agenten für die Reparationszahlungen“ für Rechnung * * „ *1 0 r des Treuhänders bewirken. Schliesslich kann der Treuhänder in Falle der Nichtzahhmg der