Sa Verkehrs-, Transport- und Lagerhaus-Gesellschaften. 3705 fälligen Zins- u. Tilgungsbeträge die fälligen Zinsscheine oder die zu tilgenden Stücke dem von der Reparationskommission bestellten „Kommissar für die kontrolljerten Einnahmen“ vorlegen. Dieser hat sie zum Nennwert aus dem Teile der verpfändeten Einnahmen zu bezahlen, der an das Reich zurückfliesst. Die Beträge, die die Reichsregierung oder der „Kommissar für die kontrollierten Einnahmen“ mit Rücksicht auf die Gewährleistung der Reichsregierung entrichtet hat, werden ihr von der Ges. erstattet, nachdem die erforderl. Mittel für die laufenden u. die nächstfälligen Zinsscheine der Schuldverschrbg. u. für die feste Dividende der Vorz.-Akt. für das laufende Jahr sichergestellt sind. Die Schuldverschrbg. tragen die Unterschrift eines Vertreters der Ges. u. der Reichsschuldenverwaltung als der zuständigen Reichsbehörde. Die Form der Schuldverschreibungen sowie alle Be- dingungen für die Bezahlung der Zinsscheine u. für die Tilgung der Schuldverschreibungen setzt der Treuhänder mit Zustimmung der Reparationskommission fest. Die Reichs- regierung u. die Ges. haben jederzeit das Recht, mit Ermächtig. der Reparationskommission an den Treuhänder Beträge über die obigen Zahlungen hinaus zu entrichten. Die Re- bparationskommission soll sich in diesem Falle beim „Übertragungskomitee“ vergewissern, dass die Übertrag. dieser Mehrzablungen die Übertrag. der Gesamtzahlungen des Deutschen R.iches aus seinen Reparationsverpflichtungen nicht beeinträchtigt. Alle derart. Zahlungen sollen zunächst zur Begleich. rückständiger Zinszahlungen verwendet werden u. erst hiernach — auf eine 6 Monate vorher öffentl. bekanntgegeb. Ankündig. hin – zur Tilg, oder zum Rückkauf aller oder eines Teiles der jeweils noch nicht getilgten Schuldverschrbg. u. zwar zum Nennwert, dienen. Die Ges. kann die Schuldverschrbg. an der Börse oder sonst aufkaufen. Soweit Reparationsschuldverschreibg. von einzelnen Inhab. aus Gründen, die die Ges. nicht zu vertreten hat, nicht eingezogen werden können, sind erforderl. Geldbeträge zu hinterlegen. Diese Hinterleg. hat die gleichs befreiende Wirk. für die Ges. wie die Tilg. selbst. Der Treu- händer übermittelt halbjährl. der Reichsschuldenverwalt. u. der Ges. einen Rechnungsauszug über die Verwend. der Beträg-, die ihm für den Zins- u. Tilgungsdienst der Schuldverschrbg. überwiesen worden sind.' Die Reparationskommission kann die Schuldverschrbg., um sie auf den Markt zu bringen, in jeder ihr geeignet erscheinend. Weise in verschied. Serien mit verschied. Keclten hinsichtl. des Ranges der Hypothek, des Zinsfusses, der Kapitalrückzahl. einteilon lassen, jedoch unter der Voraussetzung, daes die gesamte Jahresbelast. der Ges. oder der Reichsregrerung dadurch nicht erhöht u. die Dauer der Zahlungen der Ges. oder der Reichsregierung nicht verlängert werden. Andere als die vorgenannten Schuldverschrbg. oder andere hypothekarisch gesicherte Anleihen darf die Ges. nur auf Grund eines Be- schlusses des Verwaltungsrats ausgeben, der mit einer Mehrheit von drei Vierteln der ab- gegebenen Stimmen gefasst ist. Für die Ausgabe müssen mindestens zwei ausländische Mitglreder gestimmt haben. Die neuen Schuldverschrbg. oder die neuen Anleihen stehen den Reparationsschuldverschrbg. im Range nach. Diese Schuldverschrbg. oder Anleihen dürfen nur bis zum Höchstbetrage von GM. 250 Mill. ausgeg. werden, solange wicht Vorz.-Akt. im Nennwert von mindestens einer Milliarde GM. untergebracht worden sind. Geschäftsjahr: Kalenderj. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit dem Tage, an dem die Ges. ihre Tätizkeit aufnimmt; es endigt am 31./12. 1925. Gen.-Vers.: G. V. finden nicht statt. Die Beschlussfass. über Bilanz, Gewinn- u. Verlust- rechnung ertolgt durch den Verwalt.-Rat ebenso über die Gewinnverteilung. Gewinn-Verteilung: Der nach Deckung der Betriebsausgaben verbleibende Betriebs- überschuss ist wie folgt zu verwenden: 1. Zunächst sind die für den Zins- u. Tilg.-Dienst der Keparntionsschuldverschr. bestimmten Zahlungen zu bewirken. 2. Sodann ist der Zins- u. Tilg.-Dienst der etwaigen anderen Schuldverschr. u. Anleihen zu bestreiten. 3. Zur Deckung eines etwaigen Betriaobsfehlbetrages der Ges. u. zur Sicherstell. der rechtzeitigen Befriedigung des Zins- u. Tilg.-Dienstes ihrer Schuldverschr. ist sogleich eine Rücklage zu schaffen. Der Rücklage sind mind. 2 vom Hundert der gesamt. Betriebseinnahm. zu über- weisen, bis die Rückſage den Betrag von GM. 500 Mill. erreicht hat. Muss nach Erreich. dieser Grenze die Rücklage angegriffen werden, so sind sogleich die jährl. Überweisungen zu ihrer Wiederauffüllung aulzunehmen. 4. Der aus dem Betriebsüberschuss nach den vorstehenden Zahlungen u. Überweisungen verbleibende Reingewinn ist in folgender Reihen- folge zu verwenden: a) Sollte in früh. Jahren die Vorz.-Div. auf die Vorz.-Akt. nicht voll gezahlt worden sein, so ist sie vorweg nachzuzahlen. b) Sodann ist die Vorz.-Div. auf die Vorz. Akt. auszuschütten. c) Die Verwend. des verbleib. Restbetrages bestimmt der Ver- waltungsrat nach folg. Richtlinien: Für ausserordentl. Ausgaben können Sonderrücklagen vorgesehen werden. Vom Jahre 1935 ab ist eine besond. Rücklage zur Einziehung der Vorz.-Akt. an/usammeln. Diese Rücklage kann auch schon in einem früh. Zeitpunkt angeorduet werden. Eine Rücklage für die Einziehung der St.-Akt. wird nicht gebildet. Wenn der Verwalt.-Rat eine Verteil. des weiteren Reingewinns beschlicsst, soll dieser wie folgt verwendet werden: Ein Drittel für die Vorz.-Akf. als Zusatzdividende. zwei Drittel für die St.-Akt. Sollten jedoch die Vorz.-Akt. nicht in dem vorgesehenen Gesamtbetrage von GM. 2 Md. ausgegeb. sein, so kommt der auf die noch nicht begebenen Vorz.-Akt. ent- fallende Teil den St.-Akt. zugute. Bilanz-, Gewinn- u. Verlustrechnung werden innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Ablauf des 1. Geschäftsjahres veröffentl. werden. Kurs: Aktien nicht notiert. Dividende: Nach Schluss des ersten Geschäftsjahres.