Verkehrs-, Transport- und Lagerhaus-Gesellschaften. 3753 Coblenzer Strassenbahn-Gesellschaft in Coblenz. Gegründet: 30./9. 1886; eingetr. 4./10. 1886. Zweck: Errichtung, Erwerbung u. Betrieb von Strassenbahnen für Personen- u. Güter- beförderung, sowie die gewerbsmässige Erzeugung u. Ausnutzung elektr. Stromes. Die Um- wandlung vom Pferde- in elektr. Betrieb fand im Laufe der Jahre 1898–1900 statt; der elektr. Verkehr wurde im Januar 1899 bereits teilweise aufgenommen. Jetzige Linien: Rhein- Schützenhof; Goebenplatz-Schützenhof; Schützenhof-Capellen; Plan-Neuendorf; Plan-Metter- nich; Herz-Jesu-Kirche-Gülser Fähre; Hauptbahnhof-Ehrenbreitstein; Ehrenbreitstein- Vallendar-Bendorf-Sayn; Ehrenbreitstein-Arenberg; Festhalle-Niederlahnstein; Vallendar- Höhr-Grenzhausen. Der Umfang des Bahnnetzes betrug Anfang 1920 an Geleislänge 58,753 Km. Die Ges. gibt von ihrem Elektr.-Werk elektr. Licht u. Kraft an Private ab. An das Licht- u. Kraftnetz sind angeschlossen: 230 346 Glühlamp., 625 Bogenlamp., 1657 Motore mit 10 998 PS. Gegenwärtig werden ausser der Stadt Coblenz mit ihren Vororten 6 Städte u. 118 Ort- schaften von der Ges. mit Strom für Licht- und Kraftzwecke versorgt. Wagenpark: 80 Motor- wagen, 3 Motorgüterwagen, 42 Anhängewagen, 14 Güterwagen und verschiedene Arbeits- wagen etc. Personal der Strassenbahn 1921: 500. Am 28./4. 1911 erhielt die Ges. die Konzess. der Regierung für folgende neue Linien: Von Coblenz-Lützel über Mailust, Mülheim, Kärlich-Kettig nach Weissenthurm mit Abzweigung von Mülheim nach Bahnhof Urmitz, mit deren Bau 1912 begonnen wurde; ferner soll event. die jetzige Neuendorfer Linie durch Neuendorf über Wallersheim zunächst bis Kesselheim verlängert werden, auch wird geplant die Strassenbahn von Niederlahnstein aus über Oberlahnstein nach Braubach zu verlängern. Die Konzessions-Grundlagen des Unternehmens sind im wesentlichen folgende: Seitens der Aufsichtsbehörde sind am 1./1. 1904 die bis dahin für jede einzelne Linie besonders erteilten Genehmigungsurkunden durch eine das Gesamtnetz umfassende Urkunde mit einer Dauer bis 1./1. 1964 ersetzt worden. Die später erbauten Linien sind durch Nach- träge mit gleicher Dauer genehmigt/ worden. Seitens des Provinzial-Verbandes der Rhein- provinz ist die Erlaubnis zur Benutzung der vom linksrheinischen Netze in Anspruch ge- nommenen Provinzial-Strassenstrecken bis 1940, die der rechtsrheinischen Strassenstrecken von Ehrenbreitstein-Arenberg bis 1951, Vallendar-Niederlahnstein bis 1952, Vallendar-Sayn bis 1952 u. Vallendar-Höhr bis 1957 erteilt. Seitens des Bezirksverbandes des Regierungs- bezirkes Wiesbaden ist die Genehmigung zur Benutzung der Bezirksstrasse von Horchheim- Niederlahnstein bis 1952 u. Vallendar-Höhr bis 1964 erteilt worden. Beiden Verbänden ist das Erwerbsrecht vom 1./1. 1925 ab zu den im Kleinbahn-Gesetz für den Erwerb von Klein- bahnen durch den Staat festgesetzten Bedingungen ingeräumt worden. Für die Benutzung der Provinzial- bezw. Bezirksstrassen ist erst ein Eatgelt zu entrichten, wenn der Rein- gewinn mehr 6 % des Anlagekapitals beträgt, u. zwar in Höhe von 20 % des nach einer 6 % Verzinsung des Anlagekapitals sich ergebenden ÜUberschusses. Die urspr. von der Stadt erteilte Konzession zum Betriebe von Strassenbahnlinien mit Pferden galt bis zum 17./9. 1924 u. ist durch einen Nachtrag vom 1 /10. 1897 ergänzt worden, durch welchen der Ges. die Einführung des elektr. Betriebes unter Verlängerung der Konz. bis zum 23./6. 1932 und die Abgabe von elektr. Strom an Dritte auf die gleiche Dauer gestattet wurde. Dieser Termin wurde lt. Vertrag v. 18/12. 1912 bis 1./1. 1964 verlängert. Der Stadt ist das Recht eingeräumt, bei Ablauf dieser Konzessionszeit die gesamten Anlagen mit dem bewegl. Material bezw. einzelne Teile der Anlagen mit dem zugehörigen bewegl. Material zum Taxwerte zu erwerben. Die Übernahme der zur Centrale gehörigen Grundstücke, Gebäude u. Masch. ist jedoch einer freien Vereinbarung zwischen Stadt u. Ges. vorbehalten worden. Die Stadt kann ferner schon vor Ablauf der genannten Konzessions- dauer – u. zwar zuerst am 1./10. 1917 u. dann nach Ablauf von weiteren je 5 Jahren — die Abtretung der gesamten auf städtischem Gebiete liegenden Betriebsanlagen verlangen, in welchem Falle der Ges. derjenige von einer Sachverständigen-Kommission festzusetzende Wert zu erstatten ist, welchen dieselben für den Weiterbetrieb haben; darüber hinaus hat die Stadt in diesem Falle der Ges. noch eine jährl. Entschädigungssumme bis zum Ablauf der Konz, zu zahlen, welche 30 % der durchschnittl. Betriebseinnahme der letzten 5 Jahre vor der Übernahme betragen soll. Ferner ist der Stadt noch das Recht eingeräumt, vom 1./10. 1907 ab jederzeit nach erfolgter halbj. Kündig. die Erlaubnis zur Stromabgabe an Dritte unter Eintritt in das zwischen den Konsumenten u. der Ges. bestehende Stromliefe- rungs-Verhältnis zu widerrufen, wobei sie das zur Stromabgabe dienende gesonderte Leitungs- u. anderes Betriebsmaterial sowie die lediglich zur Stromabgabe benutzten Masch. zum Tax- werte am Kündigungstermin zu übernehmen hat. Für die Mitbenutzung der Strassen hat die Ges. der Stadt Coblenz zunächst 1 % der Brutto-Einnahme aus dem Strassenbahnbetriebe u., sobald die Ges. 6 % Div. oder mehr ver- teilt, spät. aber vom 1./1. 1909 ab, 1½ % dieser Brutto-Einnahme zu vergüten. Ausserdem erhält die Stadt für die Benutzung der städtischen Strassen zur Stromabgabe an Dritte 2 % der hieraus erzielten Brutto-Einnahme. Sowohl die Vergütung an die Provinz u. an den Bezirkverband als auch die an die Stadt Coblenz aus dem Strassenbahnbetrieb zu zahlende Abgabe wird nur in dem Verhältnis erhoben, in welchem die Länge der benutzten Pro- vinzial-, bezw. Bezirks-, bezw. städtischen Strassenstrecken zur Gesamtstreckenlänge steht.