3818 Verkehrs-, Transport- und Lagerhaus-Gesellschaften. 57 539 502, 168 278 780 Personen. Die Betriebseinnahmen betrugen zus. M. 5 003 811, 4 755 721, 5 532 872, 7 419 253, 11 165 399, 17 241 912, 29 333 004, 46 638 864, 508 869 634, 2 565 170 Bill. Kapital: M. 253 630 000 in 165 000 Inhaber-Aktien A, 68 630 auf den Hamburger Staat lautende Aktien B à M. 1000, sowie 20 000 B. Vorz.-Aktien auf Namen des Ham. burgischen Staates Urspr. M. 15 000 000 in 15 000 Aktien à M. 1000, übernommen von den Gründern bezw. der Elektro- Treuhand-A.-G. in Hamburg. Die G.-V. v. 16./7. 1918 genehmigte einen neuen Vertrag mit der Hamburger Finanzdeputation u. beschloss, die bisher ausgegebenen M. 15 000 000 Akt. als A-Aktien zu bezeichnen und das A.-K. um M. 48 630 000 durch Ausgabe von auf den Namen des Staates Hamburg lautende B-Aktien zu erhöhen. Ferner wurde weitere Erhöhung um M. 31 500 000 in A-Aktien beschlossen. Die G.-V. v. 25./3. 1919 beschloss weitere Erhöh. um M. 900 000 in A-Aktien u. Übernahme der Alster- Dampfschiffahrts-Ges. m. b. H. Sodann weiter erhöht lt. G.-V. v. 31./1. 1922 um M. 30 100 000 in 17 600 Inh.-A-Akt. à M. 1000, (wovon 12 500 div.-ber. ab 1./1. 1922 u. 5100 div.-ber. ab 1./1. 1923) u. 12 500 auf den Hamburgischen Staat lautende B-Akt. à M. 1000, div.-ber. ab 1./1. 1922. Nochmals erhöht lt. G.-V. v. 30./6. 1923 um M. 120 000 000. Ausgegeben werden M. 100 000 000 A-Aktien auf den Inhaber u. M. 20 000 000 B-Vorz.-Akt. auf den Namen mit ö5fach. Stimmrecht. Von diesen werden 2500 Stück als voll eingezahlt geltende Stücke dem hamburg. Staat übergeben, wofür er die in Hamburg befindlichen Gleisanlagen der Hamburg-Altonaer Zentralbahn im Werte von M. 2 500 000 einbringt. Die restlichen 17 500 Stück B-Vorz.-Akt. übernimmt der Staat zu 140 %. Von den M. 100 000 000 A-Aktien werden 32 500 Stück von einer Bankengruppe zu 750 % übernommen. Die Be- sitzer der alten A-Aktien erhalten hierauf ein Bezugsrecht von 2: 1 zu 800 %. Die restl. 67 500 Stück A-Aktien übernimmt die Bankengruppe zu 100 %, um sie im Interesse der Ges. zu verwerten. Div.-Ber. aller Aktien vom 1./1. 1923 an. Die Gewinnverteilung ist nach den gesetzlichen Bestimmungen u. nach dem mit dem Staate Hamburg geschlossenen Vertrage v. 3./7. 1818 sowie Nachtragsvertrage v. 7./6. 1923 vorzunehmen u. zwar wie folgt: Nach Deckung aller Verwalt.-Kosten, Unterhalt. u. Betriebs- ausgaben einschl. der Ausgaben für Versicher. u. Wohlf.-Zwecke, der Steuern u. Hypotheken- schuld u. Schulverschreib.-Zinsen, sowie nach Rückstell. der Beträge für Abschreib., Er- neuerung u. für aussergewöhnl. Ausgaben im Betriebe u. ferner nach Vornahme der Ein. lagen in den gesetzmässigen R.-F. u. nach Zahlung der Anteile an Vorst. u. Angestellte wird der Reingewinn der Ges. unter die beiden Aktiengruppen so verteilt, dass der Gewinn- anteil auf jede A-Aktie solange um 1 % grösser ist als derjenige auf eine B.Aktie u. B-Vorz.-Aktie, bis der auf die B-Akt. u. B.-Vorz.-Akt. entfallende Gewinnanteil auf 5 % des Nennwertes der Aktien angewachsen ist. Der Reingewinn. der nach Verteilung von 6 % Gewinnanteil an die A-Akt. u. 5 % Gewinnanteil an die B-Akt. u. B-Vorz.-Akt. sowie der satzungsmäss. Anteil an den A.-R. noch verbleibt, ist zu einem Vierteile von der Ges. an den Staat abzuführen. Die anderen drei Vierteile werden zunächst zur Erhöhung des Gewinn- anteils beider Aktienarten um ein weiteres 1 % verwendet. Von dem alsdann noch vor- handenen Reingewinne erhalten die B. Akt. u. B-Vorz.-Akt. bis. zu einem weiteren 1 % Ge. winnanteil, sodass alsdann die A-Akt. u. die B-Akt. sowie B-Vorz.-Akt. gleichmässig 7 0% Ge. winnanteil erhalten. Der nunmehr noch verbleibende Reingewinu wird zunächst zu einer Fahrscheinabgabe von ½ Pfg. an den Staat verwendet mit der Massgabe, dass das dem Staate auf die B-Akt. u. B-Vorz.-Akt. gewährte letzte 1 % Gewinnanteil zus. mit der Fahrschein- abgabe nicht mehr als M. 1 500 000 ausmacht. Die Fahrscheinabgabe wird berechnet mit ½ Pfg. für jeden auf Einzelfahrschein beförderten Fahrgast. Die Begrenzung auf M. 1 500 000 kommt mit dem 1./1. 1943 in Wegfall. Dagegen verbleibt es bei der Anrechnung des siebenten 1 % Gewinnanteil der B. Akt. u. B-Vorz.-Akt. auf die Fahrscheinabgabe. Der schliesslich noch verbleibende Reingewinn wird zur gleichmässigen Erhöhung der Gewinnanteile der A- u. B-Akt. sowie B-Vorz.-Akt. verwendet. Der Hamburgische Staat übernimmt den Aktion. egenüber die Gewähr für einen jährl. Gewinnanteil von 5 % der A-Akt. u. wird etwaige Feßlbeträge der Ges. zur Verteilung an die Aktionäre zur Verfügung stellen. In gleicher Weise übernimmt der Staat die Gewähr für die Verzins. u. Tilg. der Schuldverschreib. Wie die künftige Umstellung des Unternehmens auf Goldmarkbasis sich auf die 5 % Dividenden- Gewährleistung des Hamburgischen Staates für die A-Aktien auswirken wird, lässt sich unter den gegenwärtigen Verhältnissen und mangels näherer Bestimmungen noch nicht über- sehen. Das Rechtsverhältnis der Ges. zum Hamburgischen Staate regelt sich durch den Vertrag vom 3./7. 1918, den Nachvertrag vom 7./6. 1923 u. die Verleihungsurkunde vom 3./7. 1918, nach deren Inhalt die zu erhebenden Fahrpreise die Genehmig. des Senats u. der Bürgerschaft bedürfen. Die Fahrpreise sollen so bemessen werden, dass eine Verzins. der A-Akt. mit mindestens 6 % und der B-Akt. sowie B.Vorz.-Akt. mit mindestens 5 % erwartet werden kann. Anleihe v. 1920: M. 25 000 000 in 4 % Teilschuldverschr. à M. 1000, für deren Dienst der Hamburger Staat haftet. Em. I Nr. 1–25 000, Zs. 2./1. u. 1./7. Tilg. durch Auslos. zu 102 % erstmalig am 15./2. 1921 ab 30./6. 1921 bis längstens 1954, stärkere Tilg. oder Totalkünd. mit 9 monatl. Frist zulässg, erstmalig auf 30./6. 1927. Zahlstellen: s. unten. Zugelassen in Hamburg im Juli 1920. Kurs Ende 1920–1923: 88, 92, 85, 100 %. Anleihe von 1922: M. 100 000 000 in 5 % Teilschuldverschreib. It. G.-V. v. 2./11. 1922. Ein Bankenkonsort. ist mit dem kommissionsweisen Verkauf beauftragt worden.