M 3956 Verschiedene Gesellschaften, neueste Gründungen, Nachträge. Diese Last wird durch eine Hypothek des öffentl. Rechtes (eine öffentliche Last) an erster Stelle gesichert u. mit einer Reihe Vorzugsrechten ausgestattet. Für die gesamte Belastungs- schuld ist vorgesehen eine 5 % Verzinsung u. 1 % Amortisation, sodass eine Jahresleistung von GM. 300 Mill. aufzubringen ist. Umgelegt wird der Betrag von 5 Milliarden, d. h. die Jahresleistung von GM. 300 Mill. unter den Belasteten nach Massgabe der Vermögensteuer u. zwar auf Grund der Betriebsvermögen wie sie sich aus der Veranlagung zur Vermögen- steuer 1924 (Stichtag 31./12. 1923) ergeben. Die Obligationsschuld ist geteilt in allgemeine Garantie-Obligationen – die dazu dienen sollen, die Entschädigungsforderungen der Entente mit zu garantieren – u. sogen. Individual- od. Einzelobligationen. Die Einzeloblig. umfassen den Betrag von GM. 500 Mill., die anderen den Rest, d. h. 4½ Milliarden. Die Einzeloblig. sollen dazu dienen, um sofort flüssiges Geld zu schaffen. Sie werden den besonders leistungs- fähigen Industriebetrieben auferlegt. In Höhe der auf sie entfallenden Belastung haben die Unternehmer Eingelobligat. auszustellen u. durch Vermittlung der Finanzämter der Bank bis zu dem von der Reichsregierung zu bestimm. Zeitpunkt zu übergeben. Die Einzeloblig. sind im 1. Jahre unverzinslich, im 2. Jahre mit 2½ %, im 3. Jahre mit 5 %, im 4. u. folg. Jahren mit 5 % zu verzinsen u. mit 1 % zuzüglich der ersparten Zinsen zu tilgen. Die Fundierung der Obligat.schuld geht so vor sich, dass zunächst die gesamte Summe von M. 5 Milliarden auf die deutsche Industrie verteilt wird. Über den Verteilungsschlüssel gibt der Aufsichtsrat der Bank den Ausschlag. Um eine gerechte Verteilung der Lasten zu gewährleisten, wird das Reichswirtschaftsministerium einen Beirat bilden, der ein diesbe- zügliches mitberatendes Wort zu sprechen hat. Es werden dann diejenigen Firmen, die als Träger der Einzelobligat. anzusehen sind, die Hälfte des auf sie entfallenden Betrages in Einzeloblig. zu entrichten haben. Die Einzeloblig. kommen sofort auf den Markt. Die anderen 4½ Milliarden gehen in den Besitz der Bank über, die nunmehr imstande ist, auf Grund der Obligationsverpflicht. der deutschen Industrie Bonds auszugeben. Belastungsgrenze, Rückkauf: Von der Belastung nach dem Industriebelastungsgesetze bleiben Unternehmer befreit, wenn und solange ihr zur Vermögensteuer heranzuziehendes Betriebsvermögen den Betrag von GM. 50 000 nicht übersteigt. Massgebend ist das gesamte Betriebsvermögen des Unternehmers, soweit es der Industriebelastung unterliegt. – Die belasteten Unternehmer haben das Recht, sich ganz oder teilweise freizukaufen, indem sie den Nennwert der Belastung in ausländischen Zahlungsmitteln oder in deutschem Gelde zur Goldparität oder endlich in Industriebonds zum Nennwert einliefern. Wenn eine Unter- nehmung ihre Obligat. in voller Höhe zurückkauft, bleiben sie bis zur nächsten Umlegung — mind. 2 Jahre – von jeder Belastung des Betriebsvermögens in der Höhe der zurückge- kauften Oblig. befreit. Wenn dagegen künftig ihr Betriebsvermögen sich um mehr als 15 % der abgelösten Last vergrössert, wird der überschiessende Betrag belastet werden. Vermindert sich andererseits das Betriebsvermögen nach erfolgtem Rückkauf. indem die durch den Rückkauf selbst errechnete Kapitalverminderung ausser Ansatz bleibt, so kann, wenn die Minderung mind. 10 % beträgt, der Unternehmer einen Lastenausgleich verlangen. Steuerbefreiung und Reichsgarantie. Alle Zahlungen für den Zinsen- u. Tilgungsdienst der von den Unternehmern ausgestellten Einzelobligat. u. der Industriebonds sind bis zu einem etwaigen Rückkauf von jeder unmittelbar die Zahlung belastenden deutschen Steuer frei. Die Befreiung tritt nicht ein, soweit die Titel sich im Eigentum oder einem die Besteuerung begründenden Besitz von deutschen Reichsangehörigen oder von Gesellschaften mit Sitz oder Ort der Leitung in Deutschland befinden. – Tritt ein Ausfall in den vom Unternehmer zu machenden Zahlungen oder in Leistungen der Bank ein, so kommt die Garantie des Reiches in Betracht. Alle weiteren Modalitäten u. Ausführungen regeln a) das Gesetz über die Industrie- belastung; b) das Gesetz zur Aufbringung der Industriebelastung u. c) die Durchführungs- bestimm. zum Industriebelastungsgesetz. Gewinn-Verteilung: Höchstens 6 % Div., Rest nach Beschluss der G.-V. Geschäftsjahr: Kalenderj. (1. Gesch.-Jahr vom 1./10. 1924–31./12. 1925). Bilanz: Die erste Bilanz wird gezogen per 31./12. 1925, umfasst die Zeit vom 1./10. 1924 bis 31./12. 1925. Organe der Gesellschaft: Der Vorstand besteht aus einem oder mehreren Direktoren, die Deutsche sein müssen u. dem A.-R. nicht angehören dürfen. Die Mitgl. des Vorstandes werden erstmalig von der Reichsregierung für die Dauer von 3 Monaten bestellt, später vom A.-R. mit einer Mehrheit von der abgegebenen Stimmen ernannt. –— Der Auf- sichtsrat besteht einschl. des Präs. aus 15 Mitgl., von denen 4 von den nichtdeutschen Mitgliedern des Generalrates der Reichsbank, 3 von der Reparationskommission u. 7 von der Regierung u. zwar 3 als Vertreter der Reichsregierung u. 4 aus den Kreisen der belasteten Unternehmer u. der Aktionäre ernannt werden. Der Präs. muss ein Deutscher sein, welcher jährl. zu Beginn des Gesch.-Jahres durch den A.-R. mit mind. 10 Stimmen gewählt wird. Vorstand: Gen.-Dir. Dr. Wilhelm Bötzkes, Berlin; Dr. Friedrich Ramhorst, B.-Friedenau Aufsichtsrat: Vors. Krupp von Bohlen u. Halbach. Als Vertreter der Reichsregierung: Staatssekretär Dr. Trendelenburg, Ministerialdir. Bail, Ministerialrat Dr. Dorn; Vertreter de: Banken: Bank-Dir. Paul v. Schwabach; Vertreter der Wirtschaft: Geh. Rat Dr. Bücher. Prof. Dr. Flechtheim, Rechtsanw. Clemens Lammers; Vertreter der Reparationskommissionr de Peyster; Finanzabteil.: Leiter der Repko Frerichs, Bankleiter Dedlay Ward, Alberti, Mac Garrah, Dr. P. J. Patijn, H. de Peyster. Treuhänder: Eno Nogarra, Italien. ―