―― ――― Verschiedene Gesellschaften, neueste Gründungen, Nachträge. 3957 Deutsche Rentenbank, Berlin SW. 68, Oranienstr. 106. (Siehe auch Seite 72–74.) Durch das Gesetz über die Liquidierung des Umlaufs an Rentenbankscheinen vom 22./8. 1924 – in Kraft getreten am 11./10. 1924 – ist die bisher gültige Rentenbankverordn. vom 15./10. 1923 in wesentlichen Bestimmungen abgeändert worden, doch soll die letztere grundsätzlich in Geltung bleiben. Es wird also. soweit nicht die Aufhebung der Vor- schriften ausgesprochen ist, Frage der Auslegung sein, welche Vorschriften sich noch in Kraft befinden. – Im wesentlichen unverändert sind geblieben: die Vorschriften über die Verwaltung, die Geschäftsführung, die steuerliche Erleichterung, die Belastung der land- wirtschaftl. Grundstücke, jedoch mit der Anderung, dass die Höhe der Belastung, in welcher die Deutsche Rentenbank Grundschulden an den landwirtschaftl. Grundstücken erwirbt, von 4 auf 5 % des Wehrbeitragswertes heraufgesetzt, die Verzinsung der Grundschuld aber von 6 auf 5 % ermässigt wird. Unverändert ist geblieben die Ausgabe der Rentenbriefe u. die Einlös. der Rentenbankscheine. Gänzlich in Fortfall kommt §9 der alten Rentenbank- verordnung, der eine Belastung der Industrie, Gewerbe u. Handel einschl. der Banken vorsah. Diese Vertreter scheiden mithin auch aus dem A.-R. u. Verw.-Rat der Dt. Rtbk. aus. Auch der $§ 2, Abs. 2 der alten Rentenbankverordnung, der eine evtl. Belastung des Hausbesitzes ins Auge fasste, ist gänzlich aufgehoben worden. Kapital: Das Kapital der Deutschen Rentenbank wird entsprechend der Veränderung der Belast. auf Grund des neuen Gesetzes auf 2000 Mill. Rentenmark herabgesetzt. (Kapital u. Rücklage hatten vorher M. 3200 Mill. betragen.) Der Betrag wird jetzt lediglich von der Landwirtschaft aufgebracht. Bei Bemessung des Kapitals der Deutschen Renten- bank in ihrer veränderten Gestalt ist von dem Ergebnis der bisher nur im unbesetzten Gebiet durchgeführten Belast. der dauernd land-, forstwirtschaftl. oder gärtnerischen Zwecken dienenden Grundstücken ausgegangen worden. Die Belastung wird nunmehr auch im be setzten Gebiet durchgeführt werden. – Während die bisherige Belastung sich nach dem ursprüngl. Wehrbeitragswert richtete, soll nunmehr der für die Vermögenssteuer berichtigte oder nachträglich ermittelte Wehrbeitragswert für die Vermögenssteuer 1924 zugrunde gelegt worden. Aufgabenkreis. Das Rentenbankschein-Liquidierungsgesetz sieht im Sinne des Sach- verständigen-Gutachtens das allmähliche Verschwinden des Umlaufs der Rentenbankscheine innerhalb von längstens 10 Jahren nach Inkrafttreten des Liquidierungsgesetzes vor. Eine weitere Ausgabe von Rentenbankscheinen über den Betrag der beim Inkrafttreten des Gesetzes von ihr ausgegebenen Rentenbankscheine wird sinngemäss untersagt. (Die neue Reichsbank soll in Zukunft auf die Dauer von 50 Jahren das ausschl. Recht haben, Bank- noten in Deutschland auszugeben.) Es sind im ganzen die gegen die Reichskredite aus- gegebenen Rentenbankscheine in Höhe von 1200 Mill. Rentenmark zurückzuziehen u. die von der Rentenbank über die Reichsbank an die Wirtschaft gegebenen Kredite in Höhe von 870 Mill. Rentenmark abzuwickeln. (Im ganzen waren seitens der Reichsbank an die Wirtschaft noch weitere Rent.-M.-Kredite gegeben, wobei die teilweise zurückgeflossenen Rentenmarkgelder der Reichskredite benutzt werden konnten.) Alle aus den abgewickelten Krediten vereinnahmten Rentenbankscheine hat jetzt die Rentenbank an die Reichsbank zur Vernichtung abzuliefern. Soweit Rückzahlung der Kredite nicht in Rentenbankscheinen erfolgt, hat die Deutsche Rentenbank den entsprechen- den Betrag in gesetzl. Zahlungsmitteln an die Reichsbank abzuliefern. Die Reichsbank hat dafür Rentenbankscheine im Verhältnis von einer Rentenmark = 1 RM. aus dem Ver- kehr zu ziehen u. zu vernichten. Von den gemäss § 16 der Rentenbank-Verordnung gegebenen Wirtschaftskrediten entfallen nun schliesslich rund 870 Mill. allein auf die Landwirtschaft; sie sollen nach dem Liquidierungs- gesetz innerhalb dreier Jahre abgewickelt sein. Die Abwicklung der auf Grund des Darlehns der Deutschen Rentenbank an die Reichsbank von dieser gegeb. Wirtschaftskredite kann in der Weise erfolgen, dass die Reichsbank einen entsprechenden Betrag an auf Rentenmark lautende Wechsel der Deutsch. Rentenbk. zur Abwicklung übergibt. Mit Tilg. der Agrarkredite werden also nach 3 Jahren rund M. 870 Mill. Rentenbankscheine aus dem Verkehr verschwunden sein. Die Zurückzieh. der gegen die Reichskredite von M. 1200 Mill. ausgegeb. Rentenbankscheine hat die Reichsbank zu übernehmen, bei der für diese Zwecke ein „Tilgungsfonds“ gebildet wird. Dieser wird gespeist: 1. aus den Einnahmen der Rentenbankgrundschuld-Zinsen (von denen, soweit der Betrag 60 Mill. jährlich übersteigt, 25 Mill. für die zukünftig zu schaffende landwirtschaftl. Kreditanstalt abzuzweigen sind), 2. aus jährl. Zahlungen des Reichs in Höhe von 60 Mill. Rentenmark (welche eigentlich nur eine Zinszahlung darstellen) und 3. aus dem Gewinnanteil des Reichs an der Reichsbank. – Da man annehmen darf, dass die Einnahmen aus den Rentenbankgrundschuld-Zs. jährlich mehr als M. 85 Mill. betragen werden, u. da ferner die Gewinnanteile des Reichs an der Reichsbank dem Tilgungsfonds zufliessen, könnte die Zurückzieh. der M. 1200 Mill. Rentenbankscheine bereits vor Ablauf von 10 Jahren beendet sein. Zinsen: Die von den Finanzämtern auf Grund der Belastung vereinnahmten Zinsen sind, soweit sie für die Zeit bis zum 30./9. 1924 inkl. zu entrichten sind, ebenso wie früher an die Rentenbank abzuführen. Die für die Zeit nach dem 1./10 1924 aufzubringenden Zinsen sind nach dem Rentenbankschein-Liquidierungsgesetz von den Finanzämtern der