3958 Verschiedene Gesellschaften, neueste Gründungen, Nachträge. Reichsbank direkt zu übermitteln, von der sie dem dort neu zu schaffenden Tilgungsfonds zugeführt werden müssen. Dieser Fonds ist zur Tilgung der an das Reich insgesamt gegebenen 1200 Mill. Rentenmark-Kredite bestimmt. Durch Erlass des Finanzministeriums sind die im Oktober 1924 fälligen Zinsen zunächst für die Landw., später auch für die Industrie zur Hälfte gestundet worden. Einlösungs-Verhältnis: Die aus den Zahlungen des Reiches und der Rentenbank ein. gehenden Rentenbankscheine werden von der Reichsbank vernichtet. Spät. 10 Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes hat die Rentenbank die noch etwa im Umlauf befindl. Renten- bankscheine mit einer Frist von 6 Monaten zur Einziehung und zum Umtausch in gesetzl. Zahlungsmittel aufzurufen. Die Einlösung der Rentenmark erfolgt zum Kurse von 1 Renten-M. = 1 R.-M. Zudem ist nach wie vor die in § 15 der alten Rentenbank- verordnung vorgeseh. Umtauschmöglichkeit der Rentenbankscheine in Beträgen von GM. 500 in Rentenbriefe bestehen geblieben. Es haften bis zum Ablauf der Aufruffrist der Renten.- bankscheine das gesamte Vermögen der Bank einschl. der auf Grund der Rentenbank. verordnung bestehenden Grundschulden und Zinszahlungsverpflicht. der Grundschuld- verpflichteten, an erster Stelle für die Verbindlichkeit aus den Rentenbankscheinen und aus den Rentenbriefen. Renten-Pfennige: Durch Münzgesetz v. 30./8. 1924 ist die sogen. Reichsmark wieder ein. geführt. Als Reichsmünzen über Reichs-Pfennige gelten bis auf Weiteres auch die auf Grund der Verordn. v. 8 /11. 1923 ausgeprägten Renten-Pfennig-Münzen. Eine besondere Deckung durch Rentenbriefe besteht für die Renten-Pfennig-Münzen seit dem 11./2. 1924 nicht mehr. Stimmrecht: (General-Vers.) Nach der neuen Satzung vom 21./10. 1924 wird die zu- künftige Generalversammlung die Vertretung der Anteilseigner der Deutschen Rentenbank sein. Diese besteht aus 110 Mitgl. die durch den Deutschen Landwirtschaftsrat (30 Mitgl)), dem Reichslandbund, die Vereinigung der Deutschen Bauernvereine, dem Reichsverband der Deutschen Landwirtschaftl. Genossenschaften u. den Generalverband der Deutschen Raiffeisen- Genossenschaften (alle diese je 20 Mitgl.) als Treuhänder der Anteilseigner bestellt werden. Gewinnverteilung: Der § 18 der alten Rentenbankverordnung ist hinfällig geworden. Nach der neuen Satzung des Gesetzes über die Liquidierung des Umlaufs an Rentenbank- scheinen kommt die Verteilung einer Dividende nicht mehr in Frage. Der aus der fest- gelegten Bilanz nach Vorlage sämtl. Abschreibungen u. Rücklagen sich ergebende Überschuss aller Aktiva über alle Passiva bildet den Reingewinn der Deutschen Rentenbank. Dieser soll gemäss § 9 des Rentenbankschein-Liquidierungsgesetzes für Zwecke der zu gründenden Landwirtschaftl. Kreditanstalt oder für verwandte Zwecke benutzt werden. Liquidation: Da zwischen dem Inkrafttreten des Gesetzes u. der tatsächlichen Beendi- gung der Liquidation der Rentenbank eine grössere Zeitspanne liegt, ist die Bestimmung darüber, in welcher Weise die nach Liquidation der Deutschen Rentenbank verbleibenden Werte zu verwenden sind, desgleichen ob allgemein die Grundschulden zum Erlöschen kommen werden, einer zukünftigen Gesetzgebung vorbehalten worden. In der G.-V. v. 11./11. 1924 wurden gewählt in den Aufsichtsrat: Präsident Dr. Brandes, Königsberg; Freiherr von Pfetten, Ramspau; Reg.-Präs. Dr. Kutscher, Falkenhain; Präsident von Oppen, Dannenwalde; Reg.-Präs. a. D. Frhr. von Dalwigk, Longenburg b. Königswinter; Präsident Adorno, Kaltenberg (Württbg.); Landrat Frhr. von Maltzahn, Moltzow b. Mecklb.; Geh. Ökonomierat Steiger, Dresden; Hauptritter- schaftsdirektor von Winterfeld, Berlin; Rittergutsbes. Graf von Kalckreuth, Berlin; Guts- besitzer Hilger, Spiegelberg; Landwirt Hepp, Berlin; Rittergutsbes. v. Grolman-Zornogoschütz; Landrat a. D. Frhr. v. Wilmowski, Marienthal; Landwirt Bachmann, Westheim; Frhr. von Kerkerinck, Haus Berg; Staatsrat Weisshaupt, Pfullendorf (Baden); Prof. Dr. Schlitten- bauer, München; Hofbesitzer Stamerjohann, Eichenhof b. Horst; Dr. Crone-Münzebrock, Berlin; Dr. Kayser, Berlin; Landesökonomierat Johannsen, Hannover; Landesökonomierat Hohenegg, München; Reg.-Rat Gennes, Berlin; Rittergutsbes. Frhr. von Loe-Burg. Berger- hausen; Landrat a. D. von Köller, Rewahl: Landesökonomierat Dr. Rabo, Halle a. d. S.; Geh. Justizrat Dietrich, Berlin; Rechtsanw. Dr. Seelmann-Eggebert. Berlin; Frhr. v. Braun, Berlin; Geh. Justizrat Klingenbiel, Marburg; Gutsbes. Kaulen-Lövenich, Generallandwirt- schafts-Dir. von Seydlitz-Habendorf. Verw.-Rat: Frhr. von Pfetten, Reg.-Präs. Dr. Kutscher, Präs. Dr. Brandes, Geh. Justiz- rat Dr. Dietrich, Verbands-Dir. Dr. Seelmann-Eggebert, Graf Kalckreuth, Gutsbes. Hillger- Spiegelberg, Dr. Orone-Münzebrock, Dr. Kayser, Reg.-Rat Cennes, Ökonomierat Johannsen. Deutsche Verkehrsbank, Aktiengesellschaft, Berlin W. 8, Behrenstrasse 8. Gegründet: 1922 durch Verschmelz. der Diskont- u. Verkehrsbank Akt.-Ges., Mohorn- Dresden, die aus der seit 1870 bestandenen eingetr. Genossenschaft Spar- u. Vorschussverein zu Dresden-Mohorn hervorging, mit der Deutschen Verkehrsbank für auswärtigen Handel Akt.-Ges., Berlin. Zweck: Betrieb von Bankgeschäften. Innerhalb dieser Grenzen ist die Ges, zu allen Geschäften u. Massnahmen berechtigt, welche für die Erreichung des Gesellschaftszweckes notwendig u. nützlich erscheinen; insbesondere zum Erwerb u. zur Veräusserung von Grund- stücken, zur Beteil. an fremden Unternehm. gleicher oder verwandter Art sowie zum Ab-