und andere Geld-Institute. 5 ― Geh. Justizrat Dr. Dietrich, Prof. Ludwig Bernhard, Gen.-Dir. Ludwig Klitzsch, Berlin; Land.-Ökonom.-Rat Dr. Leo Wegener, Posen; Landrat v. Meibom, Meseritz; Land.-Ökonom.- Rat Rabe, Halle (Saale); Ober-Reg.-Rat Kette, Reg.-Präs. a. D. Wirkl. Geh. Ober-Reg.-Rat Förster, Zoppot. Zahlstelle: Ges.-Kasse. * Osteuropäische Bank und Handelsgesellschaft Akt.-Ges. in Berlin W. 8, Charlottenstr. 56. Gegründet: 21./11. 1919; eingetr. 5./1. 1920. Gründer s. Jahrg. 1923/24. Zweck: Betrieb von Bankgeschäften aller Art. Kapital: RM. 100 000 in 1000 Aktien à RM. 100. Urspr. M. 6 000 000, übern. von den Gründern zu 110 %. Die G.-V. v. 23./3. 1921 beschloss Erhöh. um bis M. 9 000 000. Lt. G.-V. v. 23./3. 1921 erhöht um M. 6 000 000. Weiter erhöht It. G.-V. v. 15./2. 1923 um M. 35 000 000 in 35 000 Aktien zu M. 1000, begeben zu 140 %. Die G.-V. v. 26./11. 1924 beschloss Umstell. des A.-K. von M. 50 Mill. auf RM. 100 000 in Aktien zu RM. 100. Die gleiche G.-V. beschloss Erhöh. um RM. 900 000. Geschäftsjahr: Kalenderj. Gen.-Vers.: Im I. Geschäftshalbj. Stimmrecht: 1 Aktie = 1 St. Goldmark-Bilanz am 1. Jan. 1921: Aktiva: Bankguth. u. Kassa 3126, Wertp., Sorten, Edelmetalle 33 969, Debit. 305 696, Mobil. 4378. – Passiva: A.-K. 100 000, Kredit. 247 169. Sa. GM. 347 169. Dividenden 1920–1923: 5, 10, 30, 0 %. Direktion: Kurt Mosler, Hans Doering. Aufsichtsrat: Vors. Gen.-Dir. Hans Wolff-Zitelmann, Bankier Adolf Daus, Dr. jur. Werner S. Maas, Berlin; Dir. Rudolf Märtens, Keula. Zahlstelle: Ges.-Kasse. Preussische Central-Bodenkredit-Aktiengesellschaft in Berlin NW., Unter den Linden 48/49. (Deutsche Central Bodenkredit-Vereinigung.) Die Gesellschaft ist lt. G-V.-B. v. 15./2. 1923 durch Interessen-Gemeinschafts-Vertrag mit der Deutschen Grunderedit-Bank in Gotha, der Rheinisch-Westfälischen Boden-Credit- Bank in Köln u. der Braunschweig-Hannoverschen Hypothekenbank in Braunschweig unter dem Namen „Deutsche Central Bodenkredit-Vereinigung? verbunden. Der Inter- essengemeinschaftsvertrag bezweckt die Schaffung einer wirtschaftlichen Einheit, um einen möglichst hohen Nutzen herauszuwirtschaften u. den Betrieb möglichst zu vereinfachen u. zu verbilligen. Durch Austausch von Direktions- u. Aufsichtsratsmitgliedern wird eine Einheitlichkeit in allen Verwalt.-Instanzen geschaffen. Über ihnen steht ein Gemeinschaftsrat, bestehend aus acht Mitgliedern, zu denen die Vors. des Verwaltun gsrates einer jeden Bank ge- hören. Er muss gehört werden in Fragen, die betreffen die Kap.-Erhöh. oder Kap.-Herabsetz., die Ausgabe von Pfandbriefen u. Kommunal-Oblig., die Beteil. an anderen Unternehm. u. die- Besetz. der Direktion. In Streitigkeiten über Auslegung des Vertrages oder über Verstösse gegen ihn ist ein Schiedsgericht anzurufen. Die Verteilung des Gemeinschaftsgewinnes ist derart, dass die gegenwärfigen Beträge der Grundkapitalien aller Banken zugrunde gelegt worden sind u. dass für die Verteil. der Div. die Durchschnittsdiv. festgesetzt ist. Wird das Kap. bei einer Bank erhöht, so ist der Erhöhungsbetrag dem alten Kap. zuzuzählen u. alsdann die Durchschnittsdividende zu berechnen. Von Einnahmen, die ein Institut aus Vermietung seines Geschäftsgebäudes erzielt, sind nur 90 % an den Gemeinschaftsgewinn abzuführen, während 10 % auf Reparaturk. zurückgestellt werden. Zum Schutz gegen Überfremdungs- gefahr ist die Ausgabe von Vorz.-Aktien mit 24 fachem Stimmrecht bei allen Banken vor- genommen worden. Gegründet: Im Mai 1870. Privileg v. 21./3. 1870. Rev. Statut v. 24./11. 1899, genehmigt mit Erlass v. 27./12. 1899. Statutänd. 10./4. 1905, 27./3. 1907 u. 3./2. 1910, ebenfalls genehmigt. Zweck: Gewährung von Boden- u. Kommunalkredit. Zu diesem Zwecke ist die Ges. zu nachstehenden Geschäften berechtigt. 1) Besitzern von Liegenschaften und Gebäuden hypothek. Darlehen zu gewähren und Hypoth.-Forderungen zu erwerben; – 2) Darlehen zu gewähren an Preussische Provinzen, Kreise, Städte, Landesmeligrations-Ges. und andere Preussische Körperschaften des öffentlichen Rechts oder gegen Übernahme der vollen Gewährleistung durch eine solche Körperschaft; – 3) Darlehen zu gewähren an Deutsche Kleinbahnunternehmungen gegen Verpfändung der Bahn (dieser Geschäftszweig ist von der Bank bisher noch nicht aufgenommen worden); – 4) auf Grund der unter Nr. 1–3 erwähnten Geschäfte und je bis zum Belaufe der Summen, welche die Ges. aus diesen Geschäften zu fordern hat, Pfandbr. (genannt Central-Pfandbr.), Kommunal- Oblig. und Kleinbahn-Oblig. aus- zugeben und dieselben verlosbar oder unverlosbar auszustellen. – Die Ges. ist ferner zu allen Geschäften entsprechend/§ 5 des Hypoth.-Bank-Gesetzes v. 13./7. 1899 berechtigt. Das Hypoth.-Geschäft der Ges., sowie die Gewährung von Darlehen an Kleinbahn- unternehmungen ist auf das Gebiet des Deutschen Reiches, die Gewährung von Dar- lehen an öffentliche Körperschaften auf das Gebiet des Preussischen Staates beschränkt.