54 Banken und andere Geld-Institute. Hypothekarische Darlehen: Die Ges. gewährt hypothek. Darlehen nur auf solche Grund- stücke, die einen dauernden und sicheren Ertrag geben. Ausgeschlossen von der Beleihung sind deshalb insbesondere Bergwerke, Gruben und Steinbrüche. Bei Baugelder- Hypoth. darf vor Vollendung der Fundamentierungsarbeiten mit Zahlung der Darlehens- valuta nicht begonnen werden. Die Ges. beleiht Grundstücke in der Regel nur zur ersten Stelle. Die Beleihung darf die ersten drei Fünfteile des Wertes des Grundstücks nicht übersteigen. Landwirt- schaftliche Grundstücke dürfen bis zu zwei Dritteilen ihres Wertes beliehen werden, soweit die Centralbehörden der Bundesstaaten, in welchen die Grundstücke liegen, solches gestatten. Auf Weinberge, Wälder und andere Liegenschaften, deren Ertrag auf Anpflanzungen beruht, dürfen, insoweit der angenommene Wert durch diese Anpflanzungen bedingt ist, hypothek. Darlehen nur bis zu einem Drittel ihres Wertes gegeben werden. Bei Darlehen, welche a) an Preuss. Körpersch. des offentl. Rechts, b) an Deutsche Kleinbahnunternehm. gegeben werden, finden obige Bestimmungen sinngemässe An- wendung. Aufsicht der Staatsregierung: Dieselbe regelt sich nach §4 des Reichshypoth.-Bankgesetzes. Sie wird unter Leitung des Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten durch einen Staatskommissar ausgeübt, dem ein Stellv. zu bestellen ist. Dem Staatskommissar werden von der Aufsichtsbehörde gleichzeitig die Obliegenheiten übertragen, welche von dem Treuhänder wahrzunehmen sind. Kapital: RM. 9 005 000 in 60 000 Inh.-St.-Aktien zu RM. 60, in 45 000 Inh.-St.-Aktien zu RM. 120 u. in 5000 Nam.-Vorz.-Aktien zu RM. 1. Urspr. A-K. M. 36 000 000. Erhöht 1905 um M. 3 600 000. Nochmalige Erhöhung 1910 um M. 4 800 000. Sodann erhöht lt. G.-V: v. 4./10. 1922 um M. 21 600 000 in 13 000 St.-Akt. u. 5000 Vorz.-Akt. à M. 1200. Nochmals erhöht lt. G.-V. v. 15./2. 1923 um M. 30 000 000, unter Umwandl. der bisher. Vorz.-Akt. in St.-Akt., in 20 000 St.-Akt. u. 5000 Vorz.-Akt. à M. 1200, mit Div.-Ber. ab 1./1. 1923, erstere übern. von einem Konsort. zu nicht unter 100 %, u. im Interesse der Ges bestens verwertet. Die Vorz.-Aktien übernahm das gleiche Konsort. zu 100 %, bei 25 % Einzahl.; sie sind mit 8 % (Max.) Vorz.-Div., Nachzahl.-Anspruch u. 12 (24)fach. Stimmrecht ausgestattet. Im Falle der Liquidation der Ges. sind die Vorz.-Aktien vorab rückzahlbar mit 120 %. Die Kap.- Umstell. erfolgte lt. G.-V. v. 28./2. 1925 von M. 96 Mill. auf RM. 9 005 000 derart, dass der Nennwert der Inh.-St.-Akt. zu bisher M. 600 u. M. 1200 auf RM. 60 bzw. RM. 120 u. der der Vorz.-Akt. von bisher M. 1200 auf RM. 1 denominiert wurde. Gründerrechte sind lt. G.-V. v. 4./10. 1922 aufgehoben. Central-Pfandbriefe und Kommunal-Obligationen: Die Ges. ist berechtigt: 1) auf Grund des urspr. A.-K. von M. 36 000 000 a) Central-Pfandbr. u. Kleinb.-Oblig. bis zum 20fachen Betrage, b) Kommunal-Oblig. unter Hinzurechnung der umlaufenden Central-Pfandbr. u. Kleinb.-Oblig. bis zum 24fachen Betrage des eingez. Grundkapitals u. 2) auf Grund einer Erhöhung des Grundkapitals a) Central-Pfandbr. und Kleinbahn-Oblig. bis zum 15 fachen Betrage, b) Kommunal-Oblig. unter Hinzurechnung der umlauf. Central-Pfandbr, und Kleinbahn-Oblig. bis zum 18fachen Betrage der auf die Kapitalserhöhung erfolgten Einzahlung und der ausschliesslich zur Deckung einer Unterbilanz oder zur Sicherung der Pfandbriefgläubiger bestimmten R.-F. auszugeben. Bei Berechnung zu 2 bleiben die R.-F., welche bei Erreichung der nach Nr. 1 zulässigen Höchstbeträge vorhanden waren, ausser Betracht. Der Gesamtbetrag der Central-Pfandbriefe u. Kommunal-Oblig. muss in Höhe des Nennwertes jederzeit durch in das Hypoth.- bezw. Komm.-Darl.-Register eingetragene Hypoth. bezw. Komm.-Darl. von mind. gleicher Höhe und mind. gleichem Zinsertrag gedeckt sein. Von dem Staatskommissar wird unter den Central-Pfandbr. u. Kommunal- Oblig. bescheinigt, dass sie durch in das Darl.-Register eingetragene Forder. vorschrifts- mässig gedeckt sind. Auf den Kommunal-Oblig. wird zugleich bescheinigt, dass die als Deckung dienenden Kommunal-Darlehen mit Genehm. der zuständigen Aufsichtsbehörde aufgenommen sind. Die Central-Pfandbr. u. Kommunal-Oblig. sind seitens der Inh. un- kündbar, seitens der Ges. nach Massgabe der Bedingungen der einzelnen Anleihen kündbar. Die Reichsbank beleiht die Central-Pfandbr. und die Kommunal-Oblig. in der ersten Klasse mit ¾ des Kurswertes: Die Kommunal-Oblig. können in Preussen nach Art. 74 des Ges. v. 20./9. 1899 G.-S. v. 1899 S. 177 ff. von Vormündern, Kirchengemeinden, Stiftungen, öffentlichen wie privaten Versich.-Instituten, von Sparkassen für miindel- mässige Anlagen jeder Art verwendet werden. Central- Pfandbriefe: Die Gesamtsumme der im Verkehr befindl. Pfandbr. betrug Ende 1923 (einschl. M. 511 686 100 noch einzulösender, ausgeloster) M. 747 418 800 bei einem Darlehensbestande von M. 675 311 397 (davon M. 669 438 642 in das Hypoth.-Register ein- getragen). Die Pfandbriefe sind ausgefertigt in Stücken à M. 20 000, 10 000, 5000, 3000, 1000, 500, 300 u. 100; es gibt Jahrgänge: 4 % von 1890. Zs. 1./4. u. 1./10. Verl. im März pr. 1./10. Tilg. ab 1./1. 1900; kann verstärkt, auch mit 6 mon. Frist total gekündigt werden. Kurs Ende 1914–1924: In Berlin: 94.50*, –, 90, –, 99*, 98.25, 95.60, 98, 115, 1000, 4 %. – In Frankf. a. M.: 94*, –, 90, —, E 97, 94, 100, 110, –, 4 %. – Auch in Hamburg notiert. Sämtl. Stücke zu M. 100, 300, 500 u. 1000 sind zum 2./1. 1924 gekündigt. ―