Banken und andere Geld-Institute. 149 Kapital: RM. 10 000 in 400 St.-Akt. u. 100 Vorz.-Akt. zu je RM. 20. Urspr. M. 10 Milliard. in Akt. zu M. 1000, übern. von den Gründern zu pari. Lt. Goldmark-Bilanz wurde das A.-K. von M. 10 Md. auf GM. 10 000 in 400 St.-Akt. u. 100 Vorz.-Akt. zu je RM. 20 umgestellt. Geschäftsjahr: Kalenderj. Gen.-Vers.: Im 1. Geschäftshalbj. Goldmark-Bilanz am 1. Jan. 1924: Aktiva: Kassa, Reichsbank, Postscheck u. Sorten 8134, Nostroguth. bei Banken 70 158, eigene Wertp. 2750, Debit. 10 713, Mobil. 2700. –— Passiva: A.-K. 10 000, Kredit. 84 455. Sa. GM. 94455. Dividenden 1923–1924: 0, ? %. Direktion: Bankdir. Willy Jansen, Köln. Aufsichtsrat: Baumeister Georg Müdder, Rechtsanw. Ernst Weiler, Köln; Gutsbes. Peter Rixen, Rheindorf bei Kuppersteg. Zahlstelle: Ges.-Kasse. Rheinisch-Westfälische Boden-Credit-Bank in Köln a. Rh. (Deutsche Central-Boden-Credit-Vereinigung.) Eingetragen: 26./1. 1894; eingetr. 30./4. 1894. Privil. zur Ausgabe von Hypoth.-Pfandbr. v. 12./3. 1894, erneuert 27./5. 1895 bezw. 13./3. 1900. Dauer 100 Jahre ab 12./3. 1894. Kann auf Beschluss der G.-V. mit landesh. Genehm. verlängert werden. Ergänzung des Privilegs zur Begebung wertbest. Schuldverschreibungen vom 13./2. 1924 u. 31./5. 1924. Durch G.-V.-B. v. 15./2. 1923 fand der zwischen der Ges. u. der Preussischen Central- Bodencredit A.-G. in Berlin u. der Deutschen Grundkredit-Bank in Gotha geschlossene Interess.-Gemeinsch.-Vertrag Annahme; in diesem Vertrage ist später auch die Braun- schweig-Hannoversche Hypotheken-Bank einbezogen (näheres hierüber s. b. Preuss. Central- Bodencredit A.-G.). Zweigniederlassung in Berlin, Unter den Linden 48/49. Zweck: Förderung des Bodenkredits in der Rheinprovinz, in Westfalen, sowie in den übrigen preuss. u. deutschen Gebieten. Zu diesem Zwecke betreibt die Bank die nach- stehenden Geschäfte: 1. Die Gewährung hypothek. Darlehen sowie den Erwerb, die Ver- äusserung u. die Beleihung von Hypoth. u. Grundschulden. 2. Die Ausgabe verzinslicher Hypothekenpfandbr. 3. Die Gewährung nichthypothek. Darlehen an inländische Körper- schaften des öffentl. Rechts oder gegen Übernahme der vollen Gewährleist. durch eine solche Körperschaft u. die Ausgabe von Schuldverschreib. auf Grund der so erworb. Forder. 4. Die Gewährung von Darlehen an inländische Kleinbahnunternehm. gegen Ver- pfändung der Bahn u. die Ausgabe von Schuldverschreib. auf Grund der so erworb. Forder. 5. Die Nutzbarmachung verfügbaren Geldes durch Hinterleg. bei geeigneten Bank- häusern, durch Ankauf ihrer Hypothekenpfandbriefe und ihrer gemäss Nr. 3 und 4 aus- gegebenen Schuldverschreib., durch Ankauf solcher Wechsel u. Wertp., welche nach den Vorschriften des Bankgesetzes von der Reichsbank angekauft werden dürfen, sowie durch Beleih. von Wertp. nach einer von der Bank aufzustellenden Anweisung. 6. Die Annahme von Geld oder anderen Sachen zum Zwecke der Hinterlegung. 7. Die Besorgung der Ein- zichung von Wechseln, Anweisungen u. ähnl. Papieren. 8. Den kommissionsweisen An- u. Verkauf von Wertp., jedoch unter Ausschluss von Zeitgeschäften. Der Erwerb von Grundst. ist der Bank nur zur Verhütung von Verlusten an Hypotheken oder zur Beschaffung von Geschäftsräumen gestattet. Kapital: RM. 3 Mill. St.-Akt. u. RM. 6000 Nam.-Vorz.-Akt., eingeteilt in 22 000 St.-Akt. zu RM. 100, 1000 St.-Akt. zu RM. 300, 1000 St.-Akt. zu RM. 500 u. 2000 Nam.-Vorz.-Akt. zu je RM. 3 (Nr. 1–2000). Die Vorz.-Akt. sind mit 7 % (Max.) Vorz.-Div., Nachzahl.-Anspruch u. 12 fach. St.-Recht ausgestattet u. zu 100 % begeben; im Falle der Liquid. der Ges. vorab rückahlbar mit 115 %. Einzieh. der Vorz.-Akt. im Wege der Kündig. oder Auslos. kann jederzeit erfolgen. Urspr. M. 20 Mill., erhöht lt. G.-V. v. 10./1. 1923 um M. 12 Mill. in 1000 St.-Akt. zu M. 5000, 1000 St.-Akt. zu M. 3000, 2000 St.-Akt. zu M. 1000, 2000 Nam.-Vorz.-Akt. zu M. 1000 mit Div-Ber. ab 1./1. 1923, begeben zu 185 %. Die Kap.-Umstell. erfolgte lt. G.-V. Y, 28/2. 1925 von M. 32 Mill. auf RM. 3 006 000 derart, dass der Nennwert der St.-Akt. von bisher M. 1000 bzw. 3000 bzw. 5000 auf RM. 100 bzw. 300 bzw. 500 u. 2000 Nam.-Vorz.-Akt. zu RM. 3 unter Hinzuzahl. von M. 6000 umgewertet wurde. Hypotheken-Pfandbriefe: Die Bank gibt bis zur Höhe der von ihr erworbenen hypothek. oder Grundschuldforder., insoweit sie den im Statut angegebenen Vorschriften entsprechen, verzinsl. Hypoth.-Pfandbr. aus. Der Gesamtbetrag der im Umlaufe befindl. Hypoth.-Pfandbr. muss in Höhe des Nennwertes jederzeit durch Hypoth. von mind. gleicher Höhe u. mind. gleichem Zinsertrage gedeckt sein. Den Hypoth. stehen im Sinne dieser Satzungen die Grundschulden gleich. Die Deckung muss, soweit Hypoth. an landwirtschaftl. Grundstücken dazu verwendet werden, mind. zur Hälfte aus Amort.-Hypoth. bestehen, bei denen der jährl. Tilg.-Beitrag des Schuldners nicht weniger als ein Viertel vom Hundert des Hypoth.-Kapitals beträgt. Die Bank darf jedoch, falls solche Hypoth. vor der Zeit zurückbez. werden, an ihrer Stelle bis zum Ablaufe der planmässigen Tilg.-Zeit Hypoth. anderer Art zur Deckung benutzen. Die Hypoth.-Pfandbr. lauten auf den Inhaber; auf Antrag sind sie jederzeit auf Namen u. die auf Namen lautenden auf Inh. umzuschreiben.