Banken und andere Geld-Institute. Kapital: RM. 30 019 000 in 55 000 St.-Aktien zu RM. 200, 474 610 St.-Aktien zu RM. 40, 780 St.-Akt. zu RM. 20 u. 19 000 Vorz.-Akt. zu RM. 1. Unter den St.-Akt. zu RM. 200 befinden sich 30 000 Stück Vorrats-Akt. Urspr. fl. 10 Mill. Bis 1917 erhöht auf M. 68 Mill. Lit. G.-V. v. 2./3. 1917 noch M. 3 Mill. Lt. G.-V. v. 28./2. 1921: nochm. erhöht um M. 52 Mill. in 46 000 St.- Akt. u. 6000 Nam.-Vorz.-Akt. zu M. 1000. TL. G.-V. v 19./12. 1921 Erhöh um M. 86 Mill. St.-Akt. Lt. G.-V. v. 29./4. 1922 Erhöh. um M. 200 Mill. Inh.-St.-Akt., wovon M. 100 Mill. zu 200 % ausgegeb vollgezahlte St.-Akt. von einem Konsort. Merck, Finck & Co. den alten Aktion. 2 :7 resp. 7 Gulden-Aktien = 3 neue zu M. 1000 zu 220 % angeboten. Lt. G.-V. v. 16./12. 1922 erhöht um M. 219 Mill. in 100 000 vollgezahlte St.-Akt., 100 000 Stück mit 25 % eingezahlte St.-Akt. u. 19 000 Stück mit 25 % eingez. Vorz.-Akt. Die 100 000 Stück vollgez. St.-Akt. von einem Konsort. Merck, Finck & Co. zu 200 % übern. u. den alten Aktion. zu 250 % (4 alte Mark-St.-Akt. = 1 neue oder auf je 1 alte St.-Aktie zu je M. 1000 ein Bezugsrecht von ½s u. auf je 14 St.-Akt. zu Gulden 500 = 3 neue zu je M. 1000 oder auf jede St.- Aktie zu Gulden 500 ein Bezugsrecht von s) v. 22./12. 1922 bis 13./1. 1923 angeboten Die 100 000 Stück mit 25 % eingez. St.-Akt. zu pari der Bayerischen Disconto & Wechsel- Bank, die Vorz.-Akt. zu pari der Süddeutschen Treuhand A.-G. Überlassen. Die Vorz.-Akt. sind mit 6 % (Max.) Vorz.-Div. u. 20fach. Stimmrecht ausgestattet in 3 besond. Fällen. Ganze oder teilweise Einzieh. durch Ankauf, Verlosung oder Kündigung zu 115 % jederzeit zulässig. Zur Übertragung ist Zustimmung der Direktion u. des A.-R. erforderlich. Der- zeitige Eigentümerin ist die Süddeutsche Treuhand-Ges. A.-G. in München. Zulass. der M. 100 Mill. vollgez. Akt. (Nr. 440 001–540 000) im April 1923. Lt. G.-V. v. 21./7. 1923 erhöht um M. 400 Mill. in 50 000 St.-Akt. zu M. 1000 u. 70 000 St.-Akt. zu M. 5000, ausgeg. zu 100 %, davon M. 200 Mill. den alten Aktion. 26./7.–18./8. 1923 1:3 zu 25 000 % angeboten; restl. M. 200 Mill. zur Verfüg. des A.-R. Zulass. von M. 200 Mill. mit Div. 1923 in München u. Frankf. a. M. im Nov. bzw. Dez. 1923. Die Kap.-Umstell. erfolgte lt. G.-V. v. 29./1. 1925 unter Umwandl. von M. 6 Mill. Vorz.-Akt. in St.-Akt., Einzieh. dieser st.-Akt. sowie weiterer M. 250 Mill. Schutz-Akt. mithin von M. 769 Mill. im Verh. 25: 1 auf RM. 30 019 000 derart, dass der Nennwert der St.-Akt. zu bisher M. 5000 u. M. 1000 auf RM. 200 bezw. RM. 40 umgewertet u. der der fl. 500 Akt. auf RM. 20 1 Anteilschein über RM. 14¾ denominiert wird. Die verbleibenden M. 19 Mill. Vorz.-Akt. werden in ihrem bisher. Nennwert von M. 1000 auf RM. 1 herabgesetzt. Einreich. frist 16./5. 1925 bei den Zahlst., danach nur noch bei der Ges.-Kasse in München. Hypotheken-Pfandbriefe: Ausführungen hierüber siehe Jahrgang 1923/24. Der Auf- wertungsbetrag für Hyp.-Pfandbr. ist in der GM.-Bilanz mit RM. 82 122 223 eingesetzt. Roggenpfandbriefe, 5 %, auf Inhaber lautend, können durch die Bank auf den Namen eines bestimmten Berechtigten umgeschrieben werden. Beleihbar ist aller im Deutschen Reiche belegener Immobiliarbesitz; ausgenommen Bergwerke, Steinbrüche u. Torfstiche. Bei der Wertfestsetzung ist höchstens der angemessen kapitalisierte Jahresreinertrag zu- grunde zu legen, den das Grundstück bei ordnungsgemässer Bewirtschaftung nachhaltig gewähren kann; die Beleihung soll nicht. höher sein, als dass aus der Hälfte des an- genommenen Reinerträgnisses die J ahreszinsleistung für die der Hypothek entsprechende Roggenpfandbriefschuld bestritten werden kann. In erster Linie werden aus den durch Ausgabe von Roggenpfandbriefen gewonnenen Mitteln landwirtschaftl. Kulturgrundstücke beliehen; solchenfalls soll in der Regel die Jahresleistung aus der entsprechenden Roggen- bfandbriefschuld ein Zehntel des Rohertrages der beweglichen landwirtschaftl. Grundstücke nicht übersteigen. Begeben sind bis jetzt: Lit. S zu 20 Ztr. Roggen, Lit. T zu 10 Ztr. Roggen, Lit. U zu 5 Ztr. Roggen, ILit. V zu 2 Ztr. Roggen, Lit. W zu 1 Ztr. Roggen. Umlauf ult. August 1924: 120 377 Ztr. Roggen, Serie I. Zinstermine: 15./1. u. 15./7. Die Roggenpfandbriefe sind seitens des Inhabers unkündbar, seitens der Bank ein Vierteljahr nach vorgäng. Kündig. oder Verlos. in bar rückzahlbar. Die Bank ist jedoch verpflichtet, von dem Rechte der Rückzahl. nicht vor Beginn des fünften Jahres seit der Emission, das Emissionsjahr als erstes gerechnet, Gebrauch zu machen u. weiter die Roggen- pfandbr. innerhalb 55 9 ahren, vom ersten zuläss. Rückzahlbarkeitstermine ab gerechnet, auf Grund vierteljähriger Kündigung oder Verlos. bar einzulösen, soweit nicht ein freihändiger Rückkauf erfolgt. Der Gegenwert der verbrieften Roggenmenge u. der hieraus anfallenden Zs. wird in Reichswähr. beglichen. Der Geldbetrag zur Begleich. fälliger Zs.- u. Kapital- Roggenmengen berechnet sich für die am 15./1. fälligen Beträge nach dem Durchschnitts- werte des Roggens zwischen dem 15./10. u. 14./11. u. für die am 15./7. fälligen Beträge nach dem Durchschnittswerte des Roggens zwischen dem 15./3. u. 14/4. Der Durchschnittswert wird bestimmt durch den Mittelbetrag der offiziellen höchsten Notiz bayerischen Roggens für freies Getreide an der Münchener Produktenbörse während dieses Zeitraums. Sollte an der Münchener Produktenbörse während dieses Zeitraums keine Notiz stattfinden, so tritt an deren Stelle die Mannheimer Produktenbörse mit der höchsten Notierung für Inlandsroggen freien Getreides mit gleicher Stichzeit. Die Reichsbank beleiht sie in erster Klasse. Kurs Ende 1923–1924: GM. 4.50, 6 für 1 Ztr. Die 5 % Roggenpfandbr. sind an der Münchener Börse im Nov. 1923 eingeführt. Goldhypothekenpfandbriefe, 6 %, auf Inh. lautend, können durch die Bank auf Namen eines bestimmten Berechtigten umgeschrieben werden. — Beleihbar ist aller im Deutschen Reiche belegener Grundbesitz –— mit Ausnahme von Bergwerken, Stein- brüchen u. Torfstichen –— u. äusserst bis zur Hälfte des von der Direktion ermittelten Handbuch der Deutschen Aktien-Gesellschaften. 1925. 12