206 Banken und andere Geld-Institute. Aufsichtsrat. Dir. der Bayerischen Hypotheken- u. Wechselbank Hofrat Dr. Eugen Zeitl- mann, München; Handelskammerpräs. Otto Hauck, Frankf. a. M.; Handelskammerpräsident Geh. Hofrat Franz von Wagner, Ludwigshafen a. Rh.; Ministerialdir. a. D. Staatsrat Karl Weingärtner, Karlsruhe; Gutsbes. Paul Graf von Almeida, München; Dir. der Württemberg. Hypothekenbank Wilhelm Bonnet, Stuttgart. Zahlstelle: Ges.-Kasse. Württembergisch-Badische Verkehrs-Kreditbank Akt.-Ges. in Stuttgart, Friedrichstr. 50 B. Gegründet: 28./9. 1923; eingetr. 6./10. 1923. Gründer: Deutsche Verkehrs-Kreditbank. A.-G., Berlin; Rhein. Creditbank, Mannheim; Württemberg. Vereinsbank, Stuttgart. Zweck: Durchführ. des zwischen der Deutschen Verkehrs-Kreditbank Akt.-Ges. in Berlin einerseits u. dem Deutschen Reich, Eisenbahnfiskus, vertreten durch die Reichsbahndirektion Berlin, andererseits abgeschlossenen Vertrags über ein Frachtstundungsverfahren im Bereich der Reichsbahndirektionsbezirke Karlsruhe u. Stuttgart. Kapital: RM. 100 000 in 100 Akt. zu RM. 1000. Urspr. M. 100 Mill. in 100 000 Akt. zu M. 1000, übern. von den Gründern zu pari. Durch G-V.-B. v. 7./1. 1925 hat die Ges., nachdem sie in der Reichsmarkeröffnungsbilanz ein Reinvermögen von RM. 24 000 ausge- wiesen hat, das alte Kapital von M. 100 Mill. auf RM. 100 000, unter Einstell. eines Kapitalentwertungskontos von RM. 76 000 umgestellt. Geschäftsjahr: Kalenderj. Gen.-Vers.: Im 1. Geschäftshalbj. Stimmrecht: 1 Aktie 1 St. Goldmark-Bilanz am 1. Jan. 1924: Aktiva: Kassa 6117, Forder. an Banken 40 789, sonst. Ford. 6249, Wertp. 1000, Einricht. 1. – Passiva: Reinvermögen 24 000, Bahn noch zu vergüt. Frachtanweis. u. Barhefte 6106, Gläub. u. Rückstell. auf Aussenst. 24 051. Sa GM. 54 157. Dividende 1923: 0 %. Direktion: Rechtsrat Dr. Erwin Teuffel. Aufsichtsrat: Vors. Bank-Dir. Dr. h. c. Ferdinand Bausback, Stuttgart; Stellv. Dir. Dr. Ludwig Janzer, Mannheim; Gen.-Dir. Komm.-Kat Dr. h. c. Ernst Berge, Stuttgart; Geh. Legationsrat Dir. Dr. Walter Frisch, Berlin; Reg.-Rat Adolf Hock, Karlsruhe; Dir. Wilhelm Kapferer, Konstanz; Dir. Dr. Walter Prerauer, Berlin; Präsident Dr. Walter Sigel, Stuttgart. Zahlstelle: Ges.-Kasse. Württembergische Hypothekenbank in Stuttgart. Gegründet: 28./11. 1867. Konz. v. 7./11. 1867. Eingetr. 31./12. 1867. Letzte Statutänd. 14./4. 1923, genehmigt am 8./5. 1923. Arbeitsgemeinschaft Süddeutscher Hypotheken- banken, der ausserdem noch angehören: Bayerische Hypotheken- u. Wechselbank u. Süd- deutsche Bodenkreditbank in München, Rheinische Hypothekenbank in Mannheim, Pfälzische Hypothekenbank in Ludwigshafen u. Frankfurter Hypothekenbank in Frankf. a. M. Zweck: Betrieb einer Hypothekenbank. Die Beleihung von Grundstücken erfolgt nach den Vorschriften des Hypoth.-Bank-Gesetzes vom 13. Juli 1899 mit folgenden Beschränkungen: Die Beleihung ist nur zulässig zur ersten Stelle und darf die Hälfte des Wertes des Grundstücks nur in folgenden Fällen bis zu drei Fünfteilen des Werts des Grundstücks übersteigen: I. innerhalb Württembergs 1) bei landwirtschaftlichen Grundstücken, bei welchen die gesamte Sicherheit mindestens zu zwei Dritteilen in Feldgrundstücken besteht, 2) in grossen u. mittleren Städten, sowie in Gemeinden der ersten Klasse der Gemeinde- ordnung bei Hausgrundstücken, die vorwiegend als Wohnungen benutzt werden können; II. ausserhalb Württembergs in Städten mit mehr als 50 000 Einwohnern bei Hausgrund- stücken, die vorwiegend als Wohnungen benutzt werden können. Bei Beleihungen von mehr als der Hälfte des Grundstückswerts darf im Einzelfall der Darlehensbetrag von M. 400 000 nicht überschritten werden. Hypoth. an Bauplätzen u. nicht fertiggestellten Neubauten dürfen den fünften Teil des einbezahlten Grundkapitals nicht übersteigen. Soweit vor der Beleihung die Grundstücke durch eine öffentliche Behörde des Gebiets, in welchem sie liegen, abgeschätzt werden, muss diese Abschätzung der Beleihung zu Grunde gelegt werden. Die Darlehen werden in Geld gewährt. Bei Amort.-Darlehen muss die jährl. Tilg. mind. ½ % des urspr. Kapitals betragen. Daneben ist der Ges. unter Ein- schränk. des § 5 des Hypoth.-Bank-Gesetzes gestattet: 1) Erwerb und Beleihung von Hypoth., welche der Satzung entsprechen und die Veräusserung von solchen; — 2) Gewährung nicht hypothekarischer Darlehen an deutsche Körperschaften des öffentlichen Rechts oder gegen Übernahme der vollen Gewährleistung durch eine solche Körperschaft und die Aus- gabe von Schuldverschreibungem auf Grund der so erworbenen Forderungen (Kommunal- Oblig.); – 3) kommissionsweiser Ankauf und Verkauf von Wertpapieren, jedoch unter Ausschluss von Zeitgeschäften; – 4) Besorgung der Einziehung von Wechseln, Anweisungen und ähnlichen Papieren. Unter Teilnahme obengenannter Banken fand 1923 die Gründung der Süddeutschen Festwertbank A.-G. in Stuttgart statt. Kapital: RM. 3 000 000 in 2500 Akt. zu RM. 500, 12 500 zu RM. 100 u. 25 000 zu RM. 20. Urspr. fl. 2 000 000 in 4000 Aktien zu fl. 500; ferner begeben 1872 f1 2 000 000, 1873 fl. 1 000 000, zus. fl. 5 000 000 in 10 000 Aktien à fl. 500. 1876 Erhöhung des Nominalbetr. der Aktie von fl. 500 auf M. 900. Erhöht 1892 um M. 1 000 000 und 1894 um M. 1 000 000. Noch-